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6. Eisenbahnwesen.
HBchantmachung.
Mit Bezichung, auf die 6§ 44 ff. der Eisenbahn-Verkehrsordnung vom 23. Dezember v. Is.
(Reichs-Gesetzbl. 1909 S. 98) wird hierdurch bekannt gemacht, daß zwischen dem Deutschen Reiche und
der Schweiz an Stelle der am seruner 1888 abgeschlossenen Vereinbarung über die gegenseitige
Anerkennung von Leichenpässen (Bekanntmachung vom 12. Februar 1889, Zentralblatt S. 204) eine
neue Vereinbarung getroffen worden ist.
Der Abschluß der Vereinbarung ist in der Weise erfolgt, daß der Kaiserliche Gesandte in Bern
die nachstehend abgedruckte, von ihm am 15. d. Mts. unterzeichnete Ausfertigung der Vereinbarung
der Schweizerischen Regierung am selben Tage im Austausch gegen eine von dem Präsidenten des
Schweizerischen desrats am 10. d. Mts. unterzeichnete entsprechende Ausfertigung hat zugehen lassen.
Als die zur Ausstellung von Leichenpässen in der Schweiz befugten Behörden und Dienst-
stellen hat die Schweizerische Repierung gemäß der Bestimmung unter 2 der Vereinbarung die in
dem nachstehend ferner abgedruckten Verzeichnis aufgeführten Behörden namhaft gemacht. Dieses
Verzeichnis tritt an die Stelle des mit der Bekanntmachung vom 16. Dezember 1908 (Zentralblatt
S. 520) veröffentlichten Verzeichnisses.
Berlin, den 21. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Freiherr von Schoen.
Vereinbarnngo
zwischen dem Deutschen Reiche und der Schweiz über die gegenseitige Anerkennung
von Leichenpässen.
Zwischen der Kaiserlich Deutschen Regierung und dem Bundesrate der Schweizerischen Eid-
genossenschaft ist über die wechselseitige Anerkennung von Leichenpässen nachstehende Vereinbarung
getroffen worden:
1. Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde in Deutschland ausgestellt find, werden in
der Schweiz, und Leichenpässe, welche von einer zuständigen Behörde in der Schweiz ausgestellt find,
werden in Deutschland für die Zulassung der Leichen zur Beförderung auf Eisenbahnen als gültig
anerkannt.
Die Leichenpässe sind nach anliegendem Muster A auszufertigen.
Die Kaiserlich Deutsche Regierung behält sich das Recht vor, für eine Leichenbeförderung, die
sowohl auf der Eisenbahn wie auf dem Seeweg erfolgen soll, an Stelle des vorerwähnten Musters A
das anliegende Muster B zu verwenden.
2. Die vertragschließenden Teile werden sich gegenseitig die Behörden und Dienststellen namhaft
machen, welche zur Ausstellung von Leichenpässen befugt sind.