Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

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8 41. 
Die nach den 55 36 bis 40 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes- 
staaten erhoben. 
Zu 68 23 bis 33 des Gesetzes. 
g 42 
Ein Abdruck der Strafvorschriften hat in allen Räumen des Herstellungsbetriebs und Strafvorschriften. 
des Fabriklagers an sichtbarer Stelle dauernd auszuhängen. 
Zu # *. * Gesetzes. 
Für die Erhebung und sN3*J7 ber Zändwarensteuer werden jedem Bundesstaate Verwaltungskosten- 
vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. versbtung. 
Zu 89 42 des Gesetzes. 
44. 
(1) Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung. übre 
Vor dem 1. Oktober 1909 fertig gestellte Zündwaren, die sich am 1. Oktober 1909 noch 
zunerher der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs befinden, sind im Fabriklagerbuche nach- 
zuweisen 
Statistik. 
* 5. 
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung sowie Steatistik. 
über Ein= und Ausfuhr von Zündwaren und über die Einnahmen an Zündwarensteuer nach 
Muster 8 und 9 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Haupt- Nuser. 8 
ämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst je einer Auis. 199 
fertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleit- 
schreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden. 
(2) Der Reichskanhler ist ermächtigt, die Muster abzuändern, sofern sich in der Folge ein 
Bedürfnis dafür ergibt 
* 46. 
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner 
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zündwarengewerbes behandeln und sich ins- 
besondere - folgende Punkte erstrecken: 
1. Art der in den einzelnen Betrieben hergestellten Zündwaren und der dazu ver- 
wendeten Stoffe (Hölzer, Spänchen usw.). 
.Art und durchschnittlicher Inhalt der verwendeten Einzelpackungen. 
Zahl der in den einzelnen Betrieben durchschnittlich beschtfegteg Arbeiter, getrennt 
nach männlichen und weiblichen Arbeitern; Art und Zahl der bei der Herstellung 
der Zündwaren verwendeten Maschinen. 
Angabe, wieviel Betriebe auf Grund des § 3 des Gesetzes den Steuerzuschlag 
von zwanzig vom Hundert entrichtet haben und ob sich darunter neu entstandene 
Fabriken befinden. 
*kv 
§ 47. 
8 Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden 
Vegleisscdber Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen. 
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