Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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Zu § 16 des Gesetzes. 
8 30. 
Die Verkäufer haben innerhalb dreier Tage der Steuerbehörde Anzeige zu erstatten, wenn 
sie Beleuchtungsmittel empfangen, die nicht mit den im § 14 vorgeschriebenen oder mit unzu- 
treffenden Angaben versehen sind. Im übrigen finden, solange von der Verwendung von Steuer- 
zeichen abgesehen wird, die Vorschriften des § 16 des Gesetzes keine Anwendung. 
Zu 3 37 des Gesetzes. 
§ 31. 
Für die Erhebung und Verwaltung der Steuer werden jedem Bundesstaate vier vom 
Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Soll-Einnahme vergütet. 
Zu § 38 des Gesetzes. 
g 32. 
Die Frist zur Erstattung der nach den 8§ 8, 9 und 14 des Gesetzes erforderlichen 
Anzeigen wird bis 15. September 1909 erstreckt. 
Zu 8 39 des Gesetzes. 
33. 
(1) Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Leuchtmittel-Nachsteuer- 
rdnung. 
(2) Die am 1. Oktober 1909 zum Abgang aus der Fabrik bestimmten Beleuchtungsmittel 
sind in Abteilung 1 des Ausgangslagerbuchs (5 20) nachzuweisen. 
Statistik. 
8 34. 
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung sowie 
über Ein= und Ausfuhr von Beleuchtungsmitteln und über die Einnahmen an Leuchtmittelsteuer 
nach Muster 10 und 11 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen 
der Hauptämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst je 
einer Ausfertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden 
Begleitschreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(2) Der Reichskanzler ist ermächtigt, die Muster 10 und 11 abzuändern, sofern sich in der 
Folge ein Bedürfnis dafür ergibt. 
g 36. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa — Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhäliussse 2 des VB bes behandeln und sich 
  
insbesondere auf folgende Punkte erstrecken: 
1. Umfang der Herstellung von eneflberdangs- und ähnlichen Lampen 
2. Umfang des Verkehrs mit Halberzeugnissen von steuerpflichtigen Beleuchtungs- 
mitteln 
Wahrnehmungen über etwa in Verkehr kommende neue Arten von Beleuchtungs- 
mitteln und über den Umfang ihrer Herstellung. 
Verhältnisse der Heimarbeit. 
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Das Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden 
Begleitschreiben Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. 
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