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5. Zoll= und Steuer wesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember d. Is. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit
von der Firma G. & J. Weir Ltd. in Glasgow hergestellten Steuern und Wechsel-
schiebern aus bearbeitetem nicht schmiedbarem Eisenguß — Tarifnummer 783 —,
Ventilkegeln aus Tombak und Dichtungsscheiben aus Messingblech — Tarif-
nummer 878 — zum Einbauen in Dampfpumpen in Verbindung mit Kraft-(Antriebs.)
Maschinen — Tarifnummer 894 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember d. Is. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zoll-
freien Veredelungsverkehrs mit chinesischem Holzöl — Tarifnummer 166 — zur Herstellung
von Lackextrakt — Tarifnummer 343 — die Voraussetzungen des §5 2 der Veredelungs-
ordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember d. J. beschlossen:
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß für die Zulassung eines zollfreien
Veredelungsverkehrs mit
ausländischen Knopfteilen aus vergoldetem unedlem Metall (Messing und Tombak)
— Tarifnummer 884 — zur Herstellung von Knöpfen, auch in Verbindung mit
Elfenbein, Perlmutter und Nachahmungen dieser Stoffe sowie Glas, Glasschmelz-
plättchen und Knochen aus dem freien Verkehr, — Tarifnummern 602, 606 und 884 —
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 9. Dezember d. J. beschlossen, daß die Einreichungsfristen
für die statistischen Nachweisungen und Anschreibebücher (Ziffer 6 der Bestimmungen über die Erbschafts-
steuerstatistik (Zentralblatt für das Deutsche Reich 1907 S. 239|) auf den 1. Juni für die Erbschafts-
steuerämter und auf den 1. Oktober für die Oberbehörden verlegt werden.
Berlin, den 28. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Kühn.
Nachdem der Bundesrat in seiner Sitzung am 25. März d. Is. eine Verlegung der Zollgrenze in
der Nähe der Schleuse des Alten Hafens in Bremerhaven beschlossen hat, ist von dem Senat der Freien
Hansestadt Bremen auf Grund der ihm vom Bundesrat erteilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den
Eintritt dieser Verlegung der 24. Dezember 1909 bestimmt worden.
Die Beschreibung des Laufes der Zollgrenze um das Bremerhavener Zollausschlußgebiet wird
in folgender Weise geändert:
Die Zollgrenze überschreitet im Anschluß an die Zollgrenze in Geestemünde die Geeste,
trifft senkrecht auf die zwischen Geeste und Vorhafen des Alten Hafens befindlichen Lager-
schuppen, folgt deren nach der Geeste zu belegenen Seite bis zur südlichen Ecke des Lager-
platzes des Tonnen= und Bakenamts, läuft an der südwestlichen Grenze des Lagerplatzes
entlang und in deren Verlängerung bis zum äußeren Fuße des nach der Schleuse des
Alten Hafens führenden Deiches. Sie erreicht dann, etwas nach Westen umbiegend, den
Vorhafen, überschreitet diesen bei der äußeren Stirn der Schleuse, letztere im Zollinland
belassend, und läuft an der nördlichen Kaje des Vorhafens entlang bis zur Weser. Die
jedesmalige usw. wie bisher.
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