Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Die in Königsberg bestehenden Stempel- und Erbschaftssteuerämter 1 und 1 sind zu einem 
Amte mit drei, je von einem Vorstande zu leitenden Abteilungen vereinigt worden. Das Amt führt 
die Bezeichnung: 
Königliches Stempel- und Erbschaftssteueramt, Abteilung l (II, III) 
und hat die Provinz Ostpreußen als Geschäftsbezirk. 
Königreich Bayern. 
In Duttweiler im Bezirke des Hauptzollamts Landau ist eine Ubergangsstelle mit der Be- 
fugnis zur Ausfertigung von Ubergangsscheinen über Wein errichtet worden. 
Dem Steueramte II Tirschenreuth im Bezirke des Hauptzollamts Waldsassen ist die Befugnis 
zur Erledigung von Zollbegleitscheinen II erteilt worden. 
Königreich Sachsen. 
Der Zollabfertigungsstelle am Bahnhofe Plagwitz-Lindenau im Bezirke des Hauptzollamts 
Leipzig 1 ist die Befugnis zur Abfertigung von Kakaowaren, für die Abgabenvergütung beansprucht 
wird, beigelegt worden. 
Großherzogtum Baden. 
Der Steuereinnehmerei Müllheim im Bezirke des Hauptzollamts Lörrach ist die Befugnis zur 
Abfertigung von unter Eisenbahnwagenverschluß (Bleiverschluß) eingehendem übergangsabgabepflichtigen 
Bier erteilt worden. 
Großherzogtum Hessen. 
Dem Steueramte Viernheim im Bezirke des Hauptsteneramts Worms ist die Befugnis zur Ab- 
fertigung der unter Eisenbahnwagenverschluß eingehenden Sendungen übergangsabgabenpflichtiger Gegen- 
stände beigelegt worden. 
Veränderungen in den Befugnissen, die den Zoll- und Steuerstellen auf Grund der 
Ausführungsbestimmungen zu § 4 des Tarifgesetzes erteilt sind. 
Königreich Preußen. 
Neuertellung von Besugnifsen. 
Bezirk der Oberzolldirektion Danzig. 
cThorn, Hauptzollamt: 5 (unbeschränkt). 
Thorn, Zollamt 1 Bahnhof, Hauptzollamtsbezirk Thorn: 7. 
Bezirk der Oberzolldirektion Posen. 
Boguslaw, Zollamt 1, Hauptzollamtsbezirk Ostrowo: 5 (unbeschränkt). 
Gnesen, Zollamt I, Hauptzollamtsbezirk Posen: 5 (beschränkt auf Pferde, die im Gespann oder als Reit- 
tiere aus Rußland eingeführt und gelegentlich im Inlande veräußert werden). 
Hohensalza, Hauptzollamt: 5.7) 
Ostrowo, Hauptzollamt: 5.“7 
Kempen, Zollamt 1, Hauptzollamtsbezirf Ostrowo: 5.27) 
Pleschen, Zollamt I, Hauptzollamtsbezirk Ostrowo: 5.2) 
Schildberg, Zollamt II, Hauptzollamtsbezirk Ostrowo: 5.) 
Wreschen, Hauptzollamt: 5.9 
Jarotschin, Zollamt 1I, Hauptzollamtsbezirk Wreschen: 5.) 
Schroda, Zollamt 1, Hauptzollamtsbezirk Wreschen: 5.) 
*) Bemerkung zu Hohensalza bis einschließlich Schroda: Die Befugnis ist beschränkt auf Pferde im 
Werse von nicht mehr als 600 KX und außerdem beschränkt auf Pferde, die im Gespann oder als Reittiere aus Rußland 
eingeführt und gelegentlich im Inlande veräußert werden. 
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