Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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3. Der Leichenpaß darf nur für eine solche Leiche erteilt werden, über welche die nachstehenden 
Ausweise geliefert worden sind: 
à) eine amtliche Sterbeurkunde, 
b) eine Bescheinigung des beamteten Arztes über die Todesursache sowie darüber, daß seiner 
Uberzeugung nach der Beförderung der Leiche gesundheitliche Bedenken nicht entgegen- 
hen — ist der Verstorbene in der tötlich gewordenen Krankheit von einem anderen 
Arzte behandelt worden, so hat der beamtete Arzt den letzteren vor Ausstellung der 
Bescheinigung betreffs der Todesursache zu hören —; 
c) ein Ausweis über die vorschriftsmäßig erfolgte Einsargung der Leiche. 
In letzterer Beziehung sind folgende Bestimmungen maßgebend: 
Jede Leiche muß in einem widerstandsfähigen Metallbehälter luftdicht verschlossen und dieser in 
einen hölzernen Behälter so fest eingesetzt sein, daß er sich darin nicht verschieben kann. « 
Der Boden des Metallbehälters muß mit einer mindestens 5 em hohen Schicht von Säge- 
mehl, Holzkohlenpulver, Torfmüll oder dergleichen bedeckt, und es muß diese Schicht nüt fünfprozentiger 
Karbolsäurelösung) reichlich besprengt sein. ·- 
In besonderen Fällen, z. B. für einen Transport von längerer Dauer oder in warmer 
Jahreszeit, kann nach dem Gutachten des beamteten Arztes eine Behandlung der Leiche mit fäulnis- 
widrigen Mitteln verlangt werden. Diese Behandlung besteht gewöhnlich in einer Einwickelung der 
Leiche in Tücher, die mit fünfprozentiger Karbolsäurelösung getränkt sind. In schwereren Fällen muß 
außerdem durch Einbringen von gleicher Karbolsäurelösung in die Brust= und Bauchhöhle 4 die 
Leiche eines Erwachsenen zusammen mindestens 1 Liter gerechnet) oder dergleichen für Unschädlich- 
machung der Leiche gesorgt werden. 
4. Ist der Tod im Verlauf einer der nachstehend bezeichneten Krankheiten: 
Pocken, Flecktyphus, Cholera oder Pest erfolgt, so darf der Leichenpaß nur dann erteilt 
werden, wenn mindestens ein Jahr nach dem Tode verstrichen ist. 
5. Jeder Sendung ist ein Begleiter beizugeben, der eine Fahrkarte zu lösen und denselben 
Zug zu benutzen hat. Begleitung ist nicht erforderlich, wenn der Bestimmungsort eine Eisenbahnstation 
ist und der Absender bei der Aufgabestation die schriftliche oder telegraphische Erklärung des Emp- 
fängers hinterlegt, daß er die Sendung sofort nach Empfang der Nachricht von ihrem Eintreffen ab. 
holen lassen werde. Bei Sendungen an Beerdigungs= und an Leich gsanstalten ist diese 
Erklä nicht erforderlich. 
Im übrigen erfolgt die Beförderung der Leichen nach den in jedem Lande hierfür bestehenden 
Vorschriften. « 
6. Dieses Ubereinkommen tritt am 1. Januar 1910 an die Stelle des den gleichen Gegenstand 
9. November 
betreffenden Ubereinkommens vom 5 Deember · 
Jedem Teile steht der Rücktritt nach dreimonatlicher Kündigung frei. 
Bern, den 15. Dezember 1909. 
von Bülow. 
*) Anmerkung: Ein Teil sogenannter verflüssigter Karbolsäure (Acidam Carbolicum liquefactum) ist in 18 Tellen 
Wasser unter häusigem Umrühren zu lösen.
	        
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