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Die Stellung des Gefäßes bei der Vermessung ist folgende:
(Bemerkung. Von den Vermessungsbeamten ist hierunter eine Handzeichnung des Gefäßes zu entwerfen
und dessen Lage Ver Vermessung der Entsernungen des Gefäßrandes von dem Fußboden oder in
anderer geeigneter Weise tunlichst genau zu bestimmen. Auch ist anzugeben, ob und nach welcher Seite
das Gefaß Neigung hat. Bei Abweichung des Gefäßes von der wagerechten Stellung ist der höchst-
und der niedrigstgelegene Punkt des Gefaßrandes zu bezelchnen.)
Hierauf wurde zur trockenen Vermessung geschritten, wobei sich folgendes ergab:
1. der größte obere Durchmesser im Lichten beträgt: em ;
2. * nnle " * - s - k incer
3. größte untere - ··
4. Reinste " "O -- - messer: em
5. äußere Umfang des Gefäßes oben beträgt: -
0. di I H he d - M 2 b unten - 2
. die innere Höhe in der Mitte beträgt: 1 ittl
S8. an den Seitenwänden beträgt: „uttlere
9. äußerre 6Q „Höhe: em
für Gefäße, deren Seitenwände gerade Flächen bilden:
1. die obere Länge an der einen Seite im Lichten beträgt: em
2. -andern - - - mittlere
3. untere einen Länge: em
4. I · - I I andern 2 - 2 ·
5. . obere Breite . einen - -
6. nanandern - - mittlere
7. . untre einen - - Breite: em
8. — - - = andern - - .1
9. größte innere Höhe an den Seitenwänden beträgt: 1 mittlere
10. . kleinste --- · - Höhe: cm
Hiernach wurde mit Zuhilfenahme der amtlichen Tafeln der Raumgehalt des Gefäßes er-
mittelt zu: Liter, in Worten
An den Stellen des Randes, wo die Höhen gemessen waren, wurde der Steuerstempel deutlich
Sodann wurde zur Vermessung des Gefäßes mit Wasser geschritten. Hierzu wurde das
Gefäß so weit mit kaltem Wasser angefüllt, daß der Wasserstand auch bei voller Ausnutzung der
Brauereigeräte von dem Stande des Bieres nicht überschritten werden wird'). Als Stelle an der
?7) Handelt es sich um die Vermessung des Gesamtinhalts eines Gefäßes auf nassem Wege, so sind die Worte
„daß der Wasserstand“ usw. bis „überschritten werden wird“ zu ersetzen durch die Borte: daß letzteres an dem niedrigsten
Punkte der Seitenwand überlief". Die bei der Vermessung auf nassem Wege ermittelte Literzahl ist in diesem Falle als
Inhalt des Gefäßes an demselben anzubringen.