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3. Die sonstigen Schreiben und Verfügungen werden von dem Präsidenten insoweit in
Reinschrift vollzogen, als er sie in Urschrift gezeichnet oder mitgezeichnet hat.
4. Von den Abteilungsvorstehern sind zu vollziehen die Reinschriften derjenigen Sachen,
die sie in Vertretung des Präsidenten erledigt (§ 6 Absatz 15) oder bei denen sie sich die Mit-
wirkung vorbehalten haben (§F 7 Absatz b).
5. Von den Dezernenten werden in Reinschrift vollzogen die Sachen, die ihnen ein für
allemal zur selbständigen Erledigung übertragen (§ 6 Absatz 1b) oder von Fall zu Fall zur
selbständigen Entscheidung überlassen worden sind (§ 7 Absatz c).
6. Für die Vollziehung der Kassenanweisungen gelten die Vorschriften der Rechnungsordnung.
* 14.
Ferm der Für die Verbindlichkeit der von der Kaiserlichen Generaldirektion abzugebenden schriftlichen
tt Erklärungen genügt die Unterschrift des Präsidenten, eines Abteilungsvorstehers oder eines
Dezernenten.
E 15.
Stellvertretung Ju Fällen der Abwesenheit oder Behinderung des Präsidenten übernimmt die Vertretung
Fr#slee derjenige Abteilungsvorsteher, der vom Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichs-
eisenbahnen ein für allemal hierfür bestimmtt ist.
Berlin, den 9. Juli 1909.
Der Chef des Reichsamts für die Verwaltung der Reichseisenbahnen.
v. Breitenbach.
3. Versichernugswesen.
Hekanntmachung,
betreffend die Beaussichtigung einer privaten Versicherungsunternehmung durch die
Landesbehörde.
Im Anschluß an meine Bekanntmachung vom 11. Mai 1909 bestimme ich auf Grund des §& 3
Abs. 2 des Versicherungs-Aufsichtsgesetzes im Einvernehmen mit den beteiligten Landesregierungen, daß
bis auf weiteres die Hinterbliebenen-Pensions-Zuschußkasse früherer Zollakzessisten in Dresden, obgleich
sie ihren Geschäftsbetrieb über das Gebiet des Königreichs Sachsen hinaus erstreckt, durch die Königlich
Sächsische Landesbehörde beaufsichtigt wird.
Berlin, den 2. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Caspar.