— 1448 —
2. Eisenbahnwesen.
Verwaltungsordnung für die Reichseisenbahnen in Elsaß.Lothringen.
Geschsstsordnung für die Raiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in
Elsaß-Lothringen.
Gültig vom 1. Oktober 1909.
Perwaltungsordnung
für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen.
(An Stelle der Bestimmungen über die Organisation der Verwallung vom 13. 12. 71.)
81.
Die Verwaltung der Reichseisenbahnen in Elsaß Lothringen mit allem Zubehör sowie die
Leitung des Betriebs und der Bauten auf diesen Bahnen erfolgt unter der Oberleitung des Reichs-
amts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen durch eine besondere Behörde, welche den Namen:
„Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen“ führt, mit den Rechten und Pflichten
einer öffentlichen Behörde ausgestattet ist und in Straßburg ihren Sitz hat.
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Dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen bleibt, außer den ihm
durch Gesetze und durch Verordnungen des Kaisers und des Bundesrats verliehenen Zuständigkeiten,
vorbehalten:
a) Im allgemeinen.
1. Die Feststellung der leitenden Grundsätze für die Ordnung der Rechts- und Dienstverhält-
nisse der Beamten und Arbeiter, für das Etats-, Kassen= und Rechnungswesen sowie den Betriebs.,
Verkehrs-- und Baudienst;
2. die Entscheidung auf die gegen die Verfügungen und Beschlüsse der Kaiserlichen General=
direktion erhobenen Beschwerden.
b) Bezüglich der Betricbsverwaltung.
1. Die Genehmigung zur Einstellung des Betriebs auf Bahnstrecken, welche zur Beförderung
von Personen oder Gütern im öffentlichen Verkehre dienen, und zur Anderung des Betriebs durch
Einführung oder Aufhebung der für Nebeneisenbahnen geltenden Bestimmungen der Eisenbahn-Bau-
und Betriebsordnung;
2. die Feststellung und Abänderung des Fahrplans der zur Personenbeförderung bestimmten
Züge, soweit die Bestimmung darüber nicht der Kaiserlichen Generaldirektion überlassen ist;
3. die Feststellung und Anderung der Tarife für Personen, Güter, lebende Tiere und Leichen,
soweit * Bestimmung darüber nicht der Kaiserlichen Generaldirektion überlassen wird;
die Genehmigung von Bauausführungen, für welche der Kaiserlichen Generaldirektion
Gelbmitte nicht zur Verfügung gestellt sind;
5. die Feststellung der Entwürfe, deren Kosten 30 000 "¾ und mehr betragen, sowie der
Kostenanschläge, deren Kosten den Betrag von 50.000 M im einzelnen übersteigen, soweit nicht die
Feststellung für Bauten von höherem Werte der Kaiserlichen Generaldirektion besonders übertragen