Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 11. 
Den Bauabteilungen obliegt die Leitung der Neubauausführungen. 
8 12. · 
1. Das für den Reichseisenbahndienst erforderliche Personal wird teils im Beamtenverhältnis 
angestellt, teils auf Grund eines Dienstvertrags beschäftigt. Die Anstellung als Beamter erfolgt in 
der Regel zunächst auf Probe, sodann im Kündigungsverhältnis und später, soweit zulässig, unkündbar. 
2. Der Verleihung etatsmäßiger Stellen hat die Erfüllung der vorgeschriebenen Bedingungen, 
insbesondere die Ablegung der bestimmungsmäßigen Prüfungen, voranzugehen. Bis zur etatsmäßigen 
Anstellung werden die Beamten, soweit nicht Ausnahmen durch den Chef des Reichsamts für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen angeordnet find, gegen feste, monatlich zu zahlende Besoldungen beschäftigt. 
3. Maschinenwärter, Lokomotivheizer, Magazinaufseher, Fahrkarten- und Steindrucker, Bureau- 
und Hauptkassendiener, Weichenfteller und Eisenbahngehilfen, Rottenführer, Wagenwärter, Portiers, 
Bahnsteigschaffner, Schaffner, Bremser, Schirrmänner, Bahnwärter, Nachtwächter werden nur im Kündi- 
gungsverhältnis etatsmäßig angestellt. « » 
4. Die unkündbare Anstellung der sonstigen unteren und der mittleren Beamten ist zulässig 
wenn der Beamte eine etatsmäßige Stelle bekleidet und eine mindestens fünfjährige Dienstzeit als 
Reichseisenbahnbeamter zurückgelegt hat. 
  
8 13. * 
1. Zur Anstellung als Mitglied der Kaiserlichen Generaldirektion, als Borstand einer Eisen- 
bahn--Betriebs-, Maschinen= oder Werkstätteninspektion ist der Regel nach die Ablegung der höheren 
Staatsprüfungen erforderlich. Die Feststellung der sonstigen Voraussetzungen und Bedingungen, von 
welchen die Anstellung in einer der bezeichneten Stellen abhängig zu machen ist, bleibt besonderer Be- 
stimmung vorbehalten. ç 
2.0. Inwieweit es bei den übrigen Beamtenklassen einer besonderen wissenschaftlichen oder tech- 
misschen Vorbildung bedarf, bestimmt der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen. 
3. Im übrigen dürfen die bei der Reichseisenbahnverwaltung anzustellenden Beamten beim 
Eintritt in den Reichseisenbahndienst das 40. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Ausnahmen 
unterliegen hinfichtlich der höheren Beamten der Genehmigung des Chefs des Reichsamts für die Ver- 
waltung der Reichseisenbahnen, hinsichtlich der übrigen Beamten der Genehmigung des Präsidenten der 
Kaiserlichen Generaldirektion. · 
4. Die Bestimmungen des Bundesrats über die Befähigung der Eisenbahn-Betriebs- und 
Polizeibeamten bleiben hiervon unberührt. 
8 14. 
1. Für die Besetzung derjenigen Beamtenstellen, welche den Militäranwärtern und Inhabern 
des aanstellungsheins vorbehalten find, bleiben die über die Versorgung dieser Anwärter erlassenen 
allgemeinen Vorschriften maßgebend. 
2. Die Besetzung der diesen Anwärtern nicht vorbehaltenen Beamtenstellen erfolgt nach Maß- 
gabe der hierüber ergangenen besonderen Bestimmungen. 
3. Insoweit auf vorschriftsmäßige Weise festgestellt ist, daß für die den Militäranwärtern und 
Inhabern des Anstellungsscheins vorbehaltenen Stellen geeignete versorgungsberechtigte Anwärter nicht 
vorhanden sind, können nach Bestimmung des Chefs des Reichsamts für die Verwaltung der Reichs- 
eisenbahnen auch andere Bewerber in diesen Stellen angestellt werden. 
* 15. 
Für die von der Kaiserlichen Generaldirektion im Königreich Preußen, im Großherzogtum 
Luxemburg und in der Schweiz betriebenen Bahnstrecken gelten in bezug auf den Sitz und die Ver- 
tretung der Verwaltung die aus Gefetz, Staatsverträgen oder anderweiten Abmachurgen sich ergebenden 
Sonderbestimmungen. 
Verlin, den 9. Juli 1909. 
Der Reichskanzler. "n 
In Vertrelung: v. Breitenbach.
	        
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