Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Stempelung. 
Gebühren.') 
— 200 — 
Die Abrundung der durch die Prüfung ermittelten thermometrischen Fehler richtet sich 
nach der Art der Einteilung und nach dem Ergebnis der Prüfung, sofern nicht für die einzelnen 
Klassen von Thermometern ein besonderes Verfahren in den vorstehenden Bestimmungen vor- 
geschrieben ist. 
Die ermittelten Fehler werden in der Regel auf ganz eintauchenden Flüssigkeitsfaden 
und auf vertikale Lage des Thermometers bezogen. 
Bedingt der Gebrauch der Thermometer dagegen, daß der Flüssigkeitsfaden aus dem 
Raume herausragt, dessen Temperatur gemessen werden soll, so muß bei der Einreichung ange- 
geben werden, wie tief das Thermometer in das Temperaturbad eintaucht, und welche mittlere 
Temperatur für den herausragenden Faden angenommen werden kann. 
Thermometer der im § 1 aufgeführten Gruppen a, b, c, d werden, sofern sie den vor- 
stehenden Bestimmungen entsprechen, aus hinreichend nachwirkungsfreiem Glase hergestellt sind 
und die vorgeschriebenen Fehlergrenzen einhalten, beglaubigt. Sie erhalten einen Beglaubigungs- 
schein, sowie einen Stempel, der den Reichsadler, die laufende Nummer und die Jahreszahl, 
und seitens der Physikalisch-Technischen Reichsanstalt die Buchstaben I'TR, seitens der Groß- 
herzoglich Sächsischen Prüfungsanstalt für Glasinstrumente in Ilmenau die Buchstaben 68 trägt. 
Thermometer der Gruppen a, b, c, welche die Hälfte der vorgeschriebenen Fehlergrenzen 
einhalten, erhalten als „Präzisionsinstrunente“ außerdem einen fünfstrahligen Stern. 
Auf die Beglaubigungsscheine ist oben ein Reichsadler aufgedruckt, um sie dadurch 
äußerlich von den Prüfungsscheinen zu unterscheiden. 
Die ärztlichen Thermometer erhalten keine Beglaubigungs= oder Prüfungsscheine, 
kondern nur einen Stempel, bestehend aus dem Reichsadler, der Jahreszahl und der laufenden 
Nummer. 
Bei Minutenthermometern wird der Reichsadler von einem Oval umschlossen. 
Jedem beglaubigten ärztlichen Thermometer wird eine Gebrauchsanweisung beigegeben. 
Registrierthermometer (Thermographen), Zeigerthermometer nach Immisch und ährnliche 
Thermometer, gewerbliche Thermometer (Gruppe d) von ungewöhnlicher Länge oder ungewöhn- 
licher Form werden nicht beglaubigt und erhalten nur Prühncsscheine. Ihre Stempelung ge- 
schieht wie die der übrigen Thermometer der Gruppen a, b, , d, jedoch ohne Reichsadler. 
Thermometer der Gruppe ' (häusliche Thermometer) werden nur von der Lrohpzeraalic 
Sächsischen Prüfungsanstalt zu Ilmenau geprüft und erhalten als Stempel das Großherzogli 
Sächsische Landeswappen, 68, die laufende Nummer und Jahreszahl. 
8 18. 
1. Haupt- Normalthermometer. 
Für vollständige Kalibrierung von 10 zu 10° zwischen 0 und 100° C oder 
von 5 zu 5° zwischen O und 50° oder zwischen 50 und 100° C 30,00 4 
Für jeden weiteren Punkt nEesss 1,500 -- 
Für Bestimmung des Gradwerts, der Depressionskonstanten, der Druck- 
konffizienten und ähnliche andere Prüfungsarbeiten nach Maßgabe der aufgewendeten 
Zeit pro Stunde 4,00 
2. Laboratoriumthermometer, meteorologische Thermometer, Siedethermo- 
meter für Höhenbestimmungen und gewerbliche Thermometer. 
Bei den Thermometern dieser Gruppen werden zur Erreichung größerer Genauigkeit und 
zur Kontrolle der Beständigkeit der Angaben die Eis-- und Siedepunkte, bzw. der untere Skalen- 
punkt mindestens stets doppelt (am Anfang und am Ende der Prüfung), erforderlichenfalls auch 
andere Punkte wiederholt geprüft und dementsprechend die Gebühren berechnet. 
*) Die in nachstehendem Paragraphen angegebenen Prüfungsgebühren werden entsprechend dem Mehr- 
aufwand an Zeit und Material erhöht, wenn die Prüfung und Ablesung der Thermomeler infolge ihrer Kon- 
struklion erschwert ist.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.