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« Auleitung.
1. Von der Anmeldung befreit sind:
2) die zur Herstellung von zigareltensteuerpflichtigen Erzeugnissen bestimmten Tabakblätter:
b) inländische Grumpen und Geizen:
T) bloß geschnittene Tabakblätter, die zur Herstellung von Kan= oder Schnupstabak bestimmt find:
d) . geschnittene, nicht zur Herstellung von Zigarren bestimmte Tabakblätter, die in Paketen verpackt
nd
e) ein Gesamtvorrat von 100 Doppelzentner bloß geschnittener, nicht #ar Herstellung. von Zigarren be-
linmer kabalblatten die in anderer als der unter d bezeichneten Weise (z. B Söcke oder Kisten)
verpa ;
s) — echenschnit, Wickelabfall, Tabakgrus, Rippen), die bei der Herstellung von Tabakerzeug-
8) polberzeugmsser nd urt (Wickel, gesoßte, entlaugte, gesponnene Tabakblätter sowie Tabakblätter, die sich
in Kau= und Schnupftabakfabriken in einem vorbereikenden Herstellungsverfahren befinden);
h) ein Gesamtvorrat von 5 Doppelzentner unbearbeileter ausländischer Tabafblüter im Besitze von Klein-
ändlern, welche die Tabakblätter unmittelbar an die Verbraucher — Konsumenten — abgeben (z.
als Kauchtabak unmittelbar in die Hände des Verbrauchers übergehende undrarbestete vuenheopblaler,
i) noch nicht an einen Verarbeiter verkaufte unbearbeilete ausländische Tabakblätter im Besitze von anderen
Verkäufern als den unter h genaunnten Kleinhändlern mit Ausnahme der Muster:
k) 1000 Stück des Gesamtvorrats an verzollten Zigarren ausländischen Ursprungs im Einkaufspreise zu
mehr als 100 Mark für 1000 Stück.
2. Alle sonstigen am 15. Agust 1 19% in ferien Verehre besindlichen Tabakblätler oder Jigarren ausländischen
Ursprungs im Einkaufspreise von mehr 7# für 1000 Stück sind bei der Zollstelle des Bezirkes, in dem sich
die Hauptniederlassung des Besitzers 49 tar, * 21. August 1909 zur öSaelle de oder Nachversteue-
rung anzune en
Verarbeiter (Hersteller von Tabakerzeugnissen, die am 15. August 1909 ausländische- unbearbeitete Tabak-
blätter au einer öffentlichen Niederlage oder 88 ihrem Privatlager unverzollt lagern haben, haben diese Tabakblätter
Kchieuue bie zum 21. August 1909 der Bezirkszollstelle zur Feststellung des auf der Gewichtseinheit ruhenden Zollzuschlag-
atzes anzme en.
Zu den Anmeldungen sind die von den Follstellen unentgeltlich zu liesernden amtlichen Vordrucke (Muster 1
bis 5) zu 2
Lagern Teile der anzumeldenden Tabakblätter oder Bigarren in deßtn auderer Holztellen als der, welchen
die Inmelcunenc nach Ziffern 2 und 8 einzureichen sind, so sind über jeden dieser Teile bes ondere Unteranmeldungen
(Musler 2 % 5) auszustellen“ und mit der Hauptanmeldung (Muster 1) einzurecichen.
Befinden sich bereits verzollte unbearbeitete ausländische Tabakblätter nicht mehr in ihren ursprünglichen
nnschließueh so ist vom Anmelder in Spalte 10 der abzugebenden Anmeldung nach Muster 2 zu erklären, daß er
mit i#res ursprünglichen Bezeichnung und ihrem ursbrünglichen Ankaufpreise (unter etwaiger Berücksichtigung des Verit-
abschlag *5 12 der Nachzollordnung —) aufgeführt
Verzollte Muster von ausländischen nn- Tabakblättern sind nur, - sie sich noch im Besitze von
Lerkaufern Nohr#Salhandler) oder Agenten (Maklern, Reisenden) befuden, in den in der Hauptaumeldung unter b be-
zeichneten Unteranmeldungen nach Muster 3, andernfalls in den in der Hauptanmeldung unter a bezeichneten Unter-
gumeldungen nach Muster 2 anzumelden. In den Anmeldungen über noch in den Händen der Verinefer oder Agenten
befindli ihe Tabalmuster ist zu versichern, daß die angemeldeten Muster lediglich zu Musterzwecken bestimmt find oder zu
solchen bereits verwendet wurde