Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 749 — 
8. Haudels= und Gewerbewesen. 
Das Handelsabkommen zwischen dem Deutschen Reiche und den Vereinigten Staaten von Amerika 
vom 22. April/2. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. 1907 S. 305) ist amerikanischerseits am 7. d. M. zum 
7. Februar 1910 gekündigt worden. 
Das Abkommen wird danach mit Ablauf des 6. Februar 1910 außer Kraft treten. 
  
4. Soll- und Steuerwesen. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25. März 1909 beschlossen, daß von der Halbinsel, die 
durch den sogenannten Zollkanal von der Stadt Hamburg geschieden ist, das Gelände zwischen der 
jetzigen Zollgrenze und der neuen Straße Poggenmühle dem hamburgischen Freihafengebiet einverleibt 
werde. Der Senat der Freien und Hansestadt Hamburg hat auf Grund der ihm vom Bundesrat 
Feilten Ermächtigung als Zeitpunkt für den Eintritt dieser Veränderung den 1. August 1909 
estgesetzt. 
Die Zollgrenze gegen das hamburgische Freihafengebiet hat nunmehr folgenden Lauf: 
Von dem westlichen Endpunkt der im Niederhafen befindlichen Abschlußvorrichtung folgt die 
Zollgrenze der elbseitigen Wasserlinie der Palisaden und der schwimmenden Abfertigungsstelle Vorsetzen 
bis zum südlichen Pfeiler der Niederbaumbrücke und erreicht längs der Westseite dieser Brücke das 
südliche Ufer des Binnenhafens, die Brücke selbst in das Zollgebiet einschließend. Von hier ab folgt 
die Zollgrenze dem Südufer des Binnenhafens am Uferrande bis zu dem Zollgebäude am Kehrwieder 
und setzt sodann ihren Lauf an der Landseite dieses Gebäudes und demnächst an der Landseite der 
Zollschuppen bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der vormaligen Zollassistentur Neuer Wandrahm 
fort. Sie überschreitet dann in östlicher Richtung die Straße Bei St. Annen bis zu der südwestlichen 
Ecke der Gebäude des Hauptzollamts St. Annen, setzt ihren Lauf an deren Südseite in gerader 
Richtung bis zur südöstlichen Ecke des Gebäudes der Hauptzollkasse fort, von wo aus sie, sich nach 
Südosten wendend, nach Uberschreitung der Straße Alter Wandrahm zuerst an der Ostseite des im 
Bau befindlichen Speicherblocks, weiter auf der Höhe des das Wandrahmsflet vorläufig abschließenden 
Dammes entlang, schließlich in gerader Richtung auf die Westseite des Gebäudes des Hauptzollamts 
Ericus und an dieser entlang bis zu dessen Südwestecke läuft. Von dieser aus schneidet sie in süd- 
licher Richtung die Straße Brookthorquai bis zur nordwestlichen Ecke des Gebäudes der statistischen 
Ausgangsanmeldestelle Brookthorquai, setzt ihren Lauf an der West= und der ganzen Südseite dieses 
Gebäudes fort, wendet sich dann, die Raieisenbahngleise schneidend, nach Südosten bis zur Raimauer 
und folgt dieser westwärts bis zur schwimmenden Abschlußvorrichtung der Sülzedurchfahrt. Von hier 
überschreitet die Zollgrenze die Sülzedurchfahrt bis zu der dort angebrachten Zolltafel und läuft dann 
in füdwestlicher Richtung und an der Nordseite der Pontons der Zollabfertigungsstelle Brookthorhafen 
entlang bis zu deren Nordwestecke. Von dieser aus überschreitet sie in gerader Linie den Brookthor- 
hafen in der Richtung auf die Ostseite des Silospeichers, zieht sich an dieser sowie an der Südseite 
der Zollabfertigungsstelle Meyerstraße entlang bis zu dem durch eine Grenztafel bezeichneten Punkte, 
überschreitet die Meyerstraße, erreicht den nördlichen Endpunkt des Zollgitters neben dem Hannover- 
schen Bahnhof und folgt diesem Gitter bis zur Eisenbahnelbbrücke. Dem westlichen Rande dieser 
Brücke folgend, tritt die Grenze an das linke Elbufer über und nimmt ihren weiteren Lauf an dem 
westlichen Rande der Hannoverschen Eisenbahn längs des dort angebrachten Zollgitters bis zur Unter- 
führung der Harburger Landstraße, die Bahngleise in das Zollgebiet einschließend. 
Hier wendet die Zollgrenze sich nach Westen und läuft, stets dem Zollgitter folgend, zuerst 
parallel mit der Harburger Landstraße bis zum Ernst August-Knal. dann in nordwestlicher Richtung 
parallel mit der Landesgrenze bis an das Gebäude des Nebenzollamts Ernst August-Schleuse, welches 
115 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.