b) Stundungs-
anerkenninis;
Stundungs-
betrag.
c) Stundungs-
frist.
Ansfuhr unver-
stenerter Zünd.
waren.
Auser 1—
Berpackung der
Zündwaren nud
Bezeichnung des
Herstellers.
— 368 —
(2) Ein unter Steuerverschluß befindliches Lager ist als Sicherheit anzunehmen. Im übrigen
bestimmt die oberste Landes-Finanzbehörde die Grumdsätze, nach welchen die Sicherheit zu leisten
ist, und die Voraussetzungen, unter welchen gestundete Beträge vor Ablauf der Stundungsfrist
eingezogen werden können. u
((1) Derjenige, welchem Zündwarensteuer gestundet wird, hat bis zu dem Zeitpunkt, zu
welchem die Zahlung zu erfolgen hat (§ 16), der Hebestelle ein Stundungsanerkenntnis zu übergeben.
(2) Uber mehrere im Laufe eines Tages zur Anschreibung kommende Steuerbeträge kann
ein Anerkenntnis abgegeben werden. In dem Anerkenntnisse sind die Einzelbeträge aufzuführen.
(3) Der Betrag jedes Anerkenntnisses muß 150 Mark erreichen. Die Direktivbehörde kann
Ausnahmen zulassen. §572
(1) Die Stundungsfrist beginnt mit dem Tage der Fälligkeit.
(2) Die gestundeten Beträge sind spätestens am fünfundzwanzigsten Tage des Monats, in
welchem die Stundungsfrist abläuft, und wenn dieser Tag ein Sonn= oder Feiertag ist, spätestens
am vorhergehenden Werktag einzuzahlen.
Zu § 9 des Gesetzes.
8 23.
(1) Zündwaren, die aus den Räumen des Herstellungsbetriebs (Fabriklager) oder aus einem
Steuerlager unter amtlicher Uberwachung ausgeführt werden, bleiben von der Steuer befreit.
Der Ausfuhr steht die Aufnahme in eine Zollniederlage gleich.
(2) Sollen Zündwaren steuerfrei ausgeführt oder niedergelegt werden, so hat der Fabrik-
oder Lagerinhaber bei der Hebestelle einen Begleitschein nach Muster 7 in doppelter Ausfertigung
einzureichen.
(83) Bei der Abfertigung der Zündwaren sowie bei der Ausfertigung, Erledigung, Nach-
prüfung und Rücksendung der Begleitscheine finden die im Vereinszollgesetz, in der Zollbegleit-
scheinordnung und in den Zollniederlageordnungen erlassenen Bestimmungen entsprechende An-
wendung. Zur Ausfertigung der Begleitscheine sind nur die Hebestellen befugt, zu deren Bezirke
die betreffenden Zündwarenfabriken oder Steuerlager gehören. Die Erledigung kann bei allen
an der Grenze gelegenen Hauptzollämtern, Zollabfertigungsstellen und Nebenzollämtern 1
(Zollämtern 1) sowie bei allen Amtsstellen erfolgen, mit denen eine allgemeine öffentliche Nieder-
lage verbunden ist. Die oberste Landesfinanzbehörde kann die Erledigungsbefugnis auch anderen
Amtsstellen übertragen; diese sind im Zentralblatte für das Deutsche Reich bekannt zu machen.
(4) Die Direktivbehörde kann gestatten, daß bei der Ausfuhr von Zündwaren von der Ab-
fertigung der Packstücke abgesehen und der Begleitschein lediglich auf Grund der Anmeldung des
Fabrik= oder Lagerinhabers ausgefertigt wird. In diesen Fällen sind die im Begleitschein an-
gemeldeten Zündwaren ohne Offnung der Packstücke als vorgefunden anzunehmen, sofern die
Packstücke nach Zahl, Verpackungsart, Zeichen und Nummer mit dem Begleitschein übereinstimmen
und kein Grund zu dem Verdachte vorliegt, daß ihr Inhalt von der Anmeldung abweicht.
Zu 8 10 des Gesetzes.
er
(1) Bei den im Inland hergestellten und zur Versteuerung bestimmten Zündhölzern, Zünd-
spänchen und Zündstäbchen sind an Packungen, die 30 oder mehr Stück enthalten, nur folgende
zulässig:
a) Patronen, Wickel und Tüten mit 60 und 120 Stück,
b) Schachteln aller Art, Pappkartons, Klappkoffer und Schiebeschachteln mit 60, 120,
300, 480 und 600 Stück,
) ovale Spanschachteln mit 60 Stück,
4) Eckspanschachteln mit 120 Stück,
e) Rundspanschachteln mit 300 Stück.