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müssen zweckentsprechend und ohne Verengerung der anliegenden Kapillarrohrteile (falls solche
Verengerungen nicht einem besonderen Zwecke dienen) gestaltet sein, um die Abtrennung von Queck-
silber auf dem Transport oder beim Gebrauch der Instrumente zu verhindern. Das obere Ende
der Kapillare soll frei sichtbar sein und darf durch die Verschlußkappe nicht verdeckt werden.
86.
rosuerr= Das Quecksilber muß rein und trocken sein, so daß beim Zurückgehen des Fadens an
* keiner Stelle der Kapillare sich Teilchen von ihm abtrennen. Die Quecksilbersäule darf beim
stoßfreien Umkehren des Thermometers weder nach dem Ende der Kapillare fließen, noch sich in
Teile trennen. Ausgenommen hiervon sind Thermometer mit besonders langem oder breitem
Faden und solche mit außergewöhnlich großem Gefäße. -
Andere zur Füllung der Thermometer benutzte Flüssigkeiten müssen von solcher Beschaffen-
heit sein, daß beim Zurückgehen des Flüssigkeitsfadens weder sichtbare Tropfen zurückbleiben,
noch der etwa verwendete Farbstoff sich aussondert.
Thermometer für Temperaturmessungen über 280° C müssen oberhalb des Quecksilbers mit
einem trockenen Gase (Stickstoff, Kohlensäure oder dgl.) von entsprechendem Drucke gefüllt sein.
87.
re ver Die Skalenteilung soll ohne augenfällige Einteilungsfehler in dauerhafter Weise aus-
geführt sein und bei Einschlußthermometern möglichst nahe an der Kapillarröhre liegen, damit
an allen Stellen eine sichere und unzweideutige Ablesung sich ausführen läßt. Die Teilstriche
sollen senkrecht zur Achse des Thermometers stehen.
Bei Stabthermometern soll die Länge der kürzesten Teilstriche im allgemeinen wenigstens
½ des Rohrumfanges betragen.
Die Teilung soll durch die Worte „hundertteilig“, „Celsius“ oder dgl. in ihrer Art
gekennzeichnet und deutlich beziffert sein. Erweiterte Teile des Kapillarrohrs dürfen nicht mit
einer Teilung versehen sein.
Die Teilung soll über das zu benutzende Temperaturintervall nicht unnötig weit hin-
ausreichen. Oberhalb der höchsten und unterhalb der niedrigsten zu prüfenden Skalenstelle müssen
jedoch stets noch einige Teilstriche vorhanden sein.
ermometer mit Réaumur--Skalen sind von der Prüfung ausgeschlossen.
88.
— vndu Die Skala der Einschlußthermometer soll sicher und unverrückbar befestigt sein, jedoch muß
vrn Einschnz, sie sich nach einer Richtung hin gegen das Umhüllungsrohr frei ausdehnen können, ohne Durch-
Weroeten. biegungen zu erleiden. Thermometer mit Papierskalen werden nur bis 100° C geprüft.
Die Lage der Skala gegen die Kapillare oder das Umhüllungsrohr soll durch eine Strich-
marke kontrollierbar sein. Letztere ist, wenn angängig, auf der rechten Seite des Thermometers
anzubringen und darf die Ablesung an der betreffenden Stelle nicht erschweren.
Das Umhüllungsrohr von Einschlußthermometern soll, soweit nicht in den §§ 11 bis 16
Abweichungen zugelassen sind, oben zugeblasen oder mit einer zweiten Strichmarke in der Nähe
des Endes der Skala versehen sein. ·
§9.
IFIHMHYY Thermometer mit abnehmbaren freiliegenden Skalen sind nur unter den Gattungen c, d
Stals. und f zulässig. Die Röhren solcher Thermometer müssen unverrückbar befestigt sein, dicht an den
Skalen anliegen oder in dieselben eingelassen sein und zur Kontrolle ihrer Lage Strichmarken
haben. Die Befestigung der Röhren muß so eingerichtet sein, daß letztere sich zur Prüfung und
Stempelung abnehmen lassen.
Bei den Thermometern mit freiliegenden Skalen werden außer den Thermometerröhren auch
die Skalen gestempelt (ugl. § 17). zu
10.
Weestr der Die Thermometer können Angaben einer Fabriknummer, Firma, Handelsmarke oder dgl.
tragen. Sinnwidrige Aufschriften und solche, welche mit den Prüfungsergebnissen in Widerspruch
stehen, sind unzulässig.