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(2) Auf dem Lande kann im Falle des Bedürfnisses dem Fabrikinhaber die Verpflichtung
auferlegt werden, für die zur Beaufsichtigung der Fabrik ständig angestellten Steuerbeamten
Wohnungen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde zu gewähren.
(3) Für den unter Abs. 1 Ziffer 2 bezeichneten Raum und seine Instandhaltung usw. sowie
für die nach Abs. 2 zu gewährenden Wohnungen wird eintretendenfalls seitens der Steuer-
verwaltung eine Vergütung gewährt, über deren Höhe mangels einer Vereinbarung die der
Ortsbehörde vorgesetzte Verwaltungsbehörde entscheidet.
Zu 8 22 des Geseres.
*l 32.
(7 Amtliche Abfertigungen an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den Zünd- A###hrenerheh#
warensteuerlagern erfolgen in der Regel gebührenfrei. für — 2
(2) Gebühren sind zu erheben:
a) für Abfertigungen an Sonn= und Feiertagen;
b) für Abfertigungen, die auf Antrag über den Zeitraum von acht Stunden für den
Kalendertag ausgedehnt werden, bezüglich der überschießenden Zeit.
(6) Die ordentlichen Dienststunden der Abfertigungsbeamten sind den Bedürfnissen des
Herstellungsbetriebs möglichst anzupassen.
g 33.
Amtliche Abfertigungen, die nicht an ordentlicher Amtsstelle, in den Fabriken oder den
Zündwarensteuerlagern erfolgen, sind gebührenpflichtig mit Ausnahme derjenigen am Wohnsitze
der Abfertigungsbeamten ausgeführten Abfertigungen zur Versteuerung, deren Vornahme an der
Amtsstelle aus dienstlichen Rücksichten unzweckmäßig ist. Auf letztere Abfertigungen findet § 32
Abs. 2 Anwendung.
g 34.
(1) Fir die amtliche Begleitung oder Bewachung von Begleitscheinsendungen sowie für die
bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amtshandlungen find in
der Regel Gebühren zu erheben.
(2) Gebührenfrei bleiben:
a) an gebührenfreie Abfertigungen sich unmittelbar anschliehende oder ihnen unmittel.
bor vorausgehende Begleitungen innerhalb desselben Ortes
. zwischen einer Fabrik oder einem Lager und der Eisenbahnstation oder der
1. hen eer
2. zwischen den Betriebsanstalten oder Steuerlagern, sofern sie einem Besitzer
gehören und nicht weiter als 1 Kilometer voneinander entfernt sind;
b) Begleitungen zwischen dem Grenzausgangsamt und der Zollgrenze sowie Schiffs-
begleitungen und Schiffsleichterungen auf dem Rhein und dessen Nebenflüssen sowie
auf der Unterelbe und Unterweser nach Maßgabe der in der Zollgebührenordnung
getroffenen Bestimmungen;
c) die bei Umladungen, Verschlußverletzungen usw. unterwegs erforderlichen Amts-
handlungen, wenn sie an der Amtsstelle oder an den erlaubten Lösch= und Lade-
plätzen vorgenommen werden.
0 35.
Abgesehen von den Fällen der 5§5 32 bis 34 sind Gebühren zu erheben, wenn es sich
um eine Entschädigung für den Aufwand an Beamtenkräften handelt, der durch die Verab-
säumung einer dem Beteiligten obliegenden Verpflichtung oder durch willkürliche Verzögerung
einer gebührenfreien Amtshandlung bedingt wird.
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