374 Kirchliche Baulast.
zeichnung der Urkunde, andererseits Feststellung der
Gemeinschaftlichkeit.
Dieselben Grundsätze gelten für die Belschaffung
einer Urkunde, welche im Besitze eines Dritten sich
befindet, da auch gegen diesen die Klagestellung zugelassen
ist (§. 394 der RCPO.)
Die meisten Streitigkeiten entstehen aber, wenn
entweder der k. Fiskus Prozeßgegner ist, oder wenn
sich die beizuschaffende Urkunde in Händen einer
öffentlichen Behörde befindet oder im Archive verwahrt
ist.
Ist der k. Fiskus Prozeßgegner und wird von
ihm eine bestimmte Urkunde verlangt, so bietet
die Entscheidung nicht mehr Schwierigkeiten, als bei
jedem anderen Prozeßgegner, denn darüber existirt
kein Zweifel mehr, daß einerseits die früheren Vorrechte
des k. Fiskus (kr. 45 8. 6 D. de jure ksci
49, 14) gefallen sind, andererseits, daß der k. Fiskus
ganz gleich mit jeder anderen Partei zu behandeln ist.
Anders aber, wenn von ihm ein Akt oder
Archlvalien einsicht verlangt wird. Ob dabei
der k. Fiskus Prozeßgegner ist oder nicht, ist nur
auf die prozessuale Form der Anträge, nicht aber
auf die materielle Entscheidung von Einfluß.
Maßgebend ist dabel die Frage: wann muß der
k. Flskus ediren und wie weit darf der Staat die
Akten der Behörden und Gerichte, sowie die Archive
dem einzelnen Staatsbürger zugänglich machen.
Beide Fragen decken sich vollständig, soweit der
Staat — und daß ist nach der oben citirten Aeußerung
des Finanzministers, der die Prozeßführung
zu überwachen hat, unbedingt anzunehmen — nur
das materielle Recht verfolgt und auf die sogenannten
„Kunstgriffe“ verzichtet. Einen Unterschied zwischen
„Staat“ und „Fiskus“ in dieser Frage konstruiren
zu wollen, wie es bei den Kammerverhandlungen im
Jahre 1878 geschah, geht nach unserer Organisation