Full text : Hand- und Lehrbuch der Staatswissenschaften. Erste Abteilung VII. Band. Das Verkehrswesen (1_7)

596   WVI.  Abschnitt.  Der  Post-  und  elektrische  Nachrichtenschnellverkehr.

bestimmtem  Gewicht  u.  a.  in  der  Schweiz  und  Türkei,  ın  Griechenland,
Rumänien,  Geld  und  Papiergeld  in  Dänemark  und  Rußland  dem  Postzwange
  unterworfen.  Tatsächlich  bestehen  also  große  Verschiedenheiten.
In  den  meisten  Staaten  ist  aber  der  Postzwang  nur  auf  wenige  Gruppen
von  Beförderungsgegenständen  beschränkt,  und  zu  diesen  Gegenständen
gehören  überall  die  verschlossenen  Briefe.  Auf  Briefe  beschränkt  ist
der  Postzwang  u.  a  in  Norwegen,  den  Vereinigten  Staaten  von  Amerika,
Kanada,  Bolivien,  Chile,  Argentinien,  Brasilien,  Kapland,  Öranjeflußkolonie,
  Transvaal,  Britisch-Indien,  Siam,  Niederländisch-Indien,  Japan,
ım  Australischen  Bunde,  in  Neuseeland.

Die  Frage,  ob  mit  Recht  die  Briefpost  dem  ausschließlichen  Betriebe
des  Staates  vorbehalten  werde,  wird  heute  allgemein  bejaht,  weniger
deshalb,  weil  man  die  private  Unternehmung  nicht  für  kräftig  genug
hält,  als  deshalb,  weil  man  sich  bei  den  heutigen  Anforderungen  an  die
Leistungen  der  Post  auch  den  Privatbetrieb  nicht  ohne  Alleinbetriebsrecht
vorstellen  kann  und  dieses  Alleinbetriebsrecht  in  der  Hand  des  Staates
besser  aufgehoben  glaubt.

Wir  verlangen  heute  von  der  Briefpost,  daß  sie  sich  mit  ihren
Annahme-  und  Ausgabeanstalten  und  ihren  Verbindungen  über  alle  Teile
des  Landes  hin  erstrecke,  auch  über  die,  die  nur  einen  geringen  Verkehr
aufweisen.  Wir  fordern  von  ıhr,  daß  sie  auf  diesem  weitverzweigten
Netze  die  Räder  und  Rädchen  zu  einem  ganzen  und  zuverlässig,  schnell
und  regelmäßig  arbeitenden  Werke  zusammenfügt,  das  an  keinem  Punkte
versagen  darf.  Das  ist  aber  nur  zu  erreichen  durch  eine  vollständige
Zusammenfassung  des  Postbetriebes  für  ein  großes  Gebiet.  „Auf  eine
Erdscholle  läßt  sich  nicht  einzwängen,  was  nur  in  einem  Reich  gedeihen
kann“,  sagte  schon  1811  Krüger  (a.  a.  O.S.  212).  Wie  sollte  es  auch
möglich  sein,  allenthalben  den  Postdienst  mit  gleicher  Zuverlässigkeit
und  Vollkommenheit  durchzuführen,  wenn  nach  wenigen  Meilen  schon
eine  neue  Gewalt  zu  gebieten  hat.  Örtliche  Teilung  der  Obliegenheiten
ıst  bei  der  Briefpost  unmöglich.  Will  man  also  eine  Privatanstalt,  so
muß  sie  sich  über  das  ganze  Staatsgebiet  erstrecken,  wenn  sie  hinreichend
  leistungsfähig  sein  soll.

Diese  Zusammenfassung  bedeutet  zugleich  eine  große  Verbilligung.
Die  für  ein  großes  Gebiet  arbeitende  Verwaltung  bedingt  weit  weniger
Verwaltungskosten  und  weniger  Beamte,  als  ein  Nebeneinander  von
räumlich  beschränkten  Verwaltungen,  macht  auch  die  zahlreichen  Auseinandersetzungs-
  und  Abrechnungsarbeiten  zwischen  den  einzelnen  Bezirken
  unnötig  usf.  Gerade  beim  Postbetriebe  ist  die  Zusammenfassung
ein  ganz  unabweisbares  Gebot  der  Wirtschaftlichkeit.

Die  Zusammenfassung  allein  genügt  indes  nicht.  Der  zusammengefaßte
  Betrieb  muß  auch  geschützt  werden  gegen  die  Einbrüche  von
andern  Wettbewerbsunternehmungen  her.  Müßte  die  Postverwaltung,