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nicht gefährdet oder behindert werden. Insbesondere ist die Gefährdung der Beamten durch
Hunde zu verhüten, auch kann verlangt werden, daß Maschinen und Maschinenteile mit Schutz-
vorrichtungen umgeben oder für die Dauer der Amtshandlung außer Betrieb gesetzt werden.
(2) Ist die Vornahme von Amtshandlungen vom Fußboden aus nicht möglich, so kann die
Herstellung besonderer Einrichtungen oder die Beschaffung von sicheren Leitern, von Umschnall-
gurten mit Karabinerhaken und dergleichen verlangt werden.
g 44.
Soweit nicht in den §§ 84 bis 110 der Befreiungsordnung Beschränkungen vorgesehen
sind, darf der unter amtlicher Uberwachung stehende Branntwein abgefertigt werden:
a) zur Versteuerung gemäß der §§ 45 bis 47 dieser Bestimmungen;
b) zur Versendung gemäß der Begleitscheinordnung;
c) zur Aufnahme in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt gemäß der Lagerordnung
oder der Reinigungsordnung:;
d) zur Ausfuhr oder zur steuerfreien Verwendung gemäß der Befreiungsordnung.
E 45.
(1) Soll Branntwein aus einer Brennerei, einem Lager oder einer Reinigungsanstalt ab-
gefertigt werden, so sind einzureichen:
a) eine Anmeldung nach Muster 1, wenn der Branntwein sofort versteuert oder un-
mittelbar in ein Lager oder eine Reinigungsanstalt ausgenommen werden soll;
b) ein Begleitschein I oder II nach Muster 3 oder 4 zur Begleitscheinordnung, wenn
der Branntwein im Inland versandt oder nach Muster 16 zur Befreiungsordnung,
wenn er ausgeführt werden soll;
c) eine Vergällungsanmeldung nach Muster 6 oder 8 zur Befreiungsordnung, wenn
der Branntwein sofort vergällt werden soll.
In den Abfertigungsanträgen sind die Art der Gefäße, wenn angängig auch ihre Zahl sowie
ihre Zeichen und Nummern, ferner die Alkoholmenge, die höchstens abgefertigt werden soll, der
Abgabensatz und die gewünschte Art der Abfertigung anzugeben. Die Abfertigungsanträge sind
der Amtsstelle so zeitig einzureichen, daß sie bis zur Vornahme der Abfertigung geprüft und den
Abfertigungsbeamten zugestellt sein können.
(2) Die weitere Abfertigung des mit Begleitschein eingegangenen Branntweins ist beim
Empfangsamt gemäß § 25 der Begleitscheinordnung zu beantragen.
(63) Die Befugnis zur Stellung der Abfertigungsanträge kann vom Verfügungsberechtigten
durch eine Erklärung im Abfertigungspapier oder durch eine besondere Anzeige an die Amtsstelle
auf einen anderen übertragen werden.
g 46.
(1) Die Amtsstelle hat die Abfertigungsanträge in die vorgeschriebenen Bücher einzutragen
und sodann den Abfertigungsbeamten zuzustellen. «
(2) Vor der Abfertigung von Branntwein zur Versteuerung oder vor der Ausfertigung von
Begleitscheinen sowie vor der Uberweisung von Begleitscheinen ĩ kann die Amtsstelle die Sicher-
stellung der auf dem Branntwein ruhenden Verbrauchsabgabe und Betriebsauflage verlangen,
wenn Umstände vorliegen, welche den Eingang der Beträge gefährdet erscheinen lassen. Wird
die Sicherheit nicht geleistet, so ist die beantragte Abfertigung abzulehnen.
8 47.
(1) Bei der Abfertigung sind zunächst die Art der zur Abfertigung gestellten Gefäße, ihre
Zahl sowie ihre Zeichen und Nummern festzustellen und mit den Angaben im Abfertigungs-
antrage zu vergleichen. Sodann ist die im Branntwein enthaltene Alkoholmenge nach den Vor-
schriften der Alkoholermittelungsordnung festzustellen.
(2) Im Falle der Abfertigung zur Versteuerung ist auf Antrag, wenn die Alkoholmenge
bereits bei einer früheren Abfertigung festgestellt war, von der nochmaligen Feststellung abzu-
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IV. Abfertigung
des unter
amtlicher Über-
wachnus stehenden
Branntweins.
1. Arten der
Abfertigung.
2. Abserti-
gungsanträge.
u
8. Eintragung
der Abferli-
gungsanträge,
Sicherstellung
der Verbrauchs-
abgabe.
4. Ausführung
der Abfertigung.