— 1467 —
4. Zell- und Steuerwesen.
Veränderungen in dem Stande und den Befugnissen der Zoll- und Steuerstellen.
Königreich Preußen.
Das Zollamt 1 Friedland i. Ostpr. im Bezirke des Hauptzollamts Königsberg-Tragheim ist in
ein Zollamt 1I umgewandelt worden. Dabei sind ihm die folgenden Abfertigungsbefugnisse entzogen:
1. Ausfertigung und Erledigung von Begleitscheinen I über Vacke-, 2. Erledigung von Zoll-
begleitscheinen II, 3. Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verteßes, 4. Er-
hebung von Ubergangsabgaben und Erledigung von UÜbergangsscheinen, 5. Ausfertigung von Schaum-
weinbegleitscheinen.
Das Zollamt I Lyck im Bezirke des Hauptzollamts Prostken ist aufgehoben. Das Haupt-
zollamt in Prostken ist nach Lyck verlegt und in Prostken an seiner Stelle ein zum Hauptzollamte Lyck
gehöriges Zollamt 1 mit der Bezeichnung „Zollamt 1 Gr. Prostken Bahnhof“ errichtet worden.
Dem Hauptzollamte Lyuck, dem die Hebestellen des früheren Hauptzollamts Prostken zugeteilt
worden sind, sind die nachstehend aufgeführten Abfertigungsbefugnisse beigelegt worden:
1. Erledigung von Zollbegleitscheinen 1 und II, 2. Ausfertigung und Erledigung von Brannt-
weinbegleitscheinen I und II, 3. Ausfertigung von Tabakversendungsscheinen 1, Ausfert u und Er-
ledigung von Tabakversendungsscheinen I und II, 4. Erledigung von Begleitscheinen I und I über in-
ländisches Salz, 5. Erledigung von Zuckerbegleitscheinen II, 6. Aus- und Umladung der unter Wagen-
verschluß beförderten Güter (§ 65 Vereinszollgesetz) und Wiederanlegung des amtlichen Verschlusses beie
Verschlußverletzungen (§ 96 Vereinszollgesetz und § 27 Eisenbahnzollregulativ), 7. Abfertigung von
Branntwein und Tabak, wenn Abgabenvergütung beansprucht wird, 8. vollständige Befugnis bezüglich
aller übergangspflichtigen Waren.
Das neuerrichtete Zollamt 1 Gr. Prostken Bahnhof, mit dem eine öffentliche allgemeine Nieder-
lage verbunden ist, hat die folgenden Befugnisse:
1. Ausfertigung und Erledigung von Zoll-, Branntwein-, Salz= und Zuckerbegleitscheinen 1
und II und von Tabakversendungsscheinen 1 und II, 2. Ausfertigung von Zigarettenbegleitscheinen,
3. sämtliche Befugnisse im Eisenbahnverkehr ohne Einschränkung, 4. Abfertigung von Getreide zur
Ausfuhr gegen Einfuhrschein, 5. Ausfertigung von Musterpässen über Gegenstände des freien Verkehrs,
6. Abfertigung und Bescheinigung des Ausganges von Bier, Branntwein, von nicht unter stehender
Kontrolle eingesalzenen Eeenstänken, von Tabak und Zuckerfabrikaten gegen Abgabenvergütung, 7. Be-
scheinigung des Ausganges von Kakaowaren, für die Abgabenvergütung beansprucht wird, 8. voll-
ständige Befugnis bezüglich aller übergangspflichtigen Waren, 9. Steuererhebung und Abstempelung
von Spielkarten, die von Reisenden eingeführt werden.
In Magdeburg ist eine zum Bezirke des Hauptzollamts Magdeburg Kaufhof gehörige Zoll-
abfertigungsstelle mit der Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle im Teilungslager für Erdöl der Pure-
Oil-Company“ und mit der Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleitscheinen 1, sowie
zur Ausfertigung von Zollbegleitscheinen II — nur über Erdöl — errichtet worden.
Die zu demselben Hauptamtsbezirke gehörige Zollabfertigungsstelle im Petroleumlager in
Magdeburg führt fortan die Bezeichnung „Zollabfertigungsstelle im Teilungslager für Erdöl der
Deutsch-Amerikanischen Petroleum-Gesellschaft". Ihr ist die Befugnis zur Ausfertigung von Zoll-
begleitscheinen 1 und II — nur über Erdöl — beigelegt worden.
Das Zollamt I in Stenschewo im Bezirke des Hauptzollamts Posen ist unter Umwandlung
in ein Zollamt II nach Chmielnik im gleichen Hauptamtsbezirke verlegt worden. Die bisherigen Ab-
fertigungsbefugnisse sind ihm belassen.
Es ist entzogen:
dem Hauptzollamte Meseritz die Befugnis zur Ausfertigung und Erledigung von Zollbegleit-
scheinen I über Hopfen aus Rußland, der von der Firma J. Landmann in Neutomischel im Wege des
Veredelungsverkehrs ein- und ausgeführt wird;
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