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3 Kou fulatwesen.
Dem Konsul von Bolivien in Bremen, Otto Flohr, sowie dem Vizekonsul derselben Republik in
Berlin, Wilhelm Herrmann, ist namens des Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem Kubanischen Generalkonsul Guillermo Patterson y Jäuregui in Hamburg ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden.
Dem Königlich Niederländischen Konsul in Kiel, Wilhelm Genzmer, ist namens des Reichs das
Exequatur erteilt worden.
Dem bei der Kaiserlichen Ministerresidentur in Bangkok beschäftigten Vizekonsul Freiherrn Rüdt
von Collenberg ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85
des Gesetzes vom 6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Minister-
residenten bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß
der unter deutschem Schutze befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und
Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Kobe beschäftigten Dolmetscheraspiranten Vogt ist aus Grund
des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls
bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichsangehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten
und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Smyrna beschäftigten Dragomanatsaspiranten Schwörbel
ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze be-
findlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beur-
kunden.
Dem bei dem Raiserlichen Generalkonsulat in Konstantinopel beschäftigten Vizekonsul Daehnhardt
ist auf Grund des §5 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Generalkonsuls bürgerlich gültige
Cheschließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
besindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
eurkunden.
Dem bei dem Kaiserlichen Konsulat in Hankau beschäftigten Dolmetscheraspiranten Jankowski ist
auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870 in Verbindung mit § 85 des Gesetzes vom
6. Februar 1875 die Ermächtigung erteilt worden, in Vertretung des Konsuls bürgerlich gültige Ehe-
schließungen von Reichsangehörigen und Schutzgenossen, mit Einschluß der unter deutschem Schutze
befindlichen Schweizer, vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu
eurkunden.
Der Konsularagent Gustav Dittmar in Washington ist gestorben.