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636.
(1) Die Gebühren betragen bei Amtshandlungen am Standort oder in einer Entfernung
von weniger als 2 Kilometern oder, falls den Beamten ein Dienstbezirk zugewiesen ist, in diesem
Dienstbezirke für jede — wenn auch angefangene — Stunde
für Aufseher und Beamte gleichen oder niedrigeren Rangses 0s60 A,
für Beamte höheren Ranges. 100
Die auf den Hin= und Rückweg verwendete Zeit ist nicht mit in Ansatz zu bringen.
(2) Bei Amtshandlungen außerhalb des Standorts in einer Entfernung von 2 Kilometern
und mehr oder, wenn es sich um Beamte mit Dienstbezirk handelt, bei Dienstleistungen außerhalb
dieses Bezirkes betragen die Gebühren ebensoviel wie die im Abs. 1 festgesetzten Gebühren,
mindestens aber ebensevie wie die den Beamten nach den landesrechtlichen Bestimmungen zu-
stehenden Vergütungen für Dienstreisen ausmachen.
(63) Es sind die Gebührensätze anzuwenden, welche dem Range des Beamten entsprechen.
Sind jedoch zu Amtshandlungen, die von Aufsehern oder Beamten gleichen oder niedrigeren
Ranges ausgeführt werden dürfen, Beamte höheren Ranges verwendet worden, so sind die Ge-
bühren nach den Sätzen für erstere zu erheben.
§ 37.
Wird die Vornahme einer Amtshandlung ohne zwingenden Grund verzögert oder unter-
brochen, so kann die Amtsstelle für die Zeit der Verzögerung oder Unterbrechung den Gebührensatz
verdoppeln oder bei gebührenfreien Amtshandlungen Gebühren nach diesem erhöhten Satze erheben.
* 38.
(1) Erwachsen der Steuerverwaltung für die mit der Ausführung gebührenpflichtiger Amts-
handlungen beauftragten Beamten Ausgaben an Fahrgeldern oder anderen besonderen Ent-
schädigungen, so erhöhen sich die Gebühren um den Betrag dieser Ausgaben.
()) Dem — bleibt überlassen, statt Entrichtung der Fahrgelder für die
angemessene Beförderung der Beamten selbst Sorge zu tragen.
g 39.
Sind bei einer Amtshandlung mehrere Beamte gleichzeitig tätig oder werden zu einer
Amtshandlung mehrere Beamte nacheinander verwendet, so sind die Gebühren für jeden von
ihnen zu erheben.
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(1) Werden zu gebührenpflichtigen Amtshandlungen Beamte ständig. erforderlich, so haben
die beteiligten Gewerbetreibenden in der Regel für jeden Beamten einen Verwaltungskostenbeitrag
zu zahlen. Das Gleiche gilt, wenn Besitzer von Lagern über das anerkannte Bedürfnis hinaus
die Bereithaltung ständiger Beamtenkräfte verlangen.
(2) Der Verwaltungskostenbeitrag wird von der obersten Landes--Finanzbehörde nach der
Höhe des von Beamten der betreffenden Klasse durchschnittlich bezogenen Diensteinkommens
zuzüglich 15 vom Hundert der darin enthaltenen pensionsfähigen Beträge bemessen. Wird von
dem Gewerbetreibenden nicht die volle Diensttätigkeit des ständig bewilligten Beamten in Anspruch
genommen und liegt die Möglichkeit vor, den Beamten anderweit dienstlich zu verwenden, so kann
der Verwaltungskostenbeitrag auf einen angemessenen Teil des vollen Betrags beschränkt werden.
(3) Die Gewerbetreibenden haben, falls sie die Tätigkeit der Beamten nicht mehr in An-
spruch nehmen wollen, dies dem Hauptamt anzuzeigen. Die Verwaltungskostenbeiträge sind
alsdann noch bis zur anderweiten Unterbringung der Beamten, längstens jedoch für einen Zeit-
raum von drei Monaten, vom Beginne des auf die Anzeige folgenden Monats ab gerechnet,
weiterzuzahlen.
(4) Falls auf Antrag die Ausdehnung der Amtshandlungen über den Zeitraum von acht
Stunden für den Kalendertag hinaus oder die Vornahme von Abfertigungen an Sonn= oder
Feiertagen bewilligt wird, sind für die betreffende Zeit Einzelgebühren gemäß 88 36 ff. zu erheben.