Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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4. In den Abteilungen für Brauereien, die hinsichtlich des verwendeten Malzes der Vermahlungssteuer unter- 
liegen, sind die Spalten 1 bis 6 und 12 bis 20, gegebenenfalls 22 monatlich auf Grund der Mahlbücher auszufüllen. 
Die Ausfüllung der Spalten 7 bis 11 hat vierteljährlich auf Grund der Einmaischungsbücher mittels einer besonderen 
Eintragung zu erfolgen. Ist in der Vermahlungsbrauerei auch Zucker verwendet worden und unterlag die Brauerei 
hinsichtlich des verwendeten Zuckers nicht der Versteuerung auf Brauanzeige — andernfalls würde Ziffer 3 zu beachten 
sein —, so sind gleichzeitig mit der Ausfüllung der Spalte 9 auch die Spalten 18 bis 20 wegen der verwendeten Zucker- 
mengen auszufüllen. 
5. In den Abteilungen für abgefundene Brauereien erfolgt die Ausfüllung der Spalten 1 bis 20 oder 22 
vierteljährlich auf Grund der Einmaischungsbücher. Die monatlich von diesen Brauereien gezahlten Abfindungsbeträge 
sind in die Spalten 28 bis 25 sofort bei der Einzahlung einzutragen. 
6. Die Gewichtsmengen (Spalten b bis 9 und 18 bis 19) sind in ganzen und zehntel Kilogramm, die Raum- 
mengen der Bierwürze (Spalten 10 und 11) in ganzen und halben Hektolitern einzutragen. 
7. Die Spalten 21 und 22 sind nur in den Abteilungen für Essigbrauerelen auszufüllen. 
8. Die in den Spalten 10 und 11 eingelragenen Würzemengen sind für die Ermittelung des Durchschnills- 
verbrauchs steuerpflichtiger Braustoffe, deren Menge aus Spalte 18 zu entnehmen ist, zu einem Hektoliter Bier in Ausjuhr- 
brauereien und für die Angaben in den vierteljährlichen und jährlichen statistischen Nachweisungen (Is 95 und 96 der 
Ausführungsbestimmungen) durch Abzug von 9 vom Hundert in verkaufsfertiges Bier umzurechnen 
9. In einem Anhange zum Brausteuer-Gegenbuche #Muster 19) sind Anschreibungen über die von den Haus- 
trunkbrauern verbrauchten Braustoffe hergestellten Biermengen und gezahlten Stenerbelräge zu führen. 
10. Das Gegenbuch ist den Aufsichtsbeamten jederzeit zur Einsichtnahme von den angemeldeten Einmaischungen 
in auf Brauanzeige steuernden Brauereien vorzulegen.
	        
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