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1. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1909.
Nach der Anmeldung soll im Rechnungsjahr 1909 noch eitbeimal gebraut te#den, tcohes jedesma!
12 kg Malz und 6 kg Zucker zur Verwendung kommen, zusammen also 24 kg Malz und 12 kg Zucker. Von
letzterem bleiben steuerfrei (§§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 4 des Gesetzes) 6 kg, der Rest von 6 kg ist als 9 kg
Malz in Ansatz zu bringen. Die steuerpflichtige Gesamtmenge der Braustoffe beträgt mithin 93 kg.
Die Brausteuer-Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1909 wird daher auf 1,50 Mark
festgesetzt, die innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei der unten
bezeichneten Hebestelle einzuzahlen sind. “
Werder, den 10. Juli 1909. Königliches Zollamt 1. ½ Nr-
Srger) (Anterschrift) Tehmann
abdruck 2 k.
2. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1910.
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 1909 und der obigen Anmeldung
wird die Brausteuer-Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1910 hiermit auf. 5,30 Mark
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen.
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Werder, den 10. April 1910. Königliches Zollame 1. *75 *
Stempel.) TLTehmonn
abdruck 4 E.
3. Stenerfestsetzung für das Rechnungsjahr 191.
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19 0 wird die Brausteuer-
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1911 hiermit auf .. .... . .. .. .. . .. ... . .. . .. 2,60 Mark
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei w.
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. ast *
Werder, den 8. April 1911. Königliches Zollame 7. vegů
(Sew) Tebmann
abdruck zZ. E.
4. Stenerfestsetzung für das Rechunugsjahr 109
ans Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19.. wird die Brausteuer-
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 19.. hiermit auf .. .... ... . ......... .. . . .. Mark
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen.
, den 19 Königliches
Stempel-
abdruck
5. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 19.
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19. . wird die Brausteuer-
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 19.. hiermit auf .. ... . . . . .. .. ....... . . .. Mark
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen.
, den 19 Königliches
Stempel-
abdruck