Contents : Blätter für Rechtsanwendung. LVIII. Band. (58)

Unternehmen  und  Verleiten.  293

eine  von  den  „allen  Handlungen,  welche  zur  Erreichung
eines  bestimmten  Vorhabens,  hier  der  Verleitung  zum
Meineide,  vorgenommen  werden“,  folglich  wieder  ein
Unternehmen  und  als  solches  aus  §  159  zu  ahnden.  Eine
Bestimmung  über  den  Rücktritt  vom  Unternehmen  findet
sich  in  unserem  Strafrechte  nicht.  Die  Vorschriften  des
46  St  GB.  dürfen  nicht  analog  ausgedehnt  werden.
Wird  auch  nur  eine  Handlung,  „durch  welche  die  Absicht
der  Verleitung  ꝛc.  ꝛc.  bethätigt  werden  soll,“  vorgenommen,
  so  ist  der  Thatbestand  aus  §  159  und  damit  ein
in  sich  abgeschlossenes,  also  vollendetes  selbständiges
Delikt  gegeben.  Von  einem  vollendeten  Verbrechen  gibt
es  aber  keinen  juristischen  Begriff  des  Rücktritts.

Aus  dem  vorstehend  Aufgeführten  ergibt  sich  des
Weiteren,  daß  auch  die  Anstiftung,  welche  einen  Anderen
  zu  dem  in  §  159  gedachten  Unternehmen  bestimmen
soll,  juristisch  keine  Anstiftung  im  Sinne  des  §  48  St  GB.,
sondern  eben  ein  „Unternehmen“  und  als  solches  aus
8  159  zu  ahnden  ist.“)

Die  Frage,  ob  §  49##  aus  eben  denselben  Erwägungen
  in  seiner  Anwendung  auf  §  159  ausgeschlossen
sei,  ist  ohne  Belang.  Der  Duchesneparagraph  verfolgt
nämlich  die  Aufforderung  zur  Begehung  eines.  Verbrechens
  nur  „soweit  nicht  das  Gesetz  eine  andere
Strafe  androht“  und  ist  schon  aus  dieser  Rücksicht  nicht
anwendbar.

Beihülfe  zu  dem  selbständigen  Delikte  des  Unternehmens
  ist  nicht  nur  logisch  denkbar,  sondern  auch  juristisch,
  und  zwar  als  solche  strafbar,  denn  die  Handlung
derselben  geht  an  sich  nicht  in  dem  Begriffe  „Unternehmen“
  auf,  weil  der  Gehülfe  seinen  Dolus  dem  des
„Unternehmers“  unterordnet,  mithin  nicht  selbst  seinerseits
  es  „unternimmt",  auch  nicht  mittelbar,  einen  An-*)

  A.  M.  Schütze:  Die  nothwendige  Thellnahme  am  Verbrechen.
  S.  315.