5. Ausfuhr unver-
stenerten Schaum=
weins.
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Rergütung der Stener
für Proben usw.
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Direktivbehörde. Wird er als begründet anerkannt, so sind die Steuerzeichen unter Aufsicht
eines Oberbeamten und eines zweiten Beamten zu vernichten. Die Vernichtung der Steuerzeichen
und die Anbringung der neuen Steuerzeichen oder die Zurücknahme des Schaumweins in den
Fabrikbetrieb ist von den Beamten auf der Anmeldung zu bescheinigen und diese der Hebestelle
zuzustellen. «
§19.
(1) Schaumwein, welcher vor Anbringung des Steuerzeichens unter amtlicher Uberwachung
ausgeführt wird, bleibt von der Steuer befreit. Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zoll-
niederlage gleich. Mit Genehmigung des Hauptamts des Herstellungsorts kann ausgeführter
oder niedergelegter Schaumwein zollfrei sowie zur Ausfuhr oder Niederlegung abgefertigter
Schaumwein unversteuert in die Lagerräume für fertigen unversteuerten Schaumwein (§ 22)
zurückgebracht werden.
(2) Soll Schaumwein steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrik-
inhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 2 in doppelter Ausfertigung einzu-
reichen.
(6) Bei der Abfertigung des Schaumweins sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach-
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, im Zollbegleitschein-
Regulativ und in den Zollniederlage-Regulativen erlassenen Bestimmungen entsprechende An-
wendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind alle Hebestellen befugt, zu deren Bezirke
Schaumweinfabriken gehören. Die Erledigung kann bei allen an der Grenze gelegenen Haupt-
zollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern I (Zollämtern 1) sowie bei allen Amts-
stellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Niederlage verbunden ist. Die oberste
Landesfinanzbehörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen Amtsstellen übertragen; diese
sind im Zentralblatt für das Deutsche Reich bekanntzumachen. Für Abfertigungen in der Fabrik
werden Gebühren nicht erhoben.
(4) Die Direktivbehörde kann für die Ausfuhr von Proben und von kleineren Sendungen,
welche stillem Weine beigepackt werden, Erleichterungen zulassen.
(5) Die Direktivbehörde kann ferner gestatten, daß bei Schaumwein, der unmittelbar oder
nach vorübergehender Lagerung in einem Zollager in das Ausland ausgeführt werden soll, von
der Abfertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmel-
dung des Fabrikinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen ist bei der Ausgangsabfertigung
und bei der Abfertigung zu und von dem Lager die im Begleitschein angemeldete Schaumwein-
menge ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die Packstücke nach Zahl,
Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen und kein Grund zu
dem Verdachte vorliegt, daß ihr Juhalt von der Anmeldung abweicht. Die Verbringung des
Schaumweins an Vord von Kriegsschiffen zum Verbrauch außerhalb der Zollgrenze ist der
unmittelbaren Ausfuhr gleichzuachten.
Zu § 5 des Gesetzes.
20.
) Dem Schaumweinhersteller wird nach Ablauf jedes Rechnungsjahrs ein Steuernachlaß in
Höhe von 5 vom Hundert des Wertes der an ihn gegen Entgelt verabfolgten Steuerzeichen
gewährt. Die Berechnung erfolgt auf Grund einer von der Hebestelle nach Muster 3 für jeden
Hersteller zu führenden Jahresnachweisung.
(2) Die abgeschlossene und vom Oberkontrolleur bescheinigte Nachweisung ist bis zum 5. April
dem Hauptamt einzureichen, das sie nach erfolgter Prüfung mit einer den Hauptamtsbezirk
umfassenden Zusammenstellung der Direktivbehörde zur Zahlungsanweisung vorlegt.
G) Ist dem Hersteller am Schlusse des Rechnungsjahrs Steuer gestundet, so ist der an-
gewiesene Betrag auf den zuerst fällig werdenden Teil der gestundeten Steuer anzurechnen,
andernfalls ist der Betrag bar zu zahlen.
() Der Steuernachlaß ist bei den Ausfuhr- usw. Vergütungen nachzuweisen.