Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1881. (58)

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g.  16.

Ne  Richt  getroffen  durch  dieses  Gesetz  sind  solche  rechtliche  Verhaltnisse,  nach
welchen  der  Eigenthümer  oder  der  Pachter  einer  Mühle  verpflichtet  ist,  für
eine  gewisse  Besitzung,  Anstalt  oder  Genossenschaft  oder  für  gewisse  einzelne
Personen  um  einen  bestimmten  Lohn,  gegen  gewisse  Nutzungen  oder  unentgeldlich
  auf  der  Mühle  zu  arbeiten,  zu  mahlen,  zu  schroten  u.  s.  w.  Dem  verpflichteten
  Mühlenbesitzer  steht  jedoch  die  Befugniß  zu,  seine  derartige  Verpflichtung
  nach  einem  zehnjahrigen  Durchschnittsertrage  des  gewöhnlichen  Lohnes
und  nach  Abrechnung  der  Gegenleistungen  mittelst  Gewährung  einer  jährlichen
Geldrente  oder  Zahlung  des  fünf  und  zwanzigfachen  Betrages  derselben  in
Einer  Summe  zu  jeder  Zeit  abzulösen.

g.  17.

Füeußälrerg.  Zwangs=  und  Bann-Rechte,  wie  solche  das  gegenwärtige  Gesetz  aufzuheben
  und  zu  beseitigen  beabsichtiget,  sollen  und  können  in  dem  Grohherzogthume
  auf  keine  Weise,  weder  durch  Verleihung,  Vertrag,  Verjährung  noch
sonst  unter  einem  Rechtstitel,  wieder  eingeführt  werden.

Urkundlich  haben  Wir  dieses  Gesetz  höchsteigenhändig  vollzogen  und  mit
Unserem  Großherzoglichen  Staatsinsiegel  bedrucken  lassen.

So  geschehen  und  gegeben  Weimar  den  11.  Oktober  1822.

Carl  Friedrich.

C.  W.  Freih.  von  Fritsch.  Freih.  von  Gersdorff.  Schweitzer.

dt.  Ernst  Müller.

Gesetz
über  die  Aufhebung  des  Mahlzwanges.