Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Muster 2.— 
ster b. 
M steuerammeldungsbuch einzutragen und unverzüglich den mit der Nachprüfung der angemeldeten Vorräte 
— 392 — 
Mehrere Eigentümer, die Schaumwein gemeinsam aufbewahren, werden hinsichtlich der Ver- 
pflichtung * Entrichtung der Nachsteuer für den gemeinsam aufbewahrten Schaumwein als ein Eigen- 
tümer angesehen. 
6 5. 
Wer am 1. August 1909 im freien Verkehre befindlichen Schaumwein im Besitz oder Gewahrsam 
hat, muß ihn spätestens am 5. August 1909 bei der Steuerhebestelle seines Bezirkes schriftlich unter 
Angabe der Zahl und Größe (5 2) der Umschließungen und des Aufbewahrungsraums anmelden. 
Schaumwein, der sich am 1. August 1909 unterwegs befindet, ist vom Empfänger anzumelden, sobald 
er in dessen Besitz gelangt ist. 
Schaumwein, der gemäß § 3 der Nachsteuer nicht unterliegt, bedarf der Anmeldung nicht. 
Zur Anmeldung sind Vordrucke nach Muster a zu benutzen, welche von der Hebestelle unent- 
geltlich geliefert werden. 
Die Hebestelle hat die ihr übergebenen Anmeldungen in das nach Muster b zu führende Nach- 
beauftragten Beamten zuzustellen. 
6 6. 
Die Anmeldungspflichtigen haben den mit der Nachprüfung beauftragten Beamten die Hilfs- 
dienste zu leisten oder leisten zu lassen, die nötig sind, um die amtlichen Festhellungen vorzunehmen. 
Die bis zum Zeitpunkte der Nachprüfung erfolgten Veränderungen des angemeldeten Borrats 
durch Zu- und Abgang sind den Beamten, bevor sie mit der Nachprüfung beginnen, mitzuteilen und 
auf Erfordern näher nachzuweisen. 
§5 7. 
Die Nachprüfung hat sobald als möglich zu erfolgen. Sie hat sich darauf zu beschränken, ob 
größere Vorräte als die angemeldeten vorhanden sind. Die angemeldete Größe der Umschließungen 
ist, soweit nicht augenscheinlich unzutreffende Angaben vorliegen, als richtig anzunehmen. 
88. 
Das Ergebnis der Nachprüfung ist von den Beamten in die Anmeldung einzutragen. Sie 
haben die Eintragung zu unterzeichnen und von dem Anmelder oder dessen Vertreter zur Anerkennung 
mit unterschreiben zu lassen. 
Der vorgefundene Schaumwein ist von dem Steuerpflichtigen mit den von den Beamten ihm 
zu übergebenden Nachsteuerzeichen zu versehen. Die Anbringung der Nachsteuerzeichen hat wie die der 
Steuerzeichen zu erfolgen (5 10 Abs. 1 der gchaumweinsteuen Aussüfrungsbetinomunge. Die an 
den Umschließungen bereits vorhandenen Steuer- oder Zollzeichen dürfen durch die Nachsteuerzeichen 
nicht verdeckt werden. 
Für Schaumwein, der als am 1. August 1909 vorhanden angemeldet, am Tage der Nach- 
prüfung aber nicht mehr vorhanden ist, sind Nachsteuerzeichen von entsprechendem Wertbetrage von den 
Hamnte durch einmaliges Durchreißen zu entwerten. Die entwerteten Zeichen sind der Anmeldung 
beizufügen. 
Als Nachsteuerzeichen sind die bisherigen Schaumweinsteuerzeichen zu benutzen. Sie sind von 
der Hebestelle in den erforderlichen Mengen gegen Empfangsbescheinigung an die Beamten abzugeben 
und von letzteren, soweit sie nicht verbraucht sind, an die Hebestelle zurückzuliefern. 
Gebühren für die Nachsteuerabfertigung sind nicht zu erheben. 
. §9. 
Die Hebestelle setzt auf Grund der von den Beamten getroffenen Feststellungen den Betrag 
der Nachsteuer fest und teilt ihn dem Zahlungspflichtigen sogleich unter Aufforderung zur Zahlung mit. 
Muster. .— Die Mitteilung erfolgt schriftlich unter Benutzung eines Vordrucks nach Muster c.
	        
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