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8. Haudels= und Gewerbewesen.
Das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika
vom 22. April/2. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 305) ist amerikanischerseits am 7. d. M. zum
7. Februar 1910 gekündigt worden.
Das Abkommen wird danach mit Ablauf des 6. Februar 1910 außer Kraft treten.
4. Soll- und Steuerwesen.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. März 1909 beschlossen, daß von der Halbinsel, die
durch den sogenannten Zollkanal von der Stadt Hamburg geschieden ist, das Gelände zwischen der
jetzigen Zollgrenze und der neuen Straße Poggenmühle dem hamburgischen Freihafengebiet einverleibt
werde. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat auf Grund der ihm vom Bundesrat
Feilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung den 1. August 1909
estgesetzt.
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet hat nunmehr folgenden Lauf:
Von dem westlichen Endpunkt der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung folgt die
Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Palisaden und der schwimmenden Abfertigungsstelle Vorsetzen
bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs der Westseite dieser Brücke das
südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zollgebiet einschließend. Von hier ab folgt
die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am Uferrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder
und setzt sodann ihren Lauf an der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der
Zollschuppen bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße Bei St. Annen bis zu der südwestlichen
Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren Südseite in gerader
Richtung bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der Hauptzollkasse fort, von wo aus sie, sich nach
Südosten wendend, nach Uberschreitung der Straße Alter Wandrahm zuerst an der Ostseite des im
Bau befindlichen Speicherblocks, weiter auf der Höhe des das Wandrahmsflet vorläufig abschließenden
Dammes entlang, schließlich in gerader Richtung auf die Westseite des Gebäudes des Hauptzollamts
Ericus und an dieser entlang bis zu dessen Südwestecke läuft. Von dieser aus schneidet sie in süd-
licher Richtung die Straße Brookthorquai bis zur nordwestlichen Ecke des Gebäudes der statistischen
Ausgangsanmeldestelle Brookthorquai, setzt ihren Lauf an der West= und der ganzen Südseite dieses
Gebäudes fort, wendet sich dann, die Raieisenbahngleise schneidend, nach Südosten bis zur Raimauer
und folgt dieser westwärts bis zur schwimmenden Abschlußvorrichtung der Sülzedurchfahrt. Von hier
überschreitet die Zollgrenze die Sülzedurchfahrt bis zu der dort angebrachten Zolltafel und läuft dann
in füdwestlicher Richtung und an der Nordseite der Pontons der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen
entlang bis zu deren Nordwestecke. Von dieser aus überschreitet sie in gerader Linie den Brookthor-
hafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an der Südseite
der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße entlang bis zu dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte,
überschreitet die Meyerstraße, erreicht den nördlichen Endpunkt des Zollgitters neben dem Hannover-
schen Bahnhof und folgt diesem Gitter bis zur Eisenbahnelbbrücke. Dem westlichen Rande dieser
Brücke folgend, tritt die Grenze an das linke Elbufer über und nimmt ihren weiteren Lauf an dem
westlichen Rande der Hannoverschen Eisenbahn längs des dort angebrachten Zollgitters bis zur Unter-
führung der Harburger Landstraße, die Bahngleise in das Zollgebiet einschließend.
Hier wendet die Zollgrenze sich nach Westen und läuft, stets dem Zollgitter folgend, zuerst
parallel mit der Harburger Landstraße bis zum Ernst August-Knal. dann in nordwestlicher Richtung
parallel mit der Landesgrenze bis an das Gebäude des Nebenzollamts Ernst August-Schleuse, welches
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