amtlichen Ermitte-
bei der
lung des Bierzugs.
Eintragung des
Prüfungsbesundes.
Muster 16.
Muster 11.
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buchs nachzutragen und von der Hebestelle bei der nächsten Steuerberechnung oder, wenn eine
solche im laufenden Vierteljahre nicht mehr stattzufinden hat, in einer besonderen Steuerberech--
nung bei der Rückgabe des Buches in Ansatz zu bringen.
(8) Ubersteigt die vorgefundene Mehrmenge Malz 10 vom Hundert oder die vorgefundene
Mehrmenge Zucker 5 vom Hundert der gesetzlich zulässigen Menge (§ 18 Abs. 3 und § 25 Abf. 4
des Gesetzes), so hat der Beamte außerdem eine Verhandlung aufzunehmen und diese mit einem
Auszug aus dem Einmaischungs= oder Steuerbuche der Hebestelle zu übersenden, die beide
Schriftstücke an das Hauptamt zur Einleitung des Strafverfahrens abzugeben hat.
* 90.
(1) Findet die amtliche Ermittelung des Bierzugs (§ 87) statt, ehe der Hopfen aus der
Würze entfernt oder letztere bis auf mindestens 200 C abgekühlt worden ist, so ist zur Ver-
gleichung mit der Enmeldung die vorgefundene Menge in abgekühlte, vom Hopfen befreite Würze
(Bierzuybier) durch einen Abzug umzurechnen, der beträgt,
wenn sich der Hopfen=
noch in der nicht mehr in
Würze
ürz der Würze
· befindet, befindet,
bei nicht unter 436000 12 v. H. 8 v. H.
bei weniger als 48 aber nicht unter 460 C 11 v. H. 7 v. H.
O - . 44 - s480010v.H. 6 v. H.
- -43- - . 4000 9 v. H. 5 v. H.
- 40 .3700 8 v. H. 4 v. H.
" a 37 - 2 - 3300 7 v. H. 3 v. H.
* " * 33 r 1 " 290 0 6 v. H. 2 v. H.
29 é. 2500 5 v. H. 1 v. H.
"% - . 25= - - 20% C 4½ v. H. ½ v. H.
- - 200C 4 v. H. —
der vorgefundenen Menge.
(2 Weicht die so berechnete Bierzugmenge von der angemeldeten um mehr als 10 vom
Hundert ab, so ist die völlige Abkühlung der Würze auf 17½0% C abzuwarten und die Nach-
messung zu wiederholen. Erst wenn sich auch bei der wiederholten Nachmessung ein Unterschied
von mehr als 10 vom Hundert gegenüber der Anmeldung ergibt, ist zur Einleitung eines Straf-
verfahrens gemäß § 47 Abs. 2 Ziffer 4 des Gesetzes zu schreiten.
(63) Zur Ermittelung des Durchschnittsverbrauchs steuerpflichtiger Braustoffe zu einem Hekto-
liter Bier in Ausfuhrbrauereien und für sdie statistischen Anschreibungen der Biererzeugung sind
die angemeldeten Bierzugmengen durch Abzug von 9 vom Hundert in verkaufsfertiges Bier um-
zurechnen.
8 91.
(1) Die Aufsichtsbeamten haben das Ergebnis ihrer Prüfungen in die in der Brauerei
ausliegenden Bücher nach Maßgabe des Vordrucks und der Anleitung zum Gebrauch ein-
zutragen.
(2) Das Ergebnis der Verwiegung ist sofort nach ihrer Beendigung, die Art und Zeitdauer
der weiteren Prüfungen (Überwachung der Einmaischung usw.) erst unmittelbar vor dem Ver-
lassen der Brauerei in das Einmaischungs= oder Steuerbuch einzutragen.
(3) Bei jedem Besuch einer der Vermahlungssteuer unterliegenden Brauerei ist der Stand
des Zählwerkes im Mahlbuche zu vermerken. . «
(4) In jeder Brauerei ist ein Aufsichtsbuch nach Muster 16 auszulegen, in das die
Prüfungsergebnisse für den Fall einzutragen sind, daß ein anderes Buch nicht vorhanden ist.
ls 92.
(1) Die den Aufsichtsbeamten unmittelbar vom Brauer oder von der Hebestelle zugestellten
Anumeldezettel (§ 68) sind von den Beamten in ein nach Muster 17 zu führendes Merkbuch ein-