Gerstenzollordnung.
I. Allgemeine Grundsätze.
81.
A. Grundlage für die (I) Im Sinne dieser Ordnung ist unter Malzgerste Braugerste, unter Malzbereitung
— 4die Herstellung von Malz zur Bierbereitung zu verstehen.
· (2) Als Grundlage für die Unterscheidung der Malzgerste von anderer Gerste im Sinne
der Vorschriften im § 1 Abs. 2 des Zolltarifgesetzes und der zu Nr. 3 des Zolltarifs vertrags-
mäßig getroffenen Vereinbarungen dient das Gewicht eines Hektoliters der zur Abfertigung
gestellten Ware, ermittelt an einer reinen, ungemischten, grannenlosen Probe (§§ 7 bis 12). Das
Ergebnis der Ermittelung & 13 bis 15) ist für die Zollbehandlung maßgebend, soweit nicht
nachstehend Ausnahmen vorgesehen sind.
8 2.
Das Ergebnis der Ermittelung des Hektolitergewichts ist für die Zollbehandlung nicht
entscheidend, wenn
1. die Richtigkeit des Ergebnisses vom Wareneinbringer bestritten wird (§ 13 Abs. 2
und § 14) oder .
2. wenn sich infolge der besonderen Beschaffenheit der zur Zollabfertigung gestellten
Sendung Zweifelsgründe hinsichtlich der Verwendung der Gerste ergeben (8 16
Abs. 2 und 3).
83.
Die Ermittelung des Hektolitergewichts kann unterbleiben, wenn
1. auf ihre Vornahme von den Abfertigungsbeamten oder den Zollpflichtigen ver-
zichtet (§S 16 bis 18) oder
2. von letzteren der Nachweis erbracht wird, daß die Gerste zur Bereitung von Malz
ungeeignet ist oder daß sie dazu nicht verwendet wird (5§ 21 bis 23).
84.
B. Unbrauchbar- (!) In den im § 2 bezeichneten Fällen ist die Zollbehörde befugt, die Ablassung der Gerste
Gerste Ar Vat- zum niedrigeren Zollsatze davon abhängig zu machen, daß sie zur Bereitung von Malz unbrauch-
bereitung, Kenn- bar gemacht oder gekennzeichnet wird.
zeichnung. (2) Die Bestimmung darüber, ob eine Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung stattzufinden
hat, ist von dem Vorstande derjenigen Zollstelle zu treffen, welche die Hektolitergewichtsermittelung
bewirkt hat. Die bezügliche Anordnung kann von einer etwa weiter mit der Abfertigung der
Gerste befaßten Zollstelle nicht beanstandet werden.
(3) In welchen Fällen außerdem eine Unbrauchbarmachung oder Kennzeichnung der Gerste
stattfinden kann, ist in § 6 Abs. 6, §5 17, 24 bestimnnt.
5 5.
(1) Die Unbrauchbarmachung der Gerste zur Malzbereitung erfolgt durch Anschroten, An-
quetschen, Spitzen, Brechen oder Einschneiden oder ein ähnliches Verfahren in besonderen vom