— 14 —
2. für andere Anlagen aber, sowie über Zuläßigkeit von Bassettrieberken
zu Bergwerken und Aufbereitungs-Anstalten, ferner auf Antrag der
Ortspolizeibehörde darüber, ob die Ausübung eines Gewerbes in Anlagen,
deren Betrieb mit ungewöhnlichem Geräusch verbunden, an der
gewählten Betriebsstätte zu untersagen, oder nur unter Bedingungen
zu Gestatten ist, der Bezirksrath beschließt;
ie Befugniß, die fernere Benutzung einer Anlage wegen überwiegender
Nachtheile und Gefahren für das Gemeinwohl zu untersagen, dem Bezirksrath
zusteht;
4. in diesen Källen die Beschwerde an den Minister für Handel stattfindet.
§ 123 bis 127 d. Comp. Ges. v. 26. Juli 1876.
Ueber die Anwendung der in den Städten geltenden feuer= und baupolizeilichen
Horschriften bei Gebäuden auf solchen zum flachen Lande gehörigen
Grundstücken, welche in den Städten oder in Gemenge mit städtischen
Grundstücken liegen, nach dem Gesetz vom 17. Juli 1876 beschrießt der Provinzial-Rathy.
« ..«.."·"
Beschwerde findet an den Minister für Handel statt. § 153 das.
Für die Genehmigung zur Errichtung von Dynamit- Niederlagen sind
die Bezirksregierungen zuständig.
S.
3
Anl.
48.
Anl.
49.
Minist. Rser. v. 24. März 1877, Minist. Bl. S. 117.
Concessionsgesuche, welche nach § 123 des Competenz-Gesetzes vom
26. Juli 1876 zur Zuständigkeit der Stadt-Ausschüsse und der Magisträte
gehören, sind nur bei diesen chörden anzubringen. -
Der Recurs kann nur bei der Behörde, gegen deren Beschluß er gerichtet
ist, nicht auch bei der Recursbehörde angelegt werden.
Im Falle verspäteter Anbringung des Recurses erfolgt die Zurückweisung,
wogegen innerhalb 14 Tagen vom Tage der Zustellung gerechnet, bei der abweihenden
Behörde Beschwerde an die Recursbehörde zu äßig ·
Die Untersuchung der concessionsmäßigen Ausführung der Anlage, sowie
in Fällen, in denen auf Grund der Concessionsbedingungen und § 24 der
Gewerbe-Ordnung 8 4 vor erfolgter Untersuchung mit dem Betriebe nicht
begonnen werden darf, liegt nicht der Verwaltungsbeschlußbehörde, sondern
der Polizeibehörde ob. Präs. Amtsbl.-V. v. 21. April 1877.
Die Bestimmungen der § 115—117 der Gewerbe-Ordnung fallen aus
und an Stelle des letzten Satzes bis Seite 134c. treten die Vorschriften des
in der Anlage Nr. 48 beigedruckten Gesetzes vom 17. Juli 1878.
Zur Ausführung dices Gesetzes sind besondere Anweisungen für die
Ortspolizeibehörden über Ertheilung von Arbeitsbüchern und Karten, sowie
über Gestattung von Ausnahmen von § 139 der Gewerbe-Ordnung erlassen
und in allen Amtsblättern zur Befolgung publicirt. s—.*’
Hierzu treten die publicirten Bundesbestimmungen über Beschäftigung
von Arbeiterinnen und jugendlichen Arbeitern in Walz= und Hammerwerken,
sowie in Glashüten, Anlage Nr. 49. » « ·
Jugendlichen Arbeitern in Spinnereien darf in Hächselsälen, sowie in
Räumen in welchen Reißwölfe im Betriebe sind, während der Dauer des
Vetriebes keine Beschäftigung gewährt und der Aufenthalt nicht gestattet
werden. · »
Für junge Leute zwischen 14 und 16 Jahren, welche ausschließlich zur
Hülfsleistung bei dem Betriebe der Spinn-Maschine verwendet werden, darf
die tägliche Arbeitszeit 11 Stunden nicht überschreiten; vor dem Beginn der
soeschiftiguang ist dem Arbeitsgeber ein ärztliches Zeugniß einzuhändigen, nach
welchem die körperliche Entwickelung des Arbeiters eine solche Beschäftigung