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6 38.
7. Betriebs= (1) Zu den von den Gewerbtreibenden einzureichenden Betriebsanmeldungen, Abfertigungs-
ammeldungen, anträgen usw. sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende
Bbseriigunge., Vordrucke zu verwenden, sämtliche Schriftstücke müssen deutlich geschrieben oder durch mechamische
Verdvielfältigung hergestellt sein. Anderungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden,
daß die usprisngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namenzugs
des Andernden und des Tages der Anderung zu bescheinigen.
(2) Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und die Spaltenüberschriften sind zu.
beachten. Erforderlichenfalls sind die Beamten um Belehrung über die richtige Ausfüllung der
Vordrucke zu ersuchen.
(6) Sofern nicht die Einreichung doppelter Ausfertigungen vorgeschrieben ist oder besonders
angeordnet wird, genügt die Einreichung einer Ausfertigung.
(4) Einzelne Vordrucke erhalten die Gewerbtreibenden von der Hebestelle unentgeltlich,
größere Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Gewerbtreibenden sind berechtigt,
die Vordrucke auf eigene Kosten herstellen zu lassen.
g 30.
s. Erhaltung Die in der Gewerbsanstalt befindlichen amtlichen Bücher und Schriftstücke (Beleghefte,
dergausliegenden Betriebsanmeldungen, Revisionsbücher usfw.) sind sauber und unbeschädigt aufzubewahren und
W½— den Beamten stets zugänglich zu halten.
8 40.
9. Whalteg Jede Verletzung eines Verschlusses, mit Ausnahme der Fälle im § 24, jede Verletzung
der Werschla e der durch Anlegung von Verschlüssen gesicherten Gefäße, Geräte und Räume sowie jede unbefugte
*• Veränderung oder Herörung der amtlich vorgeschriebenen oder amtlich angebrachten Bezeichnungen
an Geräten, Umschließungen usw. ist verboten.
8 41.
10. Beschaffung (1) Für die Abfertigungen, welche nicht an der Amtsstelle stattfinden, hat der Antragsteller,
demund Ruf. soweit nicht das Hauptamt Ausnahmen bewilligt, nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs
e von eine Wage mit Gewichten sowie die nötigen Revisions= und Meßgerätschaften zu beschaffen, sie
Nevisions-- und in zutem Zustande zu erhalten und für ihre eichamtliche Nachprüfung 9 26 und 27) zu sorgen;
Mehgerätschaften insbesondere hat er Alkoholometer, Standgläser, die amtlichen Tafeln für die Alkoholermittelung
sowie Gefäße usw. zur Bestimmung der Menge des Vergällungsmittels zur Verfügung zu halten.
(2) Die für die Abfertigungen in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten bestimmten
Gewichte und Alkoholometer sind unter amtlichem Verschlusse zu halten, soweit nicht das Haupt-
amt für einzelne Gewerbsanstalten Ausnahmen gestattet. Für die erforderlichen verschließbaren
Näume oder Behälter hat der Besitzer der Gewerbsanstalt zu sorgen. Das Hauptamt kann
anordnen, daß auch die Wagen unter amtlichen Verschluß genommen werden.
* 4.
11. Hilfsdienste. Die Besitzer von Gewerbsanstalten sowie diejenigen Personen, welche die Abfertigung
von Branntwein beantragen, sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Beamten die zur
ordnungsmäßigen Vollziehung der Amtsgeschäfte nötigen Vorkehrungen zu treffen und die erforder-
lichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Für Amtshandlungen, die in der Gewerbs-
anstalt oder an anderen Orten außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden, haben sie ferner
die erforderlichen Gegenstände, z. B. Papier, Tinte, Licht, Siegellack, Geräte zum Erhitzen des
Lackes, Gefäße zur Entnahme und Aufbewahrung von Proben, Schwefelsäure oder ähnliche
Mittel zum Blankreiben der Branntweinrohrleitung, in guter Beschaffenheit zu liefern.
g 43.
12. Sicherung der (1) Die Zugänge zu den Gewerbsanstalten und zu allen der amtlichen Prüfung unterliegenden
econe Geräten und Verschlüssen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstverrichtungen