Unternehmen und Verleiten. 293
eine von den „allen Handlungen, welche zur Erreichung
eines bestimmten Vorhabens, hier der Verleitung zum
Meineide, vorgenommen werden“, folglich wieder ein
Unternehmen und als solches aus § 159 zu ahnden. Eine
Bestimmung über den Rücktritt vom Unternehmen findet
sich in unserem Strafrechte nicht. Die Vorschriften des
46 St GB. dürfen nicht analog ausgedehnt werden.
Wird auch nur eine Handlung, „durch welche die Absicht
der Verleitung ꝛc. ꝛc. bethätigt werden soll,“ vorgenommen,
so ist der Thatbestand aus § 159 und damit ein
in sich abgeschlossenes, also vollendetes selbständiges
Delikt gegeben. Von einem vollendeten Verbrechen gibt
es aber keinen juristischen Begriff des Rücktritts.
Aus dem vorstehend Aufgeführten ergibt sich des
Weiteren, daß auch die Anstiftung, welche einen Anderen
zu dem in § 159 gedachten Unternehmen bestimmen
soll, juristisch keine Anstiftung im Sinne des § 48 St GB.,
sondern eben ein „Unternehmen“ und als solches aus
8 159 zu ahnden ist.“)
Die Frage, ob § 49## aus eben denselben Erwägungen
in seiner Anwendung auf § 159 ausgeschlossen
sei, ist ohne Belang. Der Duchesneparagraph verfolgt
nämlich die Aufforderung zur Begehung eines. Verbrechens
nur „soweit nicht das Gesetz eine andere
Strafe androht“ und ist schon aus dieser Rücksicht nicht
anwendbar.
Beihülfe zu dem selbständigen Delikte des Unternehmens
ist nicht nur logisch denkbar, sondern auch juristisch,
und zwar als solche strafbar, denn die Handlung
derselben geht an sich nicht in dem Begriffe „Unternehmen“
auf, weil der Gehülfe seinen Dolus dem des
„Unternehmers“ unterordnet, mithin nicht selbst seinerseits
es „unternimmt", auch nicht mittelbar, einen An-*)
A. M. Schütze: Die nothwendige Thellnahme am Verbrechen.
S. 315.