Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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in See gerichteten Telegramme vom Absender und für die von Schiffen kommenden Tele- 
gramme vom Empfänger erhoben. 
1 Die von einem Schiffe in See kommenden Telegramme werden in Zeichen des 
internationalen Signalbuchs an ihre Bestimmung befördert, wenn das absendende Schiff 
es verlangt. Ist dieses Verlangen nicht gestellt worden, so werden die Telegramme durch 
den w#oriond der Semaphorstation in die gewöhnliche Sprache übersetzt und ihrer Bestimmung 
zuge . 
b) Funkentelegramme. 
XI Die in- und ausländischen Küstenstationen und Bordstationen sind in dem amtlichen 
Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen aufgeführt. 
XI1 Für die Abfassung des Textes der Funkentelegramme gelten die im § 2 unter 
II bis v enthaltenen Vorschriften. 
xI Die Gebühr für Funkentelegramme umfaßt: 
1. die nach den allgemeinen Bestimmungen berechnete Gebühr für die Beförderung 
auf den Linien des Telegraphennetzes, 
2. die Gebühr für die Seebeförderung und zwar: 
¾1 die Küstengebühr, 
b) die Bordgebühr. 
Für deutsche Stationen beträgt in der Regel: 
a) die Küstengebühr 15 Pf. für das Wort, mindestens 1.4 50 Pf. für ein 
Telegramm, 
b) die Bordgebühr 35 Pf. für das Wort, mindestens 3 X 50 Pf. für ein 
Telegramm. 
Das Nähere, auch bezüglich der Gebühren für den Verkehr mit ausländischen Funken- 
telegraphenstationen sowie der erhöhten Gebühren für den Verkehr auf Entfernungen von 
mehr als 800 km, sofern ein solcher Verkehr zugelassen wird, ergibt sich aus den bei den 
Telegraphenanstalten und den Bordstationen verhondenen Tarifen. 
Im Verkehr zwischen Küstenstationen und Bordstationen wird die Gesamtgebühr der 
Funkentelegramme vom Absender erhoben. Im Verkehr zwischen Bordstationen wird die 
Bordgebühr des gebenden Schiffes vom Absender, die des aufnehmenden Schiffes vom 
Empfänger erhoben. 
Für Telegramme, bei denen eine funkentelegraphische Beförderung nur zwischen einem 
deutschen Feuerschiff und einer deutschen Küstenstation auf festem Lande stattfindet, wird die 
nach den allgemeinen Bestimmungen zu berechnende Gebühr für die Beförderung auf den 
Linien des Telegraphennetzes und daneben ein fester Zuschlag von 80 Pf. erhoben. In 
solchen Fällen wird die Gesamtgebühr für die an Feuerschiffe gerichteten Telegramme vom 
*5 und für die von den Feuerschiffen kommenden Telegramme vom Empfänger 
erhoben. . 
xlvDieUtschkiftenderFunkentelegrannnewetden,vonbemaufdenAufgabemonat 
folgenden Monat an gerechnet, 12 Monate lang aufbewahrt. 
22. Im § 16, Weiterbeförderung betreffend, fällt im Abs. V, 1 der letzte Satz hinsichtlich Er- 
hebung einer Einschreibgebühr für Telegramme mit Empfangsanzeige, die mit der Post weiterbefördert 
werden sollen, weg. 
23. Im § 17, Erhebung der Gebühren betreffend, ist der Hinweis unter 1I, e „(§ 15a, v1)“ zu 
aändern in: (§ 15, z1l). 
24. Im § 18, Zurückziehung von Telegrammen auf Verlangen des Absenders betreffend, erhält 
der Abs. u folgende veränderte Fassung: 
. Ein Telegramm, das durch die Ursprungsanstalt bereits befördert worden ist, kann 
nur durch eine besondere, von der Aufgabeanstalt nach den Bestimmungen im 9 22 zu 
erlassende und an die Bestimmungsanstalt zu richtende gebührenpflichtige Dienstnotiz zurück-
	        
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