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b) den Garnisonverwaltungsoberinspektoren der Heeres- und Marineverwaltung
die über zwölf Jahre als oberer Garnisonverwaltungsbeamter,
den Garnisonverwaltungsdirekt der Heeres= und Marineverwaltung
die über einundzwanzig Jahre als oberer Garnisonverwaltungsb
Ip) den Lazarettoberinspektoren der Heeres- und Marineverwaltung
die über zwölf Jahre als oberer Lazarettverwaltungsbeamt
d) den Buchhaltern der General-Militärkasse
die über zwölf Jahre als Geheimer Sekretär,
den Kassieren der General-Militärkasse
die über neun Jahre als Buchhalter,
e) den Expedienten und Registratoren des Generalstabes und des Landesvermessungswesens
die über neun Jahre als Kanzleisekretär,
f) den Bekleidungsamts-Rendanten der Heeresverwaltung
die über achtzehn Jahre als oberer Bekleidungsamtsbeamter,
9 den Rendanten und dem Kassenkontroleur im Kadettenkorps, den Rendanten bei der Kriegs-
akademie, der militärtechnischen Akademie, der Militär-Veterinärakademie, den Unteroffizier-
vorschulen und der Militär-Knabenerziehungsanstalt
die über zwölf Jahre als Inspektor bei der Militär-Veterinärakademie oder bei der
Militär-Knabenerziehungsanstalt
verbrachte Vordienstzeit. Das Besoldungsdienstalter ist hiernach auf denjenigen Tag festzusetzen, an
welchem die Beamten die vorstehend angegebene Vordienstzeit zurückgelegt hatten.
35. Bezog der Beamte in der früheren Klasse ein höheres als das Normalgehalt, und ist
aus diesem Grunde das sich nach Ziffer 30 ergebende Gehalt der neuen Stelle niedriger als sein bis-
heriges Gehalt, so ist ihm letzteres so lange zu belassen, bis er in eine gleich hohe oder höhere Gehalts-
stufe aufsteigt.
36. Hat zu einer im Interesse des Dienstes erfolgenden Versetzung eines Beamten dessen
unbefriedigendes Verhalten Anlaß gegeben und kommt bei der Gehaltsbemessung in der neuen Klasse
des Anrechnung früherer Dienstzeit in Frage, so ist die Entscheidung der obersten Reichsbehörde ein-
zuholen.
37. Bei Berechnung des Gehalts der neuen Klasse finden die Vorschriften zu 40 Abs. 1
Anwendung.
38. Ein höheres Gehalt als das Höchstgehalt der neuen Klasse darf in keinem Falle be-
willigt werden.
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b) Begriff des Normalgehalts.
39. Unter dem Normalgehalte der früheren Klasse ist dasjenige Gehalt zu verstehen, welches
dem Besoldungsdienstalter des Beamten an demjenigen Tage entspricht, zu welchem die Beförderung
oder Versetzung erfolgt. Ist die Beförderung oder Versetzung eines Beamten im Laufe eines Kalender-
vierteljahrs und zu einer Zeit erfolgt, zu welcher er die für das weitere Aufsteigen im Gehalte vor-
geschriebene Dienstzeit schon zurückgelegt hatte, so gilt als Normalgehalt derjenige Gehaltssatz, welcher
vom ersten Tage des nächsten Kalendervierteljahrs ab für ihn zahlbar zu machen gewesen wäre.
40. Der Wohnungsgeldzuschuß sowie Funktions= und andere Zulagen und etwaige Neben-
bezüge sind, auch wenn sie pensionsfähig sind, außer Berechnung zu lassen.
Dem anrechnungsfähigen Gehalte hinzuzurechnen sind jedoch bei einer Versetzung aus einer
Stelle mit Zulage in eine solche ohne Zulage:
a) Die pensionsfähigen Besoldungszuschüsse der Abteilungschefs in den Kriegsministerien
und dem Reichs-Marineamte sowie die pensionsfähigen Zulagen für Ober-Intendantur-
räte, für Betriebsdirektoren für Schiffbau, Maschinenbau und Hafenbau, für Oberposträte
und für Oberräte bei der Betriebsverwaltung der Eisenbahnen,
b) die in der Besoldungsordnung aufgeführten pensionsfähigen Zulagen von 600 X für
Beamte der Besoldungsklassen 59, 60, 62 und 63,