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Den Bauabteilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen.
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1. Das für den Reichseisenbahndienst erforderliche Personal wird teils im Beamtenverhältnis
angestellt, teils auf Grund eines Dienstvertrags beschäftigt. Die Anstellung als Beamter erfolgt in
der Regel zunächst auf Probe, sodann im Kündigungsverhältnis und später, soweit zulässig, unkündbar.
2. Der Verleihung etatsmäßiger Stellen hat die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen,
insbesondere die Ablegung der bestimmungsmäßigen Prüfungen, voranzugehen. Bis zur etatsmäßigen
Anstellung werden die Beamten, soweit nicht Ausnahmen durch den Chef des Reichsamts für die Ver-
waltung der Reichseisenbahnen angeordnet find, gegen feste, monatlich zu zahlende Besoldungen beschäftigt.
3. Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Magazinaufseher, Fahrkarten- und Steindrucker, Bureau-
und Hauptkassendiener, Weichenfteller und Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Portiers,
Bahnsteigschaffner, Schaffner, Bremser, Schirrmänner, Bahnwärter, Nachtwächter werden nur im Kündi-
gungsverhältnis etatsmäßig angestellt. « »
4. Die unkündbare Anstellung der sonstigen unteren und der mittleren Beamten ist zulässig
wenn der Beamte eine etatsmäßige Stelle bekleidet und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit als
Reichseisenbahnbeamter zurückgelegt hat.
8 13. *
1. Zur Anstellung als Mitglied der Kaiserlichen Generaldirektion, als Borstand einer Eisen-
bahn--Betriebs-, Maschinen= oder Werkstätteninspektion ist der Regel nach die Ablegung der höheren
Staatsprüfungen erforderlich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen, von
welchen die Anstellung in einer der bezeichneten Stellen abhängig zu machen ist, bleibt besonderer Be-
stimmung vorbehalten. ç
2.0. Inwieweit es bei den übrigen Beamtenklassen einer besonderen wissenschaftlichen oder tech-
misschen Vorbildung bedarf, bestimmt der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.
3. Im übrigen dürfen die bei der Reichseisenbahnverwaltung anzustellenden Beamten beim
Eintritt in den Reichseisenbahndienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen
unterliegen hinfichtlich der höheren Beamten der Genehmigung des Chefs des Reichsamts für die Ver-
waltung der Reichseisenbahnen, hinsichtlich der übrigen Beamten der Genehmigung des Präsidenten der
Kaiserlichen Generaldirektion. ·
4. Die Bestimmungen des Bundesrats über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs- und
Polizeibeamten bleiben hiervon unberührt.
8 14.
1. Für die Besetzung derjenigen Beamtenstellen, welche den Militäranwärtern und Inhabern
des aanstellungsheins vorbehalten find, bleiben die über die Versorgung dieser Anwärter erlassenen
allgemeinen Vorschriften maßgebend.
2. Die Besetzung der diesen Anwärtern nicht vorbehaltenen Beamtenstellen erfolgt nach Maß-
gabe der hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen.
3. Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den Militäranwärtern und
Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungsberechtigte Anwärter nicht
vorhanden sind, können nach Bestimmung des Chefs des Reichsamts für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen auch andere Bewerber in diesen Stellen angestellt werden.
* 15.
Für die von der Kaiserlichen Generaldirektion im Königreich Preußen, im Großherzogtum
Luxemburg und in der Schweiz betriebenen Bahnstrecken gelten in bezug auf den Sitz und die Ver-
tretung der Verwaltung die aus Gefetz, Staatsverträgen oder anderweiten Abmachurgen sich ergebenden
Sonderbestimmungen.
Verlin, den 9. Juli 1909.
Der Reichskanzler. "n
In Vertrelung: v. Breitenbach.