Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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IX. Uechnische Einrichtung der Kunbentelegraphenstat# 
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a)Allgemeines. 
8 16. Die Wahl der funkentelegraphischen Apparate und Einrichtungen bei den Küsten= und 
Bordstationen ist frei. Die Einrichtung dieser Stationen soll möglichst den Forsstritten der Wissen- 
schaft und der Technik entsprechen. 
b) Welleulängen. 
8§ 17. 1. Für den allgemeinen öffentlichen Verkehr werden zwei Wellenlängen, die eine von 
300 m und die andere von 600 m zugelassen. 
2. Welche dieser Wellen als Normalwelle jeder einzelnen Küstenstation zugeteilt ist, geht 
aus dem Stationsverzeichnis hervor. 
Jede Station muß imstande sein, während der ganzen Dauer der Dienststunden die mit ihrer 
Wellenlänge gegebenen Anrufe aufzunehmen; andere Wellenlängen dürfen bei ihr für den allgemeinen 
öffentlichen Verkehr nicht benutzt werden. 
Sofern bei einzelnen Stationen etwa noch andere Wellen") für den Verkehr auf große Ent- 
fernungen oder für nicht dem allgemeinen öffentlichen Verkehr dienende Zwecke zugelassen sind, geht 
dies ebenfalls aus dem Stationsverzeichnis hervor. 
5. Die normale Wellenlänge für Bordstationen beträgt 300 m. Die Bordstationen müssen 
diese Velle zur Verfügung haben; sie dürfen außerdem noch andere Wellenlängen bis 600 m 
anwenden. 
Schiffe geringen Raumgehalts, die sachlich außerstande fsind, mit ihren Einrichtungen eine 
Pellenlänge von 300 m zu erzielen, können ermächtigt werden, eine geringere Wellenlänge zu 
enutzen. 
X. Errichtung von Küsten- und Lordstationen durch Peivatunternehmer. 
8 18. Die Errichtung und der Betrieb von Küstenstationen und Bordstationen durch Privat- 
unternehmer unterliegt der Genehmigung des Reichs. Die Genehmigung wird vom Reichs-Postamt 
gegen Anerkennung der Bedingungen erteilt, die für Bordstationen in der Aalae 1 enthalten sind; 
—ie ihre Ergänzung und Abänderung bleibt vorbehalten. Die Bedingungen für Küstenstationen werden 
– 
von Fall zu Fall besonders festgesetzt. 
sprech 8 19. 1. Jede genehmigte Bordstation hat insbesondere folgenden Bedingungen zu ent- 
prechen: 
a) das angewandte System muß ein solches mit Abstimmung sein; 
b) die Sende- und Empfangsgeschwindigkeit darf unter gewöhnlichen Umständen nicht hinter 
12 Wörtern zu 5 Buchstaben in der Minute zurückbleiben; 
) die dem funkentelegraphischen Apparat zugeführte Kraft darf unter normalen Verhält- 
nissen ein Kilowatt nicht übersteigen. Eine größere Kraft kann angewandt werden, 
wenn das Schiff auf eine Entfernung von mehr als 300 km von der nächsten Küsten- 
station Nachrichten auszutauschen hat oder wenn infolge von Hindernissen die Ubermitt- 
lung sich nur durch einen vermehrten Kraftaufwand ermöglichen läßt. 
2. Bevor ein Telegraphist zur Bedienung einer Bordstation zugelassen wird, hat er sich vor 
einer vom Reichs-Postamt bezeichneten Dienststelle einer Prüfung zu unterwerfen. Besteht er diese 
Prüfung, so erhält er ein Zeugnis, das seinen Befähigungsnachweis feststellt in bezug auf: 
a) die Einstellung der Apparate, 
b) die Ubermittlung und die Aufnahme (sowohl vom Morsestreifen als nach dem Gehör) 
mit einer Geschwindigkeit von mindestens 20 Wörtern in der Minnute, 
J) die Kenntnis der Bestimmungen über den funkentelegraphischen Nachrichtenaustausch. 
Außerdem wird durch das Zeugnis festgestellt, daß der Telegraphist auf das Telegraphen- 
geheimnis verpflichtet worden ist. 
* *) Anmerkung. Hierbei ist Voraussetzung, daß diese Wellenlängen nicht 600 m überschreiten oder daß sie 
größer als 1600 m sind.
	        
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