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(4) Die Feststellung der Menge und Stärke der Essigsäure kann probeweise erfolgen.
(5) Die Beamten bhaben das Ergebnis der Prüfung in die Nachsteueranmeldung einzutragen, den
Befund zu unterzeichnen und von dem Beteiligten oder seinem Vertreter zur Anerkennung mitunter-
schreiben zu lassen.
88.
(1) Die Hebestelle hat, soweit nicht Steuerfreiheit zu gewähren ist (§ 1 Abs. 3), den Betrag der
Nachsteuer zu berechnen und dem Zahlungspflichtigen unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster ## Wuft
unter Aufforderung zur Zahlung mitzuteilen. Der Zahlungspflichtige hat den mitgeteilten Betroag
inmerhalb einer Woche einzuzahlen, soweit nicht Stundung bewilligt ist.
(2) Pfenmigbeträge sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.
(#) Über die eingehenden Nachsteuerbeträge ist ein Nachsteuer- Einnahmebuch nach Muster d Auser.
zu führen.
(4) Das Einnahmebuch ist mit dem Anmeldungsbuch und allen Belegen bis zum 1. Mai 1910 an
das Hauptamt einzusenden, das die gesammelten Nachsteuerbücher mit Belegen bis zum 10. Mai 1910
der Direcktivbehörde zur Prüfung einzureichen hat.
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(1I) Ob und unter welchen Bedingungen die im § 110 in Verbindung mit §5 148 des Brannt-
weinsteuergesetzes vom 15. Juli 1909 #rochehene Stundung der Nachsteuer zu erfolgen hat, bestimmt
die oberste Landes-Finanzbehörde.
(2) Die Stundung der Nachsteuer ist gesondert von der Stundung der übrigen Esfigsäure-Ver-
brauchsabgabe zu behandeln.
8 10.
(1) Hinterziehungen der Nachsteuer und sonstige Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der
Nachsteuer-Ordnung werden nach den Strafvorschriften geahndet, die hinsichtlich der Essigsäureverbrauchs-
abgabe vorgesehen sind.
Eine Hinterziehung der Nachsteuer liegt insbesondere dann vor, wenn die Menge der Essig-
säure absichtlich zu gering angegeben ist.
(3) Liegt eine solche Absicht nicht vor, so kann über Abweichungen bis zu 10 vom Hundert der
angemeldeten Menge wasserfreier Essigsäure hinweggesehen werden.