Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Geschäfes 
Polpato 
Geschäfts- 
erledigung. 
Geschäftsplan. 
Geschäftsgang. 
Geschäftsordnung 
für die Kaiserliche Generaldirektion der Eisenbahnen in Elsaß-Lothringen. 
(Au Stelle der Geschäflsordnung für die Kaiserl. Gen.-Dir. vom 31. 8. 79.) 
  
5 1. 
1. Die Geschäfte der Kaiserlichen Generaldirektion werden nach der Verwaltungs- 
ordnung für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, nach dieser Geschäftsordnung und nach 
den von dem Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen erlassenen weiteren 
Anordnungen geführt. · 
2. Der Präsident trägt die Sorge und Verantwortung für die ordnungsmäßige, zweck- 
entsprechende und wirtschaftliche Gesamtverwaltung. 
8 2. 
1. Zur Erledigung der im § 5 Absatz 1 der Verwaltungsordnung bezeichneten An- 
gelegenheiten sind von dem Präsidenten Sitzungen der Mitglieder der Kaiserlichen Generaldirektion 
anzuberaumen, in denen er den Vorsitz führt. Uber die Verhandlungen und Beschlüsse ist eine 
Niederschrift aufzunehmen und vom Vorsitzenden sowie dem durch letzteren ernannten Schrift- 
führer zu vollziehen. 
2. In allen anderen zum Geschäftsbereiche der Kaiserlichen Generaldirektion gehörenden 
Angelegenheiten ist für die Geschäftserledigung die Entscheidung des Präsidenten maßgebend. 
8 3. 
1. Für die Bearbeitung der nicht zur Zuständigkeit des Kollegiums der Kaiserlichen 
Generaldirektion gehörenden Sachen hat der Präsident einen Geschäftsplan aufzustellen und dem 
Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen vorzulegen. 
2. In dem Geschäftsplan sind die Geschäfte auf die Mitglieder der Kaiserlichen General- 
direktion und die zur selbständigen Erledigung von Geschäftssachen befugten Hilfsarbeiter nach 
Gattungen für den gesamten Verwaltungsbereich zu verteilen. Soweit jedoch eine einheitliche 
Bearbeitung nicht geboten ist, kann die Verteilung auch nach Bahnstrecken erfolgen. 
3. In dem Geschäftsplan ist ferner festzulegen, welche Geschäfte der Präsident selbst, 
sei es unter eigener Firma, sei es unter der Firma der Kaiserlichen Generaldirektion, bearbeitet 
sowie in welchen Angelegenheiten er ein für allemal auch bei seiner Anwesenheit von den Ab- 
teilungsvorstehern vertreten wird (§ 6 Absatz 1 à). 
4. Die Bearbeitung der Etats-, Kassen= und Rechnungssachen ist dem mit der Leitung 
der Abteilung I der Kaiserlichen Generaldirektion zu betrauenden Etatsrat (58 8) zuzuweisen. 
84. 
1. Dem Präsidenten obliegt die Sorge für die Regelung des Geschäftsganges. 
2. Er verteilt die neu eingehenden Sachen, soweit er sich deren Erledigung nicht selbst 
vorbehält und soweit sie den Dezernenten nicht unmittelbar vorzulegen sind — 
nach Maßgabe des Geschäftsplans auf die Abteilungen und die Dezernate. Hierbei darf er 
ausnahmsweise von dem Geschäftsplan abweichen. Allgemein gilt jedoch für die Geschäftsver- 
teilung die Einschränkung, daß die Bearbeitung der Etats-, Kassen= und Rechnungssachen u 
jedem Falle dem Etatsrat verbleiben muß. 
3. Berührt eine Angelegenheit den Geschäftskreis mehrerer Dezernate oder mehrerer 
  
Abteilungen, so sind die betreffenden Dezernate oder Abteilungen insgesamt an der Erledigung 
der Sache zu beteiligen. In den Angelegenheiten, bei denen Rechtsfragen vorkommen, ha
	        
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