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g 68.
b) über die Vorräte Die näheren Anordnungen wegen der Buchführung über die nicht zur Bierbereitung
an Zucker. bestimmten Vorräte an Zucker und wegen des Verschlusses dieser Vorräte (§ 18 Abs. 4 des
Gesetzes) trifft das Hauptamt.
6 59.
(1) Das Buch über die zur Bierbereitung bestimmten Vorräte an Zucker (6 19 des Gesetzes)
o. ist nach Muster 10 (Zuckerverwendungsbuch) in jährlichen Abschnitten zu führen. Dem Buche
sind die über den Bezug des Zuckers vorhandenen Fakturen, Frachtbriefe usw. beizufügen.
(2) Der Oberkontrolleur hat zweimal im Jahre, sofern nicht öfter Veranlassung gegeben ist,
unter Zuziehung des Brauers eine Bestandsaufnahme der zur Bierbereitung bestimmten Vorräte
an Zucker vorzunehmen. Der Istbestand des Zuckers ist hierbei durch Verwiegung zu ermitteln.
Zur Feststellung des Sollbestandes sind die Anschreibungen mit den Fakturen usw. (Abs. 1), die
Abschreibungen mit den Eintragungen im Einmaischungsbuch oder Steuerbuche zu vergleichen.
(9) Die festgestellten Fehl- oder Mehrmengen sind vom Oberkontrolleur im Zuckerverwendungs-
buch ab- oder anzuschreiben.
(4) Beträgt die Fehlmenge mehr als 2 vom Hundert oder die Mehrmenge mehr als 10 vom
Hundert, so ist über die Bestandsaufnahme eine Verhandlung aufzunehmen, der bei Gewichts-
abweichungen von mehr als 10 vom Hundert ein beglaubigter Auszug aus dem Zuckerverwendungs-
buche beizufügen ist.
(5) Die Verhandlung ist der Hebestelle zu übersenden, welche die Nachversteuerung der Fehl-
mengen zu veranlassen und bei Gewichtsabweichungen von mehr als 10 vom Hundert die Ver-
handlung mit dem Auszug aus dem Zuckerverwendungsbuche dem Hauptamte zur Einleitung des
Strafverfahrens zu übersenden hat.
- 60.
e) uͤber den Vor- (1) In den gemeinschaftlich mit einer Brauerei betriebenen Kartoffelbrennereien ist das für
rat an Brennerei= den Betrieb der letzteren bestimmte Malzschrot an einem von dem Braumalzschrote getrennten,
schrot. ein für allemal anzuzeigenden Orte aufzubewahren.
(2) Über den Vorrat an Brennereischrot hat der Brauer ein Buch zu führen, in dem das
Schrot sogleich nach der Niederlegung an dem Aufbewahrungsort in Zugang und bei Verwendung
für die Branntweinbereitung in Abgang einzutragen ist.
g 61.
d) ũber die zur Bier- (1) Brauer, welche die Brausteuer für das verwendete Malz als Vermahlungssteuer entrichten
bereitung verwen-- (§ 28 des Gesetzes) und entweder überhaupt keinen Zucker verwenden oder hinsichtlich der Steuer
Pen enerpssichten für den verwendeten Zucker der Abfindung unterliegen, sowie Brauer, welche die Brausteuer für
zu ziehenden Bier- sämtliche steuerpflichtigen Braustoffe im Wege der Abfindung zahlen (§ 33 des Gesetzes), haben
mengen. über die einzelnen Einmaischungen, die zur Verwendung kommenden steuerpflichtigen Braustoffe
ser 11. und die zu ziehende Bier= oder Essigmenge ein Einmaischungsbuch nach Muster 11 in viertel-
ster—— jährlichen Abschnitten zu führen. ,
(2) Andere als die im Abs. 1 genannten Brauer — Brauer, die ihre Braustoffe auf Grund
der Brauanzeige versteuern, — führen an Stelle des Einmaischungsbuchs ein Steuerbuch nach
Muster 12. Muster 12.
(3) Bierhändler, die steuerpflichtige Braustoffe dem fertigen Biere zusetzen, unterliegen den
gleichen Vorschriften wie die in Abs. 2 genannten Brauer.
8 62.
(1) In dem Einmaischungs= oder Steuerbuch ist in der dafür vorgesehenen Spalte die
Gattung und Form der zu verwendenden steuerpflichtigen Braustoffe genau zu bezeichnen und
dabei, wenn das Malz durch eine andere Bearbeitung als durch Schroten oder Reinigen eine
Gewichtsverminderung erfahren hat, auch anzugeben, ob die Gewichtsverminderung in der
Brauerei selbst bei oder nach dem Schroten oder Vermahlen durch Sichten, Sieben, Sortieren
und dergleichen (§ 13 1) oder aber bereits vor dem Schroten durch Schälen, Enthülsen und der-
Muster 1