Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu Muster 6. 
In den Spalten 9 und 20 ist die Uberschrift zu ersetzen durch: 
5 Verbrauchsabgabensatz, 
b) Vergällungspflichtig oder nicht"“, 
in der Spalte 21 durch: 
„Betrag der Verbrauchsabgabe“. 
2. Anderungen und Ergänzungen der Branntwein-Lagerordnung. 
Zu § 1. 
Der zweite Absatz ist wie folgt zu fassen: 
„Branntwein, welcher der Vergällungspflicht unterliegt, darf mit anderem Brannt- 
wein in demselben Lager nicht aufbewahrt werden; er kann in ein besonderes Lager 
(Vergällungslager) ausgenommen werden. Die Lagerung vergällungspflichtigen Brannt- 
weins aus Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, ist auf die im 
5* 93 Abs. 1 der Befreiungsordnung festgesetzte Zeit beschränkt.“ 
Zu §.2. 
Der zweite Absatz erhält vom zweiten Satze „Sie kann ferner usw.“ ab die folgende Fassung: 
„Sie kann ferner für Vergällungslager (§ 1 Abs. 2) von der Forderung eines 
besonderen Raumes absehen und genehmigen, daß solche Lager in den Räumen eines 
anderen Branntweinlagers desselben Lagerbesitzers eingerichtet werden, sofern die Lage- 
rung des der Vergällungspflicht unterliegenden Branntweins getrennt von anderem 
Branntwein in den Versandgefäßen oder in besonderen Lagergefäßen erfolgt. In welcher 
Weise die Nämlichkeit dieses Branntweins, der im übrigen unter sich gemischt werden 
kann, festgehalten werden soll, bestimmt die Direktivbehörde. 
Zu § 12. 
Als vierter Absatz ist hinzuzufügen: 
„Branntwein, der vergällungspflichtig ist, muß als solcher in dem Anmeldungs- 
papiere wie im Lagerbuche (§ 15) besonders bezeichnet werden; bei vergällungspflichtigem 
Branntwein aus Brennereien, die Hefe nach dem Würzeverfahren herstellen, muß außer- 
dennach, v der Abnahme aus der Brennerei angegeben werden (Vfr O. § 93, 
Zu F# 16. 
Im ersten Absatz ist der letzte Satz wie folgt zu fassen: 
„Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn der angemeldete Branntwein ver- 
gällungspflichtig ist.“ 
Zu §F 19. 
Im zweiten Satze find die Worte: „Kohlen (Filtration)“ zu ersetzen durch die Worte: 
„Filtration (mit Kohle usw.)“. 
Zu 8 20. 
Als dritter Absatz ist hinzuzufügen: 
wend „Die Bestimmungen in den Abs. 1 und 2 finden auf Vergällungslager keine An- 
endung.“ «
	        
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