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ist. Von diesem Zeitpunkt ab find die Heitobschitte für das Verbleiben in der untersten Gehaltsstufe
und für das Aufsteigen in die höheren Gehaltsstufen zu rechnen.
Das Besoldungsdienstalter der technischen und Elementarlehrer wird von der Vollendung einer
4jährigen Dienstzeit im öffentlichen Schuldienst ab gerechnet.
Der Beamte ist über die Festsetzung des Besoldungsdienstalters schriftlich zu benachrichtigen.
10. Das Besoldungsdienstalter ist in jedem Falle genau auf den Kalendertag, nicht auf den
nächstfolgenden Vierteljahrsersten sestzuseten. Dienstzeiten, welche nicht volle Jahre, vom Tage des
Dienstantritts an gerechnet, umfassen, sind nach Tagen und zwar einschließlich der 31. Monatstage zu
berechnen. Mehrere getrennte Dienstzeiten sind rechnungsmäßig besonders zu behandeln. Bei der Zu-
sammenrechnung werden je 365 Tage als ein Jahr angesetzt und zwar auch dann, wenn bei den
einzelnen Dienstzeiten Schalttage zur Anrechnung gekommen sind.
11. Das Besoldungsdienstalter kommt nur für die Regelung der Gehaltsbezüge in Betracht
und hat auf die sonstigen Verhältnisse des Beamten, insbesondere auf die Berechnung der Dienstzeit
bei Pensionierungen, die Reihenfolge der Beförderungen, die Vorschläge für die Verleihung von Titeln,
die Rangverhältnisse usw., keinen Einfluß.
b) Beginn des etatsmäßigen Anstellungsverhältnisses.
12. Als Zeitpunkt der etatsmäßigen Anstellung gilt derjenige Tag, von dem ab der Beamte
bei Verleihung der etatsmäßigen Stelle — sei es unwiderruflich, sei es auf Widerruf oder Kündigung —
das damit verbundene Diensteinkommen erhält. Die probeweise) oder widerrufliche Ubertragung der
Verwaltung einer etatsmäßigen Stelle bleibt auch dann außer Betracht, wenn der Beamte während
dieser Zeit das volle Stelleneinkommen bezogen hat. Jedoch gilt für den mit Vorbehalt einer Probe-
Kn anbenellte Beamten der erste Tag des Monats seiner Bestätigung in der Stelle als Tag der
nstellung
13. Hat die Verleihung einer etatsmäßigen Stelle an einen Beamten sich infolge eines ver-
waltungsseitigen Versehens verzögert, so ist zur Beseitigung eines Nachteils bei der Festsetzung
des Besoldungsdienstalters die Genehmigung der obersten Reichsbehörde nachzusuchen, wenn eine des
Ausgleichs bedürfende Härte oder Unbilligkeit vorliegt. Die Vordatierung des Besoldungsdienstalters
kann nur unter Zustimmung der Reichsfinanzverwaltung erfolgen.
c) Anrechnung von Militärdienstzeit.
14. Den Militäranwärtern, ) die neun Jahre und darüber im Heere oder in der Marine
gedient haben, wird bei der ersten etatsmäßigen Anstellung die Militär- und Marinedienstzeit
a) soweit diese und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre übersteigt, bis zu drei Jahren,
mindestens jedoch mit einem Jahre,
b) soweit die Militär= und Marinedienstzeit und die nachfolgende Zivildienstzeit zwölf Jahre
nicht übersteigt, mit einem Jahre
auf das Besoldungsdienstalter angerechnet.
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