Full text : Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin. 1917. (107)

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stellen  für  Gemüse  und  Odbst  unterstehen  der
Aufsicht  des  Regierungspräsidenten,  Anzeigen
über  die  erfolgte  Einrichtung  der  Provinzial-(Bezirks-sstellen
  für  Gemüse  und  Obst  ist  unter
Benennung  der  Leiter  dem  Minister  des  Innern

und  dem  Landesamt  für  Gemüse  und  Obst  bis

zum  10.  März  d.  Is.  zu  erstatten.

3.  Die  Kreisstellen  für  Gemüse  und  Obst
werden  von  den  Kreisausschüssen  eingerichtet.
Die  Kreisausschüsse  können  die  Geschäfte  der
Kreisstellen  vorhandenen  Wirtschaftsstellen,  z.  B.
den  Kreiskommissionen  (Abs.  3  des  Erlasses  des
Ministers  des  Innern  vom  15.  Februar  1917  —
VIa  607  —)  übertragen.

Das  Landesamt  für  Gemüse  und  Obst  ist  befugt,
  mit  den  staatlichen  und  kommunalen  Behörden
  in  unmittelbaren  Verkehr  zu  treten.  Die
Provinzial-(Bezirks-stellen  für  Gemüse  und  Obst
haben  den  Anforderungen  des  Landesamts,  die
Kreisstellen  für  Gemüse  und  Obst  den  Anforderungen
  des  Landesamts  und  der  Provinzial-(Bezirks-#sstellen
  Folge  zu  leisten.  ,

Die  Hohenzollernschen  Lande  bleiben  auch
weiterhin  an  die  Königlich  Württembergische
Landesvermittlungsstelle  für  Gemüse  und  Obst
angeschlossen.  .-"  —

Zuständige  Behörde  im  Sinne  des  86  Abs.  1
ist  der  Landrat,  in  Stadtkreisen  der  Gemeinde—
vorstand.
Diese  Ausführungsanweisung  tritt  mit  dem
5.  März  1917  in  Kraft.  «
Berlin,  den  1.  März  1917.
Der  Minister  für  Landwirtschaft,  Domänen  und
Forsten.
Frhr.  v.  Schorlemer.
Der  Minister  des  Innern.
v.  Loebell.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:
Lusensky.
100)  Den  Beginn  der  nächsten  im  Königlichen
Institut  für  Kirchenmusik  in  Charlottenburg.  Hardenbergstraße
  36,  abzuhaltenden  Prüfung  für  Gesanglehrer
  und  -lehrerinnen  an  höheren  Lehranstalten
  in  Preußen  habe  ich  auf  den  14.  Juni
1917  festgesetzt.  "  ·
Berlin  W.  8,  den  28.  Februar  1917.
Der  Minister
der  geistlichen  und  Unterrichts-Angelegenheiten.
Im  Auftrage:
Schmidt.
101)  Ausführungsanweisung
zur  Verodnung  über  Hülsenfrüchte  vom
29.  Juni  1916  (Reichs-Gesetzbl.  S.  846).
In  Ziffer  1  der  Ausführungsbestimmungen
zur  Verordnung  über  Hülsenfrüchte  vom  29.  Juni

 

1916  vom  19.  Okotober  1916  erhält  der  zweite
Satz  folgende  Fassung:
„Der  Nachweis  gilt  als  erbracht,  wenn
es  sich  um  Mengen  von  nicht  mehr  als  250  2
handelt."“
Berlin,  den  9.  Februar  1917.
Der  Minister  für  Handel  und  Gewerbe.
Im  Auftrage:  ·
Lusensky.
Der  Minister
für  Landwirtschaft,  Domänen  und  Vorsten.
Im  Auftrage:
Graf  von  Keyserlingk.
Der  Minister  des  Innern.
Im  Auftrage:
Dr.  Freund.

102)  Allgemeine  Verfügung  vom  12.  Februar
  1917,  —  betreffend  die  Inanspruchnahme
der  Polizeibehörden  durch  die  Gerichte  und

Staatsanwaltschaften.

Nach  einer  Mitteilung  des  Herrn  Ministers
des  Innern  haben  die  Polizeibehörden  mehrfach  berichiet,
  daß  sie  durch  die  Erledigung  von  Ersuchen
der  Gerichte  und  Staatsanwaltschaften  sehr  in  Anspruch
  genommen  und  dadurch  in  der  Erfüllung
ihrer  durch  die  Anforderungen  des  Krieges  stark  gewachsenen
  Aufgaben  rein  polizeilicher  Art,  insbesondere
  auf  dem  Gebiete  der  Lebensmittelversorgung,
behindert  werden.  Jene  Inanspruchnahme  wird
deshalb  besonders  empfunden,  weil  dem  starken
Wachsen  der  polizeilichen  Geschäfte  ein  steigender
Mangel  an  den  zu  ihrer  Bewältigung  erforderlichen
Arbeitskräften  gegenübersteht.

Bei  den  Justizbehörden  liegen  zwar  die  Verhältnisse
  insofern  ähnlich,  als  bei  stark  verminderter
Beamtenzahl  viele  mit  dem  Kriege  in  unmittelbarem
Zusammenhange  stehende  Geschäfte  (z.  B.  die  Strafsachen
  wegen  Übertretung  der  zahlreichen  Kriegsverordnungen,
  Erbschafts-,  Vormundschafts-,  Fürsorgesachen
  usw.)  ohne  die  Möglichkeit  eines  Aufschubs
erledigt  werden  müssen.  Die  Inanspruchnahme  der
Polizeibehörden  zu  diesen  Zwecken  läßt  sich  daher  namentlich
  dann  nicht  vermeiden,  wenn  sie  durch  die
Rücksichtnahmesauf  das  Publikum  selbst  geboten  wird
(um  diesem  mit  Zeitverlust  und  Kosten  verbundene
Reisen  an  eine  Gerichtsstelle  zu  ersparen),  oder  wenn
nach  der  Art  des  Ersuchens  die  polizeiliche  Erledigung
  als  die  sachlich  zweckmäßigere  erscheint.  Liegen
diese  Gründe  aber  nicht  vor,  so  ist  es  nach  Lage
der  Verhältnisse  Pflicht  der  Justiztehörden,  in  möglichst
  weitem  Umfange  die  Ermittelungen  und  sonstigen
  Geschäfte  durch  eigene  Beamte  oder  durch
Angehen  anderer  Justizbehörden  erledigen  zu  lässen,
um  die  Polizeibehörden  entsprechend  zu  entlasten.

Von  Eilvermerken  ist  in  Ersuchen  an  die  Polizeibehörden
  nur  dann  Gebrauch  zu  machen,  wenn
ein  wirklich  zwingender  Anlaß  dazu  vorliegt.

H  Auf  die  Allgemeine  Verfügung  vom  28.  Fe-