Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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rechiskundige Dezernenten mitzuwirken; die übrigen Dezernenten sind gehalten, im gegebenen 
Falle diese Mitwirkung herbeizuführen. 
4. Der Verkehr zwischen den mit der Erledigung der Geschäftssachen beauftragten 
Dezernenten hat stets auf dem kürzesten Wege mündlich und durch Mitteilung der Entwürfe zur 
Mitzeichnung zu erfolgen. 
5. Im geschäftlichen Verkehr zwischen der Kaiserlichen Generaldirektion und den nach- 
geordneten Inspektionsvorständen sind schriftliche Verfügungen und Berichte tunlichst zu vermeiden, 
vielmehr die Dienstangelegenheiten möglichst an Ort und Stelle oder in regelmäßigen Beratungen 
nach näherer Bestimmung des Präsidenten mündlich zu erledigen. « 
§5. 
1. Der Präsident ist Dienstvorgesetzter des gesamten Personals der Betriebsverwaltung. 
2. Zu den von dem Präsidenten unter eigener Firma zu erledigenden Geschäften ##5 Befnyua 
des Prästdenten. 
gehören: 
a) die Personalien der höheren Beamten einschließlich der Ausbildung; 
b) die Anträge auf Gewährung und, innerhalb der vorgeschriebenen renzen, die Be- 
willigung von außerordentlichen Vergütungen und Unterstützungen an die im Dienste 
befindlichen Beamten; 
J) die Bewilligung von Urlaub (nebst freier Fahrt) bis zu 6 Wochen an die unter 
38 bezeichneten Beamten sowie alle Anträge auf Gewährung von längerem 
Urlaub; 
d) die e gelung der Stellvertretung der Inspektionsvorstände; 
o) die Zchanm#nferung der Beamtenprüfungsausschüsse; 
|) die Anordnung der außerordentlichen Revision der Hauptkasse; 
g) die eelemmungen über die Ausführung der Revisionen der Dienststellen und 
trecken; 
b) der Geschäftsplan der Kaiserlichen Generaldirektion; 
i) der Antrag auf Genehmigung oder die Genehmigung zur Annahme oder An- 
silung“ olcher. Personen, die die allgemein festgesetzte Altersgrenze bereits über- 
ritten 
k) de- dç der Ausgaben für die Instandsetzung der Dienstwohnungen höherer 
eamten; 
|) die Genehmigung zur Beschaffung von Fahnen und Flaggen für Dienstgebäude; 
m) die Sescheinigung der Rechnungen über Reise- und Umzugskosten der höheren 
eamten 
3. Der Präsident ist berechtigt, sich selbst bis auf 8 Tage zu beurlauben. Dienstliche 
oder sonstige Abwesenheit des Präsidenten über drei Tage ist dem Chef des Reichsamts für die 
Verwaltung der Reichseisenbahnen anzuzeigen. Zu Dienstreisen in Angelegenheiten ihres Ge- 
schäftsbereichs haben sich die Abteilungsvorsteher und Dezernenten der Kaiserlichen General- 
direktion der vorgängigen Zustimmung des Präsidenten zu versichern. Eingaben der Abteilungs- 
vorsteher, Mitglieder und Hilfsarbeiter an den Verwaltungschef sind durch Vermittlung des 
Präsidenten einzureichen. 
4. Der Präsident hat dafür Sorge zu trogeng daß die Hauptkasse alljährlich mindestens 
einmal von dem Etatsrat außerordentlich revidiert wird. 
86. 
1. Der Präsident ist befugt: 
a) die Abteilungsvorsteher im Einzelfalle sowie auch durch den Geschäftsplan für einen 
bestimmten Kreis von Geschäften ein für allemal auch bei seiner Anwesenheit mit 
seiner Vertretung zu beauftragen; diese Befugnis erstreckt sich sowohl auf die nach 
§ 5 Absatz 2 unter der Firma des Präsidenten, als auch auf die unter der Firma 
der Kaiserlichen Generaldirektion zu erledigenden Geschäfte; 
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