Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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I. Algemeines. 
8 1. 1. Unter Küstenstation wird jede Funkentelegraphenstation verstanden, die auf festem 
Lande oder auf einem dauernd verankerten Schiffe errichtet ist und zum Austausche von Nachrichten 
mit den Schiffen in See benutzt wird. 
2. Jede Funkentelegraphenstation auf einem nicht dauernd verankerten Schiffe wird Bord- 
station genannt. 
s. Das mittels Funkentelegraphen übermittelte Telegramm heißt Funkentelegramm. 
II. Geltungsbereich der Auweisung. 
8 2. Die Anweisung regelt 
a) den öffentlichen Verkehr der deutschen Küstenstationen mit deutschen Bordstationen und 
der deutschen Bordstationen untereinander, 
b) den öffentlichen Verkehr der deutschen Küstenstationen mit fremden Bordstationen sowie 
deutscher Bordstationen mit fremden Küsten- und mit fremden Bordstationen"). 
Daneben gilt die Telegraphenordnung für das Deutsche Reich insoweit, als ihr die Bestimmungen 
dieser Anweisung nicht entgegenstehen. 
die internationale Funkentelegraphie unterliegt außerdem den Bestimmungen der Artikel 1, 2, 
5, 6, 7, 8, 11, 12 und 17 des internationalen Telegraphenvertrages von St. Petersburg vom 
1%. 12. t 1875. Auch finden die Bestimmungen der Ausführungsübereinkunft zum internationalen 
Telegraphenvertrage, soweit sie nicht im Widerspruch mit dieser Muwessung stehen, sinngemäß Anwendung. 
III. Verpflichtung zum funkentelegraphischen Verkehr. 
· Es.1.DieKüstenstationenunddieBordstationensindverpflichtet,ohneUnterschieddesvon 
ihnen benutzten funkentelegraphischen Systems Funkentelegramme mit einander auszutauschen. 
2. Soweit für einzelne Stationen Beschränkungen des öffentlichen Verkehrs estaesert sind, ist 
dies in dem internationalen Verzeichnis der Funkentelegraphenstationen (§ 4) angegeben. 
Æ. 1 4. . —G4 
IV. Internationales Verzeichnis der 9 
8 4. 1. Vom internationalen Bureau der Telegraphenverwaltungen in Bern wird ein Ver- 
zeichnis der in Betracht kommenden Funkentelegraphenstationen herausgegeben. 
Es enthält für jede Station folgende Angaben: 
für die Küstenstationen Namen, Nationalität und geographische Lage; für die Bord- 
stationen Namen, Nationalität, Unterscheidungszeichen des internationalen Signalbuchs 
und Heimatshafen des Schiffes; 
Rufzeichen (die Rufzeichen müssen aus Gruppen von drei Buchstaben bestehen und von- 
einander verschieden sein); 
normale Reichweite; 
funkentelegraphisches System; 
Art der Empfangsapparate (Schreib-, Hörapparate oder andere); 
Wellenlängen (die Normalwelle ist unterstrichen); 
—. 
’ 
*) Anmerkung zu &5 2. Soweit die Bestimmungen dieser Anweisung für Bordstationen in Betracht kommen, 
die von Privatunternehmern bekrieben werden und nicht dem öffentlichen Verkehre dienen, wird ihre Befolgung auch diesen 
Bordstationen auferlegt. 
116“
	        
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