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8 41.
Die nach den 55 36 bis 40 aufkommenden Gebühren werden für Rechnung der Bundes-
staaten erhoben.
Zu 68 23 bis 33 des Gesetzes.
g 42
Ein Abdruck der Strafvorschriften hat in allen Räumen des Herstellungsbetriebs und Strafvorschriften.
des Fabriklagers an sichtbarer Stelle dauernd auszuhängen.
Zu # *. * Gesetzes.
Für die Erhebung und sN3*J7 ber Zändwarensteuer werden jedem Bundesstaate Verwaltungskosten-
vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Verrechnung gekommenen Roh-Solleinnahme vergütet. versbtung.
Zu 89 42 des Gesetzes.
44.
(1) Die Vorschriften wegen Erhebung der Nachsteuer enthält die Zündwaren-Nachsteuer-Ordnung. übre
Vor dem 1. Oktober 1909 fertig gestellte Zündwaren, die sich am 1. Oktober 1909 noch
zunerher der Räume des angemeldeten Fabrikbetriebs befinden, sind im Fabriklagerbuche nach-
zuweisen
Statistik.
* 5.
(1) Die Hauptämter haben für jedes Rechnungsjahr Nachweisungen über Herstellung sowie Steatistik.
über Ein= und Ausfuhr von Zündwaren und über die Einnahmen an Zündwarensteuer nach
Muster 8 und 9 doppelt aufzustellen. Die Direktivbehörde hat aus den Aufstellungen der Haupt- Nuser. 8
ämter Hauptnachweisungen für den Direktivbezirk zusammenzustellen und diese nebst je einer Auis. 199
fertigung der von den Hauptämtern vorgelegten Nachweisungen mit einem erläuternden Begleit-
schreiben bis zum 1. Juni an das Kaiserliche Statistische Amt einzusenden.
(2) Der Reichskanhler ist ermächtigt, die Muster abzuändern, sofern sich in der Folge ein
Bedürfnis dafür ergibt
* 46.
Das Begleitschreiben soll, abgesehen von den etwa erforderlichen Klarstellungen einzelner
Angaben der Nachweisungen, die Verhältnisse des Zündwarengewerbes behandeln und sich ins-
besondere - folgende Punkte erstrecken:
1. Art der in den einzelnen Betrieben hergestellten Zündwaren und der dazu ver-
wendeten Stoffe (Hölzer, Spänchen usw.).
.Art und durchschnittlicher Inhalt der verwendeten Einzelpackungen.
Zahl der in den einzelnen Betrieben durchschnittlich beschtfegteg Arbeiter, getrennt
nach männlichen und weiblichen Arbeitern; Art und Zahl der bei der Herstellung
der Zündwaren verwendeten Maschinen.
Angabe, wieviel Betriebe auf Grund des § 3 des Gesetzes den Steuerzuschlag
von zwanzig vom Hundert entrichtet haben und ob sich darunter neu entstandene
Fabriken befinden.
*kv
§ 47.
8 Kaiserliche Statistische Amt hat aus den Nachweisungen und den erläuternden
Vegleisscdber Zusammenstellungen zu fertigen und zu veröffentlichen.
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