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stellen für Gemüse und Odbst unterstehen der
Aufsicht des Regierungspräsidenten, Anzeigen
über die erfolgte Einrichtung der Provinzial-(Bezirks-sstellen
für Gemüse und Obst ist unter
Benennung der Leiter dem Minister des Innern
und dem Landesamt für Gemüse und Obst bis
zum 10. März d. Is. zu erstatten.
3. Die Kreisstellen für Gemüse und Obst
werden von den Kreisausschüssen eingerichtet.
Die Kreisausschüsse können die Geschäfte der
Kreisstellen vorhandenen Wirtschaftsstellen, z. B.
den Kreiskommissionen (Abs. 3 des Erlasses des
Ministers des Innern vom 15. Februar 1917 —
VIa 607 —) übertragen.
Das Landesamt für Gemüse und Obst ist befugt,
mit den staatlichen und kommunalen Behörden
in unmittelbaren Verkehr zu treten. Die
Provinzial-(Bezirks-stellen für Gemüse und Obst
haben den Anforderungen des Landesamts, die
Kreisstellen für Gemüse und Obst den Anforderungen
des Landesamts und der Provinzial-(Bezirks-#sstellen
Folge zu leisten. ,
Die Hohenzollernschen Lande bleiben auch
weiterhin an die Königlich Württembergische
Landesvermittlungsstelle für Gemüse und Obst
angeschlossen. .-" —
Zuständige Behörde im Sinne des 86 Abs. 1
ist der Landrat, in Stadtkreisen der Gemeinde—
vorstand.
Diese Ausführungsanweisung tritt mit dem
5. März 1917 in Kraft. «
Berlin, den 1. März 1917.
Der Minister für Landwirtschaft, Domänen und
Forsten.
Frhr. v. Schorlemer.
Der Minister des Innern.
v. Loebell.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage:
Lusensky.
100) Den Beginn der nächsten im Königlichen
Institut für Kirchenmusik in Charlottenburg. Hardenbergstraße
36, abzuhaltenden Prüfung für Gesanglehrer
und -lehrerinnen an höheren Lehranstalten
in Preußen habe ich auf den 14. Juni
1917 festgesetzt. " ·
Berlin W. 8, den 28. Februar 1917.
Der Minister
der geistlichen und Unterrichts-Angelegenheiten.
Im Auftrage:
Schmidt.
101) Ausführungsanweisung
zur Verodnung über Hülsenfrüchte vom
29. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 846).
In Ziffer 1 der Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Hülsenfrüchte vom 29. Juni
1916 vom 19. Okotober 1916 erhält der zweite
Satz folgende Fassung:
„Der Nachweis gilt als erbracht, wenn
es sich um Mengen von nicht mehr als 250 2
handelt."“
Berlin, den 9. Februar 1917.
Der Minister für Handel und Gewerbe.
Im Auftrage: ·
Lusensky.
Der Minister
für Landwirtschaft, Domänen und Vorsten.
Im Auftrage:
Graf von Keyserlingk.
Der Minister des Innern.
Im Auftrage:
Dr. Freund.
102) Allgemeine Verfügung vom 12. Februar
1917, — betreffend die Inanspruchnahme
der Polizeibehörden durch die Gerichte und
Staatsanwaltschaften.
Nach einer Mitteilung des Herrn Ministers
des Innern haben die Polizeibehörden mehrfach berichiet,
daß sie durch die Erledigung von Ersuchen
der Gerichte und Staatsanwaltschaften sehr in Anspruch
genommen und dadurch in der Erfüllung
ihrer durch die Anforderungen des Krieges stark gewachsenen
Aufgaben rein polizeilicher Art, insbesondere
auf dem Gebiete der Lebensmittelversorgung,
behindert werden. Jene Inanspruchnahme wird
deshalb besonders empfunden, weil dem starken
Wachsen der polizeilichen Geschäfte ein steigender
Mangel an den zu ihrer Bewältigung erforderlichen
Arbeitskräften gegenübersteht.
Bei den Justizbehörden liegen zwar die Verhältnisse
insofern ähnlich, als bei stark verminderter
Beamtenzahl viele mit dem Kriege in unmittelbarem
Zusammenhange stehende Geschäfte (z. B. die Strafsachen
wegen Übertretung der zahlreichen Kriegsverordnungen,
Erbschafts-, Vormundschafts-, Fürsorgesachen
usw.) ohne die Möglichkeit eines Aufschubs
erledigt werden müssen. Die Inanspruchnahme der
Polizeibehörden zu diesen Zwecken läßt sich daher namentlich
dann nicht vermeiden, wenn sie durch die
Rücksichtnahmesauf das Publikum selbst geboten wird
(um diesem mit Zeitverlust und Kosten verbundene
Reisen an eine Gerichtsstelle zu ersparen), oder wenn
nach der Art des Ersuchens die polizeiliche Erledigung
als die sachlich zweckmäßigere erscheint. Liegen
diese Gründe aber nicht vor, so ist es nach Lage
der Verhältnisse Pflicht der Justiztehörden, in möglichst
weitem Umfange die Ermittelungen und sonstigen
Geschäfte durch eigene Beamte oder durch
Angehen anderer Justizbehörden erledigen zu lässen,
um die Polizeibehörden entsprechend zu entlasten.
Von Eilvermerken ist in Ersuchen an die Polizeibehörden
nur dann Gebrauch zu machen, wenn
ein wirklich zwingender Anlaß dazu vorliegt.
H Auf die Allgemeine Verfügung vom 28. Fe-