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Arztliche Einschlußthermometer, welche oben zugeschmolzen zur Prüfung eingereicht
werden, brauchen nur mit einer Strichmarke bei 38° versehen zu sein, alle anderen derartigen
Thermometer müssen Strichmarken bei 38“ und 417 tragen.
Die Prüfung findet mindestens an 3 Skalenstellen statt. Bei einem Skalenumfange von
mehr als 10° wird für je 3° noch eine Skalenstelle mehr geprüft.
Die Fehler dürfen 0,15 (' nicht überschreiten.
Maximumthermometer, welche die Bezeichnung „Minutenthermometer" tragen, sollen die
Lemperatur eines Wasserbades von 40° in längstens 15 Sekunden annehmen. Diese Thermo-
meter werden besonders cerennzeichnet (vgl. § 17 Abs. 9).
Thermometer mit der Aufschrift „Sekundenthermometer“ sind unzulässig.
Zeigerthermometer nach Immisch oder ähnliche Thermometer werden zur Prüfung zu-
LBelasionb unter sinngemäßer Anwendung der für die übrigen ärztlichen Thermometer gültigen
orschriften.
Arztliche Thermometer mit Teilung nach Fahrenheit können, in Rücksicht auf den Export,
zur Prüfm zugelassen werden.
* 16.
ie Prüfung der Thermometer für häuslichen Gebrauch wird ausschließlich von der
Großherlde Sächsischen Prüfungsanstalt für Glasinstrumente in Ilmenau ausgeführt.
Diese Thermometer dienen zur Messung der Lufttemperatur im Zimmer und im Freien,
der Temperatur von Bädern usw.
Die Skalenteilung der Zimmerthermometer soll über — 10° und + 50°0, die der
Fensterthermometer über — 40° und + 60 C, die der Weingeist usw. Thermometer über — 60
und + 60. C nicht hinausgehen.
ie Thermometer fär häuslichen Gebrauch dürfen außerhalb der Skala Angaben haben,
welche geeignet sind, die Umrechnung der Grade der geprüften Skala in die Grade einer anderen
Skala zu erleichtern.
Die Einteilung der Fensterthermometer mit freiliegenden Skalen soll dauerhaft und
witterungsbeständig ausgeführt, das Thermometerrohr sicher und unverrückbar, jedoch abnehmbar,
an der Tula befestigt sein (vgl. § 9).
Die Thermometer werden an drei Ekalenstellen von 20° zu 20“ geprüft, wenn
die Länge von 10° nicht mehr als 50 mm beträgt. Bei großem Skalenumfang (über 602)
oder 7 bedeutender Gradlänge wird die Anzahl der zu prüfenden Skalenstellen entsprechend
verme
Die Fehler sollen
in Temperaturen über Oo ¼((“
unter 00 ½°%
nicht übersteigen; sie werden im uzemene bei den gewöhnlichen Quecksilber= oder Weingeist= usw.
Thermometern auf Zehntelgrade abgerundet.
Die Thermometer nach Six und solche Thermometer, welche in einer Röhre zwei Füüig.
keiten enthalten und mit zwei Skalen versehen sind, sollen an beiden Skalen mindestens bis auf
½ C übereinstimmend anzeigen.
Prüfungsbescheimignng, Stenwelung, Gebühren und Absertigungsfristen.
§ 17.
Die Reichsanstalt unterscheidet zwischen „Prüfung“ und „Beglaubigung"; der letztere
Ausdruck dient als Abkürzung für die „mit einer Beglaubigung“ verbundene Prüfung“. Die
Untersuchungsergebnisse werden zahlenmäßig in Prüfungs= oder Beplaubigungsscheinen angegeben,
welche erforderlichenfalls auch Mitteilungen über die Art und Verwendung der betreffenden
Thermometer enthalten.
. Termoemeter
für nandlichen
Gebranch.
Asen.