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4. Statistit.
Der Bundesrat hat die nachstehend abgedruckten Anderungen
1. des § 20 der Ausführungsbestimmungen zum Gesetze, betreffend die Statistik des Waren-
verkehrs mit dem Auslande, vom 7. Februar 1906,
2. der Anlagen A und C des Statistischen Warenverzeichnisses
mit der Maßgabe beschlossen, daß sie mit dem 1. Mai d. J. in Kraft treten.
Berlin, den 5. April 1909.
Der Staatssekretär des Innern.
In Vertretung: Wermuth.
1. Anberung des #& 20 der Ausführnussbestimmungen zum Gesetze, betreffend
die Statistik des Warenverkehrs mit dem Anslande, vom 7. Februar 1906.
Jetzige Fassung
#§* 20. Der Versender ist berechtigt, bei der
Versendung von Waren nach dem Ausland Angaben,
die er zur Wahrung geschäftlicher Beziehungen ge-
heim halten will, dem Ausfuhranmeldeschein in
verschlossenem, an die Anmeldestelle, über die die
Waren ausgehen sollen, gerichteten Briefumschlage
beizufügen. Derartige Briefumschläge müssen mit
den Anmeldescheinen fest verbunden sein. In den
Ausfuhranmeldescheinen selbst ist in diesem Falle
auf den beigefügten Brief Bezug zu nehmen.
Künftige Fassung
20 (10 unverändert (als Ziffer 1).
Neuer Zusatz (Ziffer 28:
(2) Falls der Wert der ausgehenden Waren
dem Anmeldenden bei Einreichung der Anmeldung
oder des Zwischenscheins noch nicht genau be-
kannt ist, so kann die Vervollständigung und Be-
richtigung mit Zustimmung der Anmeldestelle auf
zwei Wochen vorbehalten bleiben, unbeschadet
der Befugnis der Anmeldestelle, den Wert selbst
zu ermitteln (& 43 (1)).
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