Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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1. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1909. 
Nach der Anmeldung soll im Rechnungsjahr 1909 noch eitbeimal gebraut te#den, tcohes jedesma! 
12 kg Malz und 6 kg Zucker zur Verwendung kommen, zusammen also 24 kg Malz und 12 kg Zucker. Von 
letzterem bleiben steuerfrei (§§ 2 Abs. 3 und 5 Abs. 4 des Gesetzes) 6 kg, der Rest von 6 kg ist als 9 kg 
Malz in Ansatz zu bringen. Die steuerpflichtige Gesamtmenge der Braustoffe beträgt mithin 93 kg. 
Die Brausteuer-Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1909 wird daher auf 1,50 Mark 
festgesetzt, die innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei der unten 
bezeichneten Hebestelle einzuzahlen sind. “ 
Werder, den 10. Juli 1909. Königliches Zollamt 1. ½ Nr- 
Srger) (Anterschrift) Tehmann 
abdruck 2 k. 
  
2. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 1910. 
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 1909 und der obigen Anmeldung 
wird die Brausteuer-Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1910 hiermit auf. 5,30 Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei 
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. 
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—M 
Werder, den 10. April 1910. Königliches Zollame 1. *75 * 
Stempel.) TLTehmonn 
abdruck 4 E. 
  
3. Stenerfestsetzung für das Rechnungsjahr 191. 
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19 0 wird die Brausteuer- 
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 1911 hiermit auf .. .... . .. .. .. . .. ... . .. . .. 2,60 Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei w. 
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. ast * 
Werder, den 8. April 1911. Königliches Zollame 7. vegů 
(Sew) Tebmann 
abdruck zZ. E. 
  
4. Stenerfestsetzung für das Rechunugsjahr 109 
ans Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19.. wird die Brausteuer- 
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 19.. hiermit auf .. .... ... . ......... .. . . .. Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei 
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. 
, den 19 Königliches 
Stempel- 
abdruck 
  
5. Steuerfestsetzung für das Rechnungsjahr 19. 
Auf Grund des nebenstehenden Verbrauchs im Rechnungsjahr 19. . wird die Brausteuer- 
Abfindungssumme für das Rechnungsjahr 19.. hiermit auf .. ... . . . . .. .. ....... . . .. Mark 
festgesetzt. Der Betrag ist innerhalb 14 Tagen unter Vorlegung dieser Festsetzung bei 
der unten bezeichneten Hebestelle einzuzahlen. 
, den 19 Königliches 
Stempel- 
abdruck
	        
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