Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Siebenunddreißigster Jahrgang. 1909. (37)

— 952 — 
6 38. 
7. Betriebs= (1) Zu den von den Gewerbtreibenden einzureichenden Betriebsanmeldungen, Abfertigungs- 
ammeldungen, anträgen usw. sind, soweit Muster dafür vorgeschrieben sind, nur diesen Mustern entsprechende 
Bbseriigunge., Vordrucke zu verwenden, sämtliche Schriftstücke müssen deutlich geschrieben oder durch mechamische 
Verdvielfältigung hergestellt sein. Anderungen dürfen nur in der Weise vorgenommen werden, 
daß die usprisngliche Niederschrift leserlich bleibt; sie sind durch Beifügung des Namenzugs 
des Andernden und des Tages der Anderung zu bescheinigen. 
(2) Die auf den Vordrucken gegebenen Anleitungen und die Spaltenüberschriften sind zu. 
beachten. Erforderlichenfalls sind die Beamten um Belehrung über die richtige Ausfüllung der 
Vordrucke zu ersuchen. 
(6) Sofern nicht die Einreichung doppelter Ausfertigungen vorgeschrieben ist oder besonders 
angeordnet wird, genügt die Einreichung einer Ausfertigung. 
(4) Einzelne Vordrucke erhalten die Gewerbtreibenden von der Hebestelle unentgeltlich, 
größere Mengen gegen Erstattung der Herstellungskosten. Die Gewerbtreibenden sind berechtigt, 
die Vordrucke auf eigene Kosten herstellen zu lassen. 
g 30. 
s. Erhaltung Die in der Gewerbsanstalt befindlichen amtlichen Bücher und Schriftstücke (Beleghefte, 
dergausliegenden Betriebsanmeldungen, Revisionsbücher usfw.) sind sauber und unbeschädigt aufzubewahren und 
W½— den Beamten stets zugänglich zu halten. 
8 40. 
9. Whalteg Jede Verletzung eines Verschlusses, mit Ausnahme der Fälle im § 24, jede Verletzung 
der Werschla e der durch Anlegung von Verschlüssen gesicherten Gefäße, Geräte und Räume sowie jede unbefugte 
*• Veränderung oder Herörung der amtlich vorgeschriebenen oder amtlich angebrachten Bezeichnungen 
an Geräten, Umschließungen usw. ist verboten. 
8 41. 
10. Beschaffung (1) Für die Abfertigungen, welche nicht an der Amtsstelle stattfinden, hat der Antragsteller, 
demund Ruf. soweit nicht das Hauptamt Ausnahmen bewilligt, nach näherer Bestimmung des Oberkontrolleurs 
e von eine Wage mit Gewichten sowie die nötigen Revisions= und Meßgerätschaften zu beschaffen, sie 
Nevisions-- und in zutem Zustande zu erhalten und für ihre eichamtliche Nachprüfung 9 26 und 27) zu sorgen; 
Mehgerätschaften insbesondere hat er Alkoholometer, Standgläser, die amtlichen Tafeln für die Alkoholermittelung 
sowie Gefäße usw. zur Bestimmung der Menge des Vergällungsmittels zur Verfügung zu halten. 
(2) Die für die Abfertigungen in Brennereien, Lagern und Reinigungsanstalten bestimmten 
Gewichte und Alkoholometer sind unter amtlichem Verschlusse zu halten, soweit nicht das Haupt- 
amt für einzelne Gewerbsanstalten Ausnahmen gestattet. Für die erforderlichen verschließbaren 
Näume oder Behälter hat der Besitzer der Gewerbsanstalt zu sorgen. Das Hauptamt kann 
anordnen, daß auch die Wagen unter amtlichen Verschluß genommen werden. 
* 4. 
11. Hilfsdienste. Die Besitzer von Gewerbsanstalten sowie diejenigen Personen, welche die Abfertigung 
von Branntwein beantragen, sind verpflichtet, nach näherer Anweisung der Beamten die zur 
ordnungsmäßigen Vollziehung der Amtsgeschäfte nötigen Vorkehrungen zu treffen und die erforder- 
lichen Hilfsdienste zu leisten oder leisten zu lassen. Für Amtshandlungen, die in der Gewerbs- 
anstalt oder an anderen Orten außerhalb der Amtsstelle vorgenommen werden, haben sie ferner 
die erforderlichen Gegenstände, z. B. Papier, Tinte, Licht, Siegellack, Geräte zum Erhitzen des 
Lackes, Gefäße zur Entnahme und Aufbewahrung von Proben, Schwefelsäure oder ähnliche 
Mittel zum Blankreiben der Branntweinrohrleitung, in guter Beschaffenheit zu liefern. 
g 43. 
12. Sicherung der (1) Die Zugänge zu den Gewerbsanstalten und zu allen der amtlichen Prüfung unterliegenden 
econe Geräten und Verschlüssen müssen so beschaffen sein, daß die Beamten bei ihren Dienstverrichtungen
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.