Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Handelt es sich um eine Wiederholung auf Verlangen des Empfängers, so 
hat der Antragsteller für jedes zu wiederholende Wort die gewöhnliche Gebühr, für das 
Lelegramm aber mindestens 50 Pf. zu entrichten. In dieser Gebühr sind die Kosten für 
die Antwort einbegriffen. 
34. A. a. O. erhält der Abs. 1u folgende Fassung: 
ur (Wegen der Erstattung der Gebühren für die Berichtigungstelegramme vgl. § 21, 
lie und l. 
35. Im § 23, Telegrammabschriften betreffend, ist im 2. Satze des Abs. 1 die Zahl „8“ zu 
ändern in: 10. 
1 36. A. a. O. ist in der Berichtigung zum Abs. 1 der Hinweis „§ 15 a unter I"“ zu ändern in: 
„Xiv. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Juli 1909 in Kraft. 
Berlin, den 27. Mai 1909. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
  
4. Zoll= und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Mai 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländische Schmuckgegenstände aus Gold oder Silber — Tarifnummern 771 und 
776 — und aus vergoldeten unedlen Metallen — Tarifnummer 884 —, die teils auf 
Karten aus Pappe genäht, teils in entsprechend geformte, im Inland hergestellte Etuis 
eingelegt werden sollen, sowie für ausländische goldene Taschenuhren — Tarifnummer 929 
—, die in solche Etuis eingelegt werden sollen, einen zollfreien Lohnveredelungsverkehr 
zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung am 21. Mai 1909 beschlossen: 
Gemäß § 5 der Veredelungsordnung wird anerkannt, daß hinsichtlich des Antrags, 
für ausländisches Mineralöl bis zu 0,612 Dichte bei 15% C — Tarifnummer 239 —, 
das im Inland durch Vermischen mit Kreide, Olein, Ammoniak, Vaselin, Bittermandelöl 
und einem geringen Zusatz sonstiger Bestandteile zu einem Putzmittel — Tarifnummer 263 
— verarbeitet werden soll, einen zollfreien Veredelungsverkehr zuzulassen, 
die Voraussetzungen des § 2 der Veredelungsordnung vorliegen. 
Auf Grund des Artikel 36 der Reichsverfassung ist nach Vernehmung des Ausschusses des Bundesrats 
für Zoll= und Steuerwesen an Stelle des in den Landesdienst zurückberufenen Königlich Preußischen 
Zollinspektors Corodonnoff der Königlich Preußische Zollinspektor Trampe den Röniglich Württem- 
bergischen Hauptzollämtern zu Heilbronn, Stuttgart und Ulm sowie in bezug auf die Branntwein- und 
die Schaumweinsteuer den in den Bezirken dieser Hauptämter gelegenen, mit der Verwaltung der 
gedachten Abgaben betrauten Röniglich Württembergischen Kameralämtern und dem Hauptsteueramte 
zu Stuttgart als Stationskontrolleur mit dem Wohnsitz in Stuttgart vom 1. Mai 1909 ab beigeordnet 
worden.
	        
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