Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

Stenerhebebezirk: Werder. Muster 3 
Nr. 7 der Brauereirolle. (Ausf.-Best § 36). 
Nr. 1 der Belege. 
Nachweisung 
der 
Räume und Gefäße usw. der Bierbrauerel des Jorann Walsleben 
zu Neuenkirchen. 
Anleitung ium Gebrauche. 
Der Brauer — diese Nachweisung spälestens acht Tage vor dem Anfange des Betriebs seiner neu errichtelen 
Brauerei in doppelter Aussertigung der Hebestelle einzureichen und darin nach Maßgabe des Vordrucks: 
a) auf den beiden äußeren Seilen die Räume zur Aufstellung der Geräte und zum Betriebe der Braucrei 
einschließlich der Gärräume, ferner den Aufstellungsort der Wagen unter Angabe ihrer Tragfähigkeit und der 
Art und Zahl der Gewichte, zulrefsendenfalls den Ausstellungsort der Malzsteuermühle und der selbsttäligen 
Verwiegungsvorrichtung, und endlich den Aufbewahrungsort für die Vorräte an Malzschrot und Zucker, 
5) auf der inneren Seite in den Spalten 1 bis 3 alle Maisch-, Koch-, Kühl- und Gärgefäße, insbesondere 
die Bier, Sammel= (sogenannte Stell- und dergleichen) Bottiche, und zwar jedes Gefäß einzeln, genau und 
vollständig anzugeben und 
c) die Nachwelsung am Schlusse mit Tagesangabe und Namensunterschrift zu vollziehen. 
2. Auf Erfordern der Steuerbehörde ist ein Grundriß aller Brauereiräume unter Einzeichnung der Gerätestellung 
und der Nohrleitungen für - und Bier, bei Aufstellung einer Malzsteuermühle außerdem eine genaue Beschreibung 
und Zeichnung der Mühle und der selbsttätigen Verwiegungsvorrichtung sowie der Einrichtungen, die zur Beförderung 
des vermahlenen Malzes bis zum Sudhause dienen, und der Räume, die es dabei durchläuft, doppelt einzureichen. 
8. Der Ort für die Aufstellung der Wage, der Malzsteuermühle und der selbstlätigen Verwiegungsvorrichtung 
sowie für die Aufbewahrung des Malzschrots und Zuckers unterliegt der Genehmigung des Oberkontrolleurs. 
4. Die Braupfanne und die Kessel einerseits und die übrigen Gefäße anderseits sind unter sich mit fortlaufenden 
Nummern zu bezeichnen. 
5. Der Brauer erhält die eine Ausfertigung der Nachweisung mit der amtlichen Bescheinigung versehen zurück 
und hat sie an dem vom Oberkontrolleur bestimmten Orte auszubewahren, den Beamten zugänglich zu halten und vor 
Beschmutzung und Beschädigung zu schützen. 
6. Im Laufe des Betriebs kann die Einreichung einer neuen Nachweisung von der Steuerbehörde gefordert werden. 
  
  
Der zur Brauerei gehörigen Gebäude 
Bemerkungen 
Benennung Lage 
  
| 
I. Fin Brauhaus Linsenstrabe Nr. 68 auf dem Hofe 
2. Fine Mãleerei Ebendascllst 
8. Ein Gärkeller Vor dem neuen Tore, an der Straße rechils 
  
71“
	        
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