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Dem Kaiserlichen Konsul Schlieben in Belgrad ist auf Grund des § 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870
für seinen Amtsbezirk die Ermächtigung erteilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Reichs-
angehörigen vorzunehmen und die Geburten, Heiraten und Sterbefälle von solchen zu beurkunden.
Dem Generalkonsul der Republik Costa Rica in Hamburg, Alfredo Esquivel, ist namens des
Reichs das Exequatur erteilt worden. ·
2. Marine und Schiffahrt.
2 Nachtrag zur „Amtlichen Liste der deutschen Seeschiffe mit Unterscheidungssignalen für 1909“
ist erschienen.
3. Post= und Telegraphenwesen.
Anderung der Telegraphenordnung nom 16. Juni 1904.
Die Telegraphenordnung vom 16. Juni 1904 wird, wie folgt, geändert:
1. Im §2, ul„ Telegramme in offener Sprache betreffend, erhält der 2. Satz folgende ver-
änderte Fassung:
Sie behalten die Eigenschaft als Telegramme in offener Sprache auch, wenn sie abgekürzte
Adressen, Handelszeichen, Börsenkurse, abgekürzte und in der gewöhnlichen oder Handels-
korrespondenz gebräuchliche Ausdrücke oder — sofern es sich um Seetelegramme handelt —
durch Buchstaben dargestellte Zeichen des internationalen Signalbuchs enthalten.
2. Im § 2 erhält der Abs. 1V7, Telegramme in verabredeter Sprache betreffend, folgende ver-
änderte Fassung:
Iv Als „Telegramme in verabredeter Sprache“ werden diejenigen Telegramme
angesehen, deren Text aus Wörtern besteht, die weder in einer noch in mehreren der für
den telegraphischen Verkehr in offener Sprache zugelassenen Sprachen verständliche Sätze
ilden.
Diese Wörter müssen, gleichviel ob es wirkliche oder künstliche sind, aus Silben
bestehen, die sich nach dem gewöhnlichen Gebrauche der deutschen, englischen, französischen,
holländischen, italienischen, portugiesischen, spanischen oder lateinischen Sprache aussprechen
lassen; sie dürfen höchstens 10 Buchstaben nach dem Morsealphabet enthalten. Die Doppel-
vokale ac, aa, ao, oc und ue werden dabei als je zwei Buchstaben gezählt. Ebenso wird
eh in den künstlichen Wörtern als zwei Buchstaben gerechnet. Die künstlichen Wörter
dürfen die Buchstaben ä, á, à, 6, 5, ö und ü nicht enthalten. Wortbildungen, die diesen
Bedingungen nicht entsprechen, werden der chiffrierten Sprache zugerechnet und demgemäß
taxiert; doch werden diejenigen, die durch sprachwidrige Zusammenziehung zweier oder
mehrerer Wörter der offenen Sprache gebildet sind, überhaupt nicht zugelassen.
Um die Gewißheit zu gewähren, daß die in den Code-Wörterbüchern für die verab-
redete Sprache enthaltenen Wörter den Vorschriften dieses Paragraphen entsprechen, können
die Code.Wörterbücher der Telegraphenverwaltung zur Prüfung unterbreitet werden.