Full text : Die polizeigesetzlichen Verordnungen in der Provinz Schlesien.

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2.  für  andere  Anlagen  aber,  sowie  über  Zuläßigkeit  von  Bassettrieberken
zu  Bergwerken  und  Aufbereitungs-Anstalten,  ferner  auf  Antrag  der

Ortspolizeibehörde  darüber,  ob  die  Ausübung  eines  Gewerbes  in  Anlagen,

  deren  Betrieb  mit  ungewöhnlichem  Geräusch  verbunden,  an  der

gewählten  Betriebsstätte  zu  untersagen,  oder  nur  unter  Bedingungen

zu  Gestatten  ist,  der  Bezirksrath  beschließt;

ie  Befugniß,  die  fernere  Benutzung  einer  Anlage  wegen  überwiegender

Nachtheile  und  Gefahren  für  das  Gemeinwohl  zu  untersagen,  dem  Bezirksrath

  zusteht;

4.  in  diesen  Källen  die  Beschwerde  an  den  Minister  für  Handel  stattfindet.

§  123  bis  127  d.  Comp.  Ges.  v.  26.  Juli  1876.

Ueber  die  Anwendung  der  in  den  Städten  geltenden  feuer=  und  baupolizeilichen
  Horschriften  bei  Gebäuden  auf  solchen  zum  flachen  Lande  gehörigen
  Grundstücken,  welche  in  den  Städten  oder  in  Gemenge  mit  städtischen
Grundstücken  liegen,  nach  dem  Gesetz  vom  17.  Juli  1876  beschrießt  der  Provinzial-Rathy.
  «  ..«.."·"

Beschwerde  findet  an  den  Minister  für  Handel  statt.  §  153  das.

Für  die  Genehmigung  zur  Errichtung  von  Dynamit-  Niederlagen  sind

die  Bezirksregierungen  zuständig.

S.
3

Anl.

48.

Anl.

49.

Minist.  Rser.  v.  24.  März  1877,  Minist.  Bl.  S.  117.
Concessionsgesuche,  welche  nach  §  123  des  Competenz-Gesetzes  vom
26.  Juli  1876  zur  Zuständigkeit  der  Stadt-Ausschüsse  und  der  Magisträte
gehören,  sind  nur  bei  diesen  chörden  anzubringen.  -
Der  Recurs  kann  nur  bei  der  Behörde,  gegen  deren  Beschluß  er  gerichtet

ist,  nicht  auch  bei  der  Recursbehörde  angelegt  werden.

Im  Falle  verspäteter  Anbringung  des  Recurses  erfolgt  die  Zurückweisung,
wogegen  innerhalb  14  Tagen  vom  Tage  der  Zustellung  gerechnet,  bei  der  abweihenden
  Behörde  Beschwerde  an  die  Recursbehörde  zu  äßig  ·

Die  Untersuchung  der  concessionsmäßigen  Ausführung  der  Anlage,  sowie

in  Fällen,  in  denen  auf  Grund  der  Concessionsbedingungen  und  §  24  der

Gewerbe-Ordnung  8  4  vor  erfolgter  Untersuchung  mit  dem  Betriebe  nicht
begonnen  werden  darf,  liegt  nicht  der  Verwaltungsbeschlußbehörde,  sondern
der  Polizeibehörde  ob.  Präs.  Amtsbl.-V.  v.  21.  April  1877.

Die  Bestimmungen  der  §  115—117  der  Gewerbe-Ordnung  fallen  aus
und  an  Stelle  des  letzten  Satzes  bis  Seite  134c.  treten  die  Vorschriften  des
in  der  Anlage  Nr.  48  beigedruckten  Gesetzes  vom  17.  Juli  1878.

Zur  Ausführung  dices  Gesetzes  sind  besondere  Anweisungen  für  die
Ortspolizeibehörden  über  Ertheilung  von  Arbeitsbüchern  und  Karten,  sowie
über  Gestattung  von  Ausnahmen  von  §  139  der  Gewerbe-Ordnung  erlassen
und  in  allen  Amtsblättern  zur  Befolgung  publicirt.  s—.*’
Hierzu  treten  die  publicirten  Bundesbestimmungen  über  Beschäftigung
von  Arbeiterinnen  und  jugendlichen  Arbeitern  in  Walz=  und  Hammerwerken,
sowie  in  Glashüten,  Anlage  Nr.  49.  »  «  ·

Jugendlichen  Arbeitern  in  Spinnereien  darf  in  Hächselsälen,  sowie  in
Räumen  in  welchen  Reißwölfe  im  Betriebe  sind,  während  der  Dauer  des
Vetriebes  keine  Beschäftigung  gewährt  und  der  Aufenthalt  nicht  gestattet
werden.  ·  »

Für  junge  Leute  zwischen  14  und  16  Jahren,  welche  ausschließlich  zur
Hülfsleistung  bei  dem  Betriebe  der  Spinn-Maschine  verwendet  werden,  darf
die  tägliche  Arbeitszeit  11  Stunden  nicht  überschreiten;  vor  dem  Beginn  der
soeschiftiguang  ist  dem  Arbeitsgeber  ein  ärztliches  Zeugniß  einzuhändigen,  nach
welchem  die  körperliche  Entwickelung  des  Arbeiters  eine  solche  Beschäftigung