Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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4. Statistit. 
  
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Anderungen 
1. des § 20 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Waren- 
verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906, 
2. der Anlagen A und C des Statistischen Warenverzeichnisses 
mit der Maßgabe beschlossen, daß sie mit dem 1. Mai d. J. in Kraft treten. 
Berlin, den 5. April 1909. 
Der Staatssekretär des Innern. 
In Vertretung: Wermuth. 
1. Anberung des #& 20 der Ausführnussbestimmungen zum Gesetze, betreffend 
die Statistik des Warenverkehrs mit dem Anslande, vom 7. Februar 1906. 
Jetzige Fassung 
#§* 20. Der Versender ist berechtigt, bei der 
Versendung von Waren nach dem Ausland Angaben, 
die er zur Wahrung geschäftlicher Beziehungen ge- 
heim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in 
verschlossenem, an die Anmeldestelle, über die die 
Waren ausgehen sollen, gerichteten Briefumschlage 
beizufügen. Derartige Briefumschläge müssen mit 
den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In den 
Ausfuhranmeldescheinen selbst ist in diesem Falle 
auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen. 
  
Künftige Fassung 
20 (10 unverändert (als Ziffer 1). 
Neuer Zusatz (Ziffer 28: 
(2) Falls der Wert der ausgehenden Waren 
dem Anmeldenden bei Einreichung der Anmeldung 
oder des Zwischenscheins noch nicht genau be- 
kannt ist, so kann die Vervollständigung und Be- 
richtigung mit Zustimmung der Anmeldestelle auf 
zwei Wochen vorbehalten bleiben, unbeschadet 
der Befugnis der Anmeldestelle, den Wert selbst 
zu ermitteln (& 43 (1)). 
23“
	        
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