Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 85. 
Bei der Beaufsichtigung der Brauereien haben die Aufsichtsbeamten hauptsächlich darũber 
zu wachen, daß keine Braustoffe zur Bierbereitung verwendet werden, die nicht vorher in der 
vorgeschriebenen Weise gebucht worden sind, daß ferner keine unzulässigen Stoffe bei der Bier- 
bereitung verwendet werden, daß die Verwendung von Zucker nur bei der Bereitung obergärigen 
Bieres stattfindet, daß die steuerpflichtigen Braustoffe nur an den dazu bestimmten Orten und in 
den gesetzlich zulässigen Mengen aufbewahrt werden, daß nur an den angezeigten Tagen und 
Stunden eingemeischt, hierbei keine andere Sorte und keine größere Menge von Braustoffen, als 
angemeldet oder im Einmaischungs= oder Steuerbuch eingetragen ist, verwendet und keine größere 
als die angezeigte Biermenge gezogen wird. 
86. 
(1) Die mit der Beaufsichtigung der Einmaischungen in den auf Brauanzeige steuernden 
Brauereien beauftragten Beamten haben von den angemeldeten Einmaischungen in diesen 
Brauereien durch Einsicht des Brausteuer-Gegenbuchs fortdauernd Kenntnis zu nehmen und die 
Kenntnisnahme durch Eintragung ihres Namens in die dafür vorgesehene Spalte zu bescheinigen. 
(2) Sie haben sich, soweit nicht andere Dienstgeschäfte entgegenstehen, pünktlich zu jeder 
angemeldeten Einmaischung in der Brauerei einzufinden, daselbst nach vorgängiger Prüfung der 
Betriebsräume sich davon zu überzeugen, daß die am angezeigten Orte berchigetinenen Braustoffe 
ihrer Beschaffenheit nach zu der angemeldeten Bierbereitung verwendet werden dürfen, sie 
in ihrer Gegenwart verwiegen und einmaischen zu lassen und dem weiteren Brauverfahren unter 
sorgfältiger Beobachtung der dabei beschäftigten Personen möglichst so lange unausgesetzt beizu- 
wohnen, bis eine Zumaischung mit Vorteil nicht mehr aus führbar ist. 
G) Eine vollständige Uberwachung des Brauverfahrens hat auch in den Brauereien, die der 
Vermahlungssteuer unterliegen, und in den Abfindungsbrauereien — in letzteren auch eine amt- 
liche Verwiegung der Braustosse — von Zeit zu Zeit stattzufinden. Von der amtlichen Nach- 
verwiegung des durch die selbsttätigen Verwiegungsvorrichtungen gegangenen Malzes in Braue- 
reien, die der Vermahlungssteuer unterliegen, ist ohne besonderen Anlaß abzusehen. 
(400) Mit der Einmaischung der Braustoffe darf erst begonnen werden, nachdem die Verwie- 
gung der sämtlichen vorgefundenen Braustoffe beendet ist. 
87. 
Die Richtigkeit der Anmeldung des Bierzugs (§ 625) ist in allen Brauereien, die Bier 
unter Inanspruchnahme der Brausteuervergütung ausführen, ferner in den Abfindungsbrauereien 
und in denjenigen auf Brauanzeige steuernden Brauereien, in denen die Einmaischungen nicht 
oder nicht ausreichend haben überwacht werden können, tunlichst häufig durch amtliche Vermessung 
nachzuprüfen. In den Brauereien, die der Vermahlungssteuer unterliegen, und in denjenigen 
auf Brauanzeige steuernden Brauereien, in denen die Einmaischungen ausreichend überwacht 
worden sind, können diese Nachprüfungen auf gelegentliche Einzelfälle beschränkt werden; sie sollen 
jedoch in keiner Brauerei ganz unterbleiben. 
*l"88. 
Bei Brauereien, die Zucker verwenden, haben sich die Aufsichtsbeamten an der Hand der 
Anleitung (Anlage A) von Zeit zu Zeit durch Beobachtung des Gärungsverlaufs oder durch 
Untersuchung der Kräusen oder der Hefe zu überzeugen, ob diejenigen Sude, bei denen Zucker 
verwendet wird, mit obergäriger Hefe angestellt worden sind. 
g 88. 
(1) Bei der amtlichen Verwiegung der Braustoffe bleiben Gewichtsteile, die 100 Gramm 
nicht erreichen, außer Betracht (§5 5 Abs. 1 des Gesetzes). 
(2) Ein gegen die angemeldete Menge sich ergebendes Mindergewicht bleibt für die Steuer- 
berechnung unberücksichtigt. Ein 100 Gramm erreichendes oder übersteigendes Mehrgewicht ist 
von dem Beamten mittels einer besonderen, von dem Brauer mit zu unterzeichnenden Eintragung 
in die für die Eintragungen des Brauers bestimmten Spalten des Einmaischungs- oder Steuer- 
lÜberwachung des 
Brauereibetriebs. 
Verfahren bei der 
amtlichen 
Verwiegung der 
Braustofee.
	        
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