Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu den §§ 7, 8 des Gesetzes. 
8 21. 
(1) Die in den 887, 8 des Gesetzes vorgeschriebenen Anzeigen, Grundrisse und Beschrei- Anmeldung der Fa- 
bungen sind der Hebestelle in zwei Ausfertigungen einzureichen und sofort dem Oberkontrolleur brib 
u tzers und Be- 
zuzustellen. triebsleiters. 
(2) Die Genehmigung der Räume, welche zur Lagerung, Behandlung und Verpackung 
von fertigem unversteuerten Schaumweine dienen sollen, erfolgt durch das Hauptamt und ist auf 
beiden Ausfertigungen der Beschreibung zu beurkunden. Als Lagerräume können auch diejenigen 
Räume zugelassen werden, in welchen die Fertigstellung des Schaumweins oder seine weitere 
Behandlung und Verpackung für den Versand erfolgt. 
(3) Eine Ausfertigung der Anzeigen usw. verbleibt bei der Hebestelle als Beleg zu einem 
dort nach näherer Anweisung der Direktivbehörde zu führenden Verzeichnisse der im Hebebezirke 
vorhandenen Schaumweinfabriken. Die zweiten Ausfertigungen sind dem Fabrikinhaber zurück- 
zugeben, von diesem zu einem Belegshefte zu vereinigen und in den Lagerräumen für fertigen un- 
versteuerten Schaumwein nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs aufzubewahren. 
Zu § 9 des Gesetzes. 
5 22. 
(1) Fertiger unversteuerter Schaumwein darf nur in den von der Steuerbehörde genehmigten Lager#uns des fertigen 
Lagerräumen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat getrennt nach der Größe der Um- murerstenerten 
schlieungen zu erfolgen. Wird in einer Fabrik Schaumwein aus Fruchtwein sowie anderer S#tee Sach- 
Schaumwein hergestellt, so sind die beiden Arten in den genehmigten Lagerräumen getrennt zu steue 
lagern. Die Lagerung versteuerten Schaumweins in den genehmigten Räumen ist nicht zulässig. 
(2) UÜber den Zu= und Abgang von Schaumwein in den genehmigten Lagerräumen ist ein 
Lagerbuch zu führen, zu welchem Muster 4 oder 5 als Vorbild dient, je nachdem es sich um Wu#ser 
Schaumwein aus Fruchtwein oder um anderen Schaumwein handelt. In dem Lagerbuch ist. 6. 
sämtlicher fertiggestellte Schaumwein nachzuweisen, gleichviel ob er zunächst noch gelagert oder 
ob er ohne vorherige Lagerung versteuert oder ausgeführt wird. Die Eintragungen haben nach 
Maßgabe der auf dem Muster gegebenen Anleitung sofort nach der Fertigstellung und unmittel- 
bar nach der Entnahme von Schaumwein zu erfolgen. Schaumwein, der gemäß § 19 Abs. 1 in 
die Lagerräume zurückgebracht wird, ist sogleich von neuem in das Lagerbuch einzutragen. 
(3) Das Lagerbuch ist vom Fabrikinhaber (Betriebsleiter) selbst oder unter seiner Verant- 
wortung von einem von ihm ermächtigten Vertreter zu führen, in den zur Lagerung des fertigen 
unversteuerten Schaumweins genehmigten Räumen nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs 
—n sowie sauber und unbeschädigt und den Aufsichtsbeamten stets zugänglich 
zu halten. 
(4) Jährlich mindestens einmal ist durch einen Oberbeamten der Lagerbestand festzustellen 
und mit dem abzuschließenden Lagerbuche zu vergleichen. Hierbei sind probeweise Ermittelungen 
der Flaschenzahl zulässig. Die Verhandlung über die Bestandsaufnahme ist dem Hauptamte 
einzureichen; dieses hat wegen der etwa zu erhebenden Steuer für Fehlmengen Entscheidung 
zu treffen. « 
Zu den §§ 10, 11 und 13 Abs. 3 des Gesetzes. 
* 23. 
Zahl und Ausführung der in den Schaumweinfabriken vorzunehmenden steuerlichen Steseraufscht. 
Prüfungen bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde. Das Gleiche gilt für die nach § 13 
Abs. 3 des Gesetzes bei den Händlern mit Schaumwein und Wirten zulässigen Prüfungen. 
Konsumvereine, Kasinos, Logen und ähuliche Vereinigungen gelten auch dann als Wirte und 
Händler, wenn sie Schaumwein nur an ihre Mitglieder oder nur in ihren eigenen Räumen 
abgeben.
	        
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